31.10.2024

Neue Durchführungsverordnungen für fluorierte Treibhausgase nach Verordnung (EU) 2024/573 (EU-F-Gas-Verordnung) in Kraft getreten

Im Frühjahr 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/573, die den Ausstoß von fluorierten Treibhausgasen senken soll, in Kraft getreten (EU-F-Gas-Verordnung). Im Herbst 2024 folgten nun einige Durchführungsverordnungen. Für Betriebe sind neue Betreiberpflichten zu beachten. Handwerksbetriebe benötigen zum Teil neue oder erweiterte Zertifizierungen. Ebenso wurden Pflichten zu Berichtsformaten ausgeweitet.

Treibhausgase

Die am 11.03.2024 in Kraft getretene EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 soll einen Anreiz schaffen, Alternativen zu F-Gasen zu schaffen bzw. diese zu nutzen. So ist seither eine Registrierung im F-Gas-Portal erforderlich, um eine Lizenz von der Europäischen Kommission für das Ein- und Ausführen der in den Anhängen I bis III enthaltenen Erzeugnisse und Einrichtungen zu erhalten. Die angestrebte Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase wird mit drei Regelungsansätzen angestrebt.

  • schrittweise Beschränkung von verfügbaren teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW)
  • Verbote für Verwendung und Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW), wenn klimafreundliche Alternativen vorhanden sind
  • ergänzende Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung

Am 20.09.2024 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt seit dem 10.10.2024 und enthält Durchführungsbestimmungen zur EU-F-Gas-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/573). Sie nennt einige zusätzliche Gase und zusätzliche Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Zusätzlich nennt die Verordnung folgende Tätigkeiten, die nur dann zulässig sind, wenn die Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen:

  • Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen bzw. von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Gase enthalten
  • Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3
  • Erhalt einer Quotenzuweisung
  • Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
  • Durchführung der Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 ein Bericht erstellt werden muss
  • Erhalt, Annahme, Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten

Erst nachdem die Registrierung im F-Gas-Portal durch die Kommission validiert ist, ist sie gültig vorbehaltlich einer späteren Aussetzung oder eines späteren Widerrufs durch die Kommission (oder vorbehaltlich des Falls, dass das Unternehmen die Registrierung zurückzieht).

Weitere Durchführungsverordnungen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen

Bereits am 29.09.2024 sind drei weitere Durchführungsverordnungen im Zusammenhang mit der EU-F-Gas-Verordnung in Kraft getreten.

  • Verordnung 2024/2215: Hier sind Mindestanforderungen für Personenzertifikate geregelt. Sie gelten z.B. für ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie für Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons. Die Zertifizierungsanforderungen gelten neu auch für Einrichtungen (wie z.B. Wärmepumpen), die mit Ammoniak, Kohlendioxid oder Kohlenwasserstoffen wie Propan betrieben werden. Bereits bestehende Zertifikate behalten ihre Gültigkeit.
  • Verordnung 2024/2195: Hier sind die Regelungen über die Berichtsformate niedergelegt. Hersteller, Ausführer, Einführer und bestimmte Verwender von fluorierten Treibhausgaben müssen bestimmte Berichtsformen verwenden.
  • Verordnung 2024/2174: Sie regelt die Kennzeichnung bestimmter F-Gas-haltiger Produkte und ist erst ab 01.01.2025 gültig. Die Kennzeichnungspflicht ist unabhängig von der Füllmenge zu befolgen und wurde auf alle Stoffe und Gemische der Anhänge I, II oder III ausgeweitet.
Autor*in: Martin Buttenmüller