Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): So kommen Sie der Berichtspflicht nach
Viele Unternehmen, die vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffen sind, bereiten sich auf die Einhaltung der Pflichten vor. Eine gleichzeitig effiziente wie rechtssichere Vorgehensweise ist die Fokussierung auf die Erstellung eines rechtssicheren LkSG-Berichts nach § 10 Abs. 2. Dadurch wird die Umsetzung des LkSG operationalisiert und erhält ein klares Ziel: den „wasserdichten“ LkSG-Bericht.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit 2023 für alle Unternehmen mit einer Hauptverwaltung, einer Hauptniederlassung, einem Verwaltungssitz, einem satzungsmäßigen Sitz oder einer Zweigniederlassung mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab 2024 unterliegen auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten dem LkSG und damit der Pflicht, einen LkSG-Bericht zu erstellen.
Dazu genügt es nicht, wenn nur die Konzernobergesellschaft einen Bericht verfasst. Sofern Tochterunternehmen ebenfalls unter den in § 1 Abs. 1 LkSG beschriebenen Anwendungsbereich fallen, haben auch sie einen eigenen Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Für viele verwirrend und für die inhaltliche Reichweite des Berichts wichtig: Auch wenn ein Tochterunternehmen im LkSG-Bericht einen Lieferanten schon als unmittelbaren Zulieferer angibt, gilt dieser dennoch als unmittelbarer Zulieferer der Obergesellschaft, auch wenn diese mit ihm keinen direkten Kontakt hat. Über solche Zulieferer muss also in beiden Berichten Auskunft gegeben werden.
Sorgfältig erstellter Bericht kann LkSG-Kontrollen ersparen
Es ist wenig Fantasie nötig, um vorauszusehen, welche Unternehmen in Zukunft von Kontrollen auf Einhaltung des LkSG betroffen sein werden: Es werden jene sein, deren LkSG-Berichte Anlass zu der Vermutung geben, dass man es mit der Einhaltung der Vorschriften nicht allzu genau nimmt.
Wer also keinen unnötigen Besuch der Behörden provozieren will, sollte sich auf die Einhaltung der Berichtspflichten konzentrieren. Dabei geht es nicht darum, als „Musterschüler“ aufzutreten. Vielmehr betont das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de), dass lediglich den gesetzlichen Vorgaben Genüge geleistet werden müsse. Freiwillige Angaben sind zwar möglich und erwünscht, wenn sie fehlen, führt dies jedoch nicht zu Nachteilen. Heikel ist dagegen das ausdrücklich betonte Aussageverweigerungsrecht: Wenn ein Unternehmen Angaben nicht machen möchte, weil es damit sich selbst oder einzelne Verantwortliche des Unternehmens belasten würde (z.B. bei bußgeldbewehrten Verstößen gegen Vorschriften oder strafrechtlich relevantem Verhalten), kann das erst recht – und entsprechend gezielte – Kontrollen auslösen.
Es wird noch keine LkSG-Perfektion, aber Fingerspitzengefühl erwartet
Das BAFA betont, dass im ersten Jahr noch keine Perfektion erwartet wird. Dies gilt sowohl für die Gestaltung der LkSG-Prozesse als auch für den Bericht. Vielmehr wird es den prüfenden Behördenmitarbeitenden um Plausibilität und erkennbares Bemühen gehen: Strengt sich das Unternehmen an, die Vorgaben zu erfüllen bzw. einen aussagekräftigen Bericht zu erstellen? Wenn dies erkennbar mit „Ja“ beantwortet werden kann, sind auch nicht abgeschlossene Prozesse und nicht normierte Beschreibungen kein Problem. Das Konzept für die Online-Eingabemaske trägt dem Rechnung und bietet die notwendigen Freiheitsgrade bei der Beantwortung.
Tipp
Bei der Nutzung dieser Freiheitsgrade ist jedoch Fingerspitzengefühl gefragt. So ist niemand verpflichtet, im LkSG-Bericht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Sind dadurch entstehende Lücken jedoch so groß, dass der Bericht als Ganzes nicht mehr zu verstehen ist bzw. an sensiblen Stellen offenkundige inhaltliche Lücken entstehen, kann auch das den Impuls für eine Kontrolle setzen.
Weniger Bürokratie mit dem verkürzten LkSG-Bericht
Wer den Fragenkatalog der BAFA (siehe Link am Ende des Textes) liest, wird bemerken, dass es auch die Möglichkeit eines „verkürzten“ Berichts gibt. Dieser steht denjenigen offen, die plausibel darlegen können, dass keine Risiken und keine Verletzungen vorliegen. Hier werden – gegenüber dem vollständigen LkSG-Berichtsfragebogen –folgende Fragestellungen in verkürzter Form berührt:
- Überwachung des Risikomanagements und Verantwortung der Geschäftsleitung
- ermittelte Risiken und/oder festgestellte Verletzungen
- Angaben zur Unternehmens- und Beschaffungsstruktur
Inhaltlich geht es um eher allgemeine Fragen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten und zu festgestellten menschenrechts- oder umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen, die – wenn die Voraussetzungen für einen verkürzten LkSG-Bericht vorliegen – in aller Kürze beantwortet werden können. Es sind insgesamt 53 Fragen zu beantworten, darunter viele mit vorgegebenen Multiple-Choice-Antworten. Wer also den verkürzten LkSG-Bericht abgibt, kann den bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren.
Viel Aufwand mit dem vollständigen LkSG-Berichtsfragebogen
Wer den vollständigen LkSG-Bericht vorlegen muss, hat es mit einem anderen „Kaliber“ als bei der bereits dargestellten verkürzten Version zu tun: 437 Fragen sind zu beantworten und die Angaben im Freitext zum Teil mit Dokumenten zu belegen. Ob vollständiger oder verkürzter Berichtsfragebogen ist dabei kein „Wunschkonzert“: Der vollständige Berichtsfragebogen ist immer dann zu beantworten, wenn das Unternehmen menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen festgestellt hat. Zusätzlich zu den Fragestellungen des verkürzten LkSG-Berichts (die gegenüber dem verkürzten Fragebogen weitaus tiefergehend und umfangreicher sind) müssen zahlreiche Fragen zum eingerichteten Beschwerdeverfahren, zur Bewertung des Risikomanagements sowie zu den gezogenen Schlussfolgerungen beantwortet werden.
Abwarten oder Unterlassen ist keine Option
Betroffene Unternehmen sollten jetzt handeln und den kommenden Bericht zum Geschäftsjahr 2023 bereits heute vorbereiten. Wer abwartet oder gar der Berichtspflicht nicht nachkommt, riskiert viel. Bei Verstößen gegen die Berichtspflicht (und natürlich auch bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten) droht ein umsatzabhängiges Bußgeld. Für viele Unternehmen noch schlimmer ist ein Eintrag ins Wettbewerbsregister mit der Folge, dass man von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen ist. Werden im Zuge von BAFA-Kontrollen menschenrechts- oder umweltbezogene Verletzungen aufgedeckt, kann dies auch strafrechtliche Ermittlungen auslösen.
Hier finden Sie den Fragenkatalog zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) des BAFA:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/fragenkatalog_berichterstattung.html
So kommen Sie weiter:
- Lieferkettengesetz und Unternehmensgröße: Auch KMU müssen sich vorbereiten
- Checkliste: Meilensteine im Projekt „Umsetzung Lieferkettengesetz“