Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – das zentrale Gesetz im Bereich Abfall
Am 1. Juni 2012 trat das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft. Es ist das zentrale Gesetz im Abfallbereich in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von nicht vermeidbaren Abfällen.
Teile, Abschnitte und Anlagen
Das KrWG besteht aus neun Teilen, die teilweise nochmals in Abschnitte untergliedert sind. Außerdem gibt es vier Anlagen:
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–5 KrWG)
- Teil 2: Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6–22 KrWG)
- Teil 3: Produktverantwortung (§§ 23–27 KrWG)
- Teil 4: Planungsverantwortung (§§ 28–44 KrWG)
- Teil 5: Absatzförderung und Abfallberatung (§ 45–46 KrWG)
- Teil 6: Überwachung (§§ 47–55 KrWG)
- Teil 7: Entsorgungsfachbetriebe (§§ 56–57 KrWG)
- Teil 8: Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall etc. (§§ 58–61 KrWG)
- Teil 9: Schlussbestimmungen (§§ 62–72 KrWG)
- Anlagen 1-4
Umsetzung der europäischen Abfallrichtlinie
Mit dem KrWG wurden die wesentlichen Regelungen der europäischen Abfallrichtlinie 2008/98/EG in das deutsche Recht übernommen. Dies gilt etwa für die Definitionen der Begriffe „Verwertung” und „Beseitigung” (§ 3 Abs. 23 und 26 KrWG).
Fünfstufige Abfallhierarchie
Im Unterschied zur früher geltenden 3-Stufen-Hierarchie (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) wurde zudem die fünfstellige Abfallhierarchie der Abfallrichtlinie übernommen (§ 6 Abs. 1 KrWG). Danach muss vorrangig folgende Hierarchie berücksichtigt werden:
- Vermeidung (vgl. § 3 Abs. 20 KrWG) vor
- Vorbereitung zur Wiederverwendung (vgl. § 3 Abs. 24 KrWG) vor
- Recycling (vgl. § 3 Abs. 25 KrWG) vor
- sonstiger Verwertung (vgl. § 3 Abs. 23 KrWG), insbesondere energetischer Verwertung und Verfüllung, vor
- Beseitigung (vgl. § 3 Abs. 26 KrWG).
Bei dieser fünfstufigen Hierarchie ist die frühere Verwertungsstufe in drei Stufen (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung) untergliedert. Hierdurch sollen die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gestärkt werden. Die als Beispiele für den Auffangtatbestand der sonstigen Verwertung genannten Maßnahmen der energetischen Verwertung und der Verfüllung sind nicht definiert, müssen aber als Verwertungsverfahren die allgemeine Verwertungsdefinition erfüllen (§ 3 Abs. 23 KrWG).
Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle
Nach § 9 Abs. 2 KrWG ist die Vermischung – einschließlich der Verdünnung – gefährlicher Abfälle mit anderen gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig. Abweichend hiervon ist eine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn
- sie in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) oder nach dem KrWG hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,
- die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Abs. 3 KrWG eingehalten und
- schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden sowie
das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 28 KrWG entspricht.
Überlassungspflicht
Überlassungspflichten nach dem KrWG
§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sieht vor, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet sind, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (d.h. dem Kreis oder der kreisfreien Stadt bzw. einem von diesem beauftragten Dritten) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken (z.B. Bioabfallkompostierung im eigenen Garten) nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Zudem unterliegen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. aus Industrie und Gewerbe) der Überlassungspflicht, soweit die Erzeuger oder Besitzer die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG).
Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle
Die Möglichkeit der Länder, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle einzuführen oder beizubehalten, sind im Vergleich zum bisherigen KrW-/AbfG unverändert (§ 17 Abs. 4 KrWG).
Behördliche Überwachung
Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle
Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle benötigen gemäß § 54 KrWG eine Erlaubnis. Insbesondere müssen die Sach- und Fachkunde sowie die Zuverlässigkeit gewährleistet sein.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler nicht gefährlicher Abfälle
Darüber hinaus unterliegen die Sammler, Beförderer, Händler und Makler nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 KrWG einer Anzeigepflicht. Sie müssen über die notwendige Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde verfügen. Hierüber sollen die Sicherheit und die Kontrolle auch nicht erlaubnispflichtiger Tätigkeiten des Sammelns, Befördern, Handels und Makelns mit Abfällen verstärkt werden. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit, so kann die zuständige Behörde die weitere Tätigkeit untersagen.
„A-Schild”
Nach § 55 KrWG müssen Fahrzeuge, mit denen (gefährliche oder nicht gefährliche) Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, vorn und hinten mit sog. „A-Schildern” gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme besteht nur für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern.
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