22.09.2023

EU-Entwaldungsverordnung: Jetzt entwaldungsfreie Lieferketten sicherstellen

Am 31.5.2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/115) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Inhalt dieser Verordnung sind Rohstoffe und Produkte, die mit Waldschädigung und Entwaldung in Verbindung gebracht werden. Die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten mag mit 18 Monaten zunächst lang erscheinen. In Wirklichkeit ist diese Übergangsfrist eher knapp bemessen, da die Lieferketten hinsichtlich der Entwaldungsproblematik zu prüfen und ggf. anzupassen sind und eine Dokumentation, die detailliert die Compliance mit der EU-Entwaldungsverordnung belegt, aufgebaut werden muss.

EU-Entwaldungsverordnung

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (Regulation on deforestation-free products“, EUDR) will die EU ihren Beitrag zur Begrenzung der weltweiten Abholzung von Wäldern leisten. Zusätzlich sollen Menschenrechte generell, insbesondere aber die Menschenrechte indigener Völker geschützt werden. Grob zusammengefasst bedeutet die EU-Entwaldungsverordnung, dass nur noch entwaldungsfrei hergestellte Produkte in Europa vertrieben und aus der EU ausgeführt werden dürfen. Die Gesetze der Erzeugerländer müssen dabei eingehalten werden.

Welche Produkte sind von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen?

Produkte sind immer dann von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen, wenn sie Rohstoffe wie Holz, Kautschuk, Kaffee, Rind, Kakao, Ölpalme und Soja enthalten. Anhang I der Verordnung enthält eine Liste mit Erzeugnissen, die unter die Vorschriften fallen, sofern einer oder mehrere der genannten Rohstoffe enthalten sind bzw. Erzeugnisse damit hergestellt wurden oder mit diesen Rohstoffen gefüttert wurden. Diese Erzeugnisse müssen ab dem 30.12.2024 entwaldungsfrei sein.

Was bedeutet entwaldungsfrei?

Die Bezeichnung „entwaldungsfrei“ bezieht sich sowohl auf die Erzeugungsflächen, auf die Ernteflächen als auch auf die Gesetzgebung des Erzeugerlandes.

  • Auf den Erzeugungsflächen dürfen keine Wälder in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt werden.
  • Erlaubt sind ausschließlich nachhaltige Erntevorgänge, die zu keiner Verringerung oder einem Verlust der Komplexität und Produktivität von Waldökosystemen führen.
  • Die Gesetze der Erzeugerländer hinsichtlich des Wald- und Naturschutzes sind einzuhalten. Ebenso sind die Arbeitnehmer- und Menschenrechte, die Rechte indigener Völker und Anti-Korruptions-Gesetze zu beachten.

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

Welche Unternehmen sind von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen?

Die EU-Verordnung richtet sich an Hersteller und Einführer (Inverkehrbringer), Händler (Bereitsteller) und Exporteure in Länder außerhalb der EU. In der Verordnung werden sie als „Marktteilnehmer“ mit gleichen Pflichten genannt. Geringfügige Erleichterungen gibt es für kleine und mittelgroße Händler. Entgegen den ersten Entwürfen der EU-Entwaldungsverordnung sind Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen nicht betroffen. Allerdings ist festgehalten, dass zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes geprüft werden soll, ob Finanzinstitute einbezogen werden sollen.

Diese Pflichten kommen auf betroffene Unternehmen zu

  • umfassende Dokumentation mit Produkten, Erzeugerländern, Erzeugungsflächen (geolokalisiert) und Lieferketten
  • Eine Sorgfaltserklärung ist elektronisch an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
  • Proaktive Feststellung, dass Risiken gegen Verstöße nicht bestehen oder minimal sind

Die konkreten Anforderungen an die Risikobewertungen hängen auch von einer Einstufung der EU-Länder hinsichtlich der Risiken von Verstößen ab.

Wer Anfang 2025 diesen Pflichten nicht Folge geleistet und die Compliance-Strukturen nicht angepasst hat, riskiert Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des erwirtschafteten Jahresumsatzes. Zusätzlich können die Überwachungsbehörden den Vertrieb untersagen und die Rücknahme bzw. den Rückruf betroffener Produkte vom Markt erzwingen.

Tipp: Auch Lagerware prüfen

Die neuen Vorgaben sollten von Herstellern, Einführern und Händlern zeitnah umgesetzt werden. Sofern davon auszugehen ist, dass nach Ablauf der Frist noch Altprodukte auf Lager sein werden, ist auch hier zu prüfen, ob diese der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen.

Auf der Website der Europäischen Union finden Sie den Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/115 (Entwaldungsverordnung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R1115

 

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Autor*in: Martin Buttenmüller