27.08.2021

Ist Ihre Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig?

Die Errichtung und der Betrieb vieler Anlagen ist dem immissionsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Wenn Sie im ersten Schritt die richtigen Fragen stellen und beantworten, finden Sie meist schnell heraus, ob Sie für Ihr Anlagenprojekt das Bundes-Immissionsschutzgesetz beachten müssen oder nicht.

Ist Ihre Anlage nach dem Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig?

Anlagen können einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BImSchG) oder ggf. auch einem störfallrechtlichen Genehmigungsvorbehalt (§ 23 b BImSchG) unterworfen sein. Muss Ihre Anlage genehmigt werden? Beantworten Sie sich dazu die folgenden Fragen:

Welche Arten von Genehmigungen gibt es?

Im ersten Schritt ist von Ihnen zu prüfen, ob Sie für Ihr geplantes Vorhaben eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigen. Prüfen Sie dabei, welche Art von Genehmigung für Sie überhaupt in Frage kommt:

  • Wenn Sie eine neue Anlage planen, geht es um eine Erstgenehmigung.
  • Wenn Sie die Veränderung einer bereits genehmigten Anlage vornehmen, geht es um eine Genehmigung für eine Änderung.
  • Oder Sie verändern eine vorhandene nicht genehmigungsbedürftige Anlage so, dass sie in die Genehmigungspflicht fällt.

Je nach Art der Genehmigung gibt es ausführliche Beschreibungen im BImSchG, die einen möglichen Genehmigungsvorbehalt beschreiben und das entsprechende Vorgehen darstellen.

Wird Ihre Anlage genannt?

Um herauszufinden, ob Ihre Anlage bzw. die Veränderung der Anlage unter die Genehmigungspflicht fällt, lesen Sie den Anhang 1 der 4. BImSchV. Hier sind alle Anlagen genannt, die „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen können.“ Wenn Ihre Anlage genannt ist, müssen Sie eine Genehmigung einholen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Nebeneinrichtung Ihres Betriebes handelt, z.B. einem Lager mit Ammoniak.

Wird die Anlage ortsfest für mindestens 12 Monate betrieben?

Das BImSchG gilt nur für ortsfeste, nicht für mobile Anlagen. Nur wenn eine Anlage ortsfest für mindestens 12 Monate betrieben wird, kann sie unter das BImSchG fallen. Allerdings hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass das Gesetz nicht umgangen wird: Wird eine mobile Anlage dauerhaft an einem Ort betrieben, gilt auch sie als ortsfest und muss genehmigt werden.

Handelt es sich um eine Labor- und Technikumsanlage?

Keiner Genehmigung bedürfen Labor- und Technikumsanlagen unter der Voraussetzung, dass sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen (§ 1 Abs. 6 der 4. BImSchV).

Last but not Least

Wenn Sie bis hierher geprüft und festgestellt haben, dass keine Genehmigungspflicht vorliegt, müssen Sie noch auf die Stoffliste in Anhang I der 12. BImSchV achten. Wenn in Ihrer Anlage einer der dort gelisteten Stoffe in definierten Mengen vorhanden ist, brauchen Sie eine Genehmigung. Dies gilt auch für Stoffe, die noch gar nicht vorhanden sind, sich aber bei Störfällen entwickeln können.

Autor*in: Martin Buttenmüller