Die Industrieemissionsrichtlinie (IED) im Überblick
Die EU legte mit der Industrieemissionsrichtlinie oder Industrial Emissions Directive (IED) (Richtlinie 2010/75/EU) vom 24.11.2010 neue Pflichten für die Genehmigung, den Betrieb und die Stilllegung eines Industriebetriebs fest.
Die Umsetzung der IED in nationales Recht
Die Richtlinie war bis zum 07.01.2013 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wurden durch die Industieemissionsrichtlinie folgende Vorschriften geändert:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Deponieverordnung
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Warum brauchte es die Industrieemissionsrichtlinie?
Ziel dieser Richtlinie war es,
- die bisherige IVU-Richtlinie sowie
- bestimmte Richtlinien im Bereich der Titandioxid-Produktion,
- die Richtlinie über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen,
- die Abfallverbrennungs-Richtlinie sowie
- die Großfeuerungsanlagen-Richtlinie
in einer neuen Richtlinie zusammenzuführen und die bisherigen Richtlinien dabei zu überarbeiten und zu ändern. Die Industrieemissionenrichtlinie sollte dabei einen allgemeinen Rahmen schaffen, damit in der ganzen Europäischen Union Industrieanlagen nach gleichen Anforderungengenehmigt werden.
Aufbau der Industrieemissionsrichtlinie
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Kapitel I enthält allgemeine Regelungen, Begriffsbestimmungen und dergleichen. Zum Teil sind hier schon Vorschriften enthalten, die der eigentlichen IVU-Richtlinie entstammen.
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Kapitel II regelt die konkreten Anlagenzulassungsvoraussetzungen der in Anlage I genannten Industrieanlagen. Im Wesentlichen sind dies formelle Anforderungen und Regelungen zur besten verfügbaren Technik (BVT).
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Kapitel III enthält die besonderen Anforderungen an Feuerungsanlagen, insbesondere an Großfeuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 Megawatt oder mehr beträgt.
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Hierbei sind auch schon Regelungen enthalten, die über die bloße Energiegewinnung hinausgehen, nämlich z.B. das sog. CCS, das Carbon Capture and Storage, also die geologische Speicherung von Kohlendioxid, auch CO2-Abscheidung genannt (siehe z.B. Artikel 36 der IED-RL).
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Kapitel IV regelt die Vorschriften für Abfallverbrennungsanlagen und sog. Abfallmitverbrennungsanlagen.
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Kapitel V enthält Vorschriften für die Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden.
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Kapitel VI beschäftigt sich mit den Sondervorschriften für Titandioxid produzierende Anlagen.
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Kapitel VII enthält abschließende Regelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Die zahlreichen Anlagen der Richtlinie, die wesentliche Regelungen enthalten, dürfen hierbei nicht außer Acht gelassen werden.
Anforderungen an Anlagen nach der IED
Neben den technischen Spezifikationen in den Anhängen zur Richtlinie regelt die IED-RL insbesondere folgende Punkte:
Beste verfügbare Techniken
Die Bedeutung der BVT-Merkblätter nahm durch die Industrieemissionsrichtlinie zu. Schon im Genehmigungsverfahren werden die BVT und die darin zu bestimmenden Emissionsgrenzwerte gestärkt. Emissionsgrenzwerte sollen in den Genehmigungen so angeordnet werden, dass sichergestellt ist, dass die im normgerechten Betrieb erreichten Emissionen innerhalb der Bandbreiten der BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen liegen.
Umweltinspektoren
Die IED gibt den Mitgliedstaaten der EU, nicht also den einzelnen Anlagenbetreibern, vor, ein System von Umweltinspektionen einzuführen. Diese sollen die einheitliche Anwendung der Anforderungen der Richtlinie und der BVT kontrollieren. Die Mitgliedstaaten bzw. Genehmigungs- und Überwachungsbehörden müssen dazu anlagenübergreifende Umweltinspektionspläne für alle Anlagen aufstellen, die der Richtlinie unterfallen. Diese Inspektionspläne sind Grundlage für anlagenbezogene Umweltinspektionsprogramme für jede einzelne Anlage, in welchen auch Höchstfristen für regelmäßige Termine vor Ort enthalten sind
Überprüfungsfristen
Zwingende Fristen zur Überprüfung von Genehmigungen und deren Anpassung an neue BVT-Merkblätter wurden mit der IED eingeführt. Davor kannten weder das deutsche Immissionsschutzrecht noch das deutsche Wasserrecht fristengebundene Auflagenüberwachungen.
Bericht über und Rückführung in den Ausgangszustand
Bemerkenswert ist die Pflicht zur Rückführung des Anlagengrundstücks in den Ausgangszustand (Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 IED-RL). Die Pflichten zur Anlagenstilllegung beginnen nun schon im Grunde mit der Antragstellung für die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage. Betreiber werden verpflichtet, bei Neu- und Änderungsgenehmigungen einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen. Dieser Bericht bildet die Grundlage für die Rückführungspflicht zum Ausgangszustand bei Betriebsstilllegungen. Gemäß Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 IED-RL ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der in diesem Bericht über den Ausgangszustand festgestellt ist.
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