07.02.2021

Immissionsschutzbeauftragter – alle Aufgaben im Blick

Als Immissionsschutzbeauftragter haben Sie zahlreiche Aufgaben, durch die sichergestellt werden soll, dass von einer genehmigungsbedürftigen Anlage keine Gefahren für Umwelt und Menschen ausgehen. Die Anforderungen an Sie sind dementsprechend hoch. Lesen Sie hier mehr zu Ihren Aufgaben und Rechten.

Immissionsschutzbeauftragter hakt seine Aufgaben an einer Checkliste ab.

Ihr vorrangigstes Ziel als Immissionsschutzbeauftragter ist es, gemeinsam mit dem Betreiber der Anlage zu verhindern, dass von genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Dazu hat der Gesetzgeber Ihnen als Immissionsschutzbeauftragtem eine Reihe von Aufgaben zugewiesen.

Wichtige Vorschriften zu Aufgaben und Rechten des Immissionsschutzbeauftragten

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  • 5. BImSchV: Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

Die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten

Immissionsschutzbeauftragte übernehmen innerbetrieblich beratende und unterstützende Funktionen, die insbesondere die folgenden Aufgaben einschließen:

Einsatz für umweltfreundliche Verfahren und umweltfreundliche Erzeugnisse

Sie haben auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken und bei deren Umsetzung mitzuwirken.

Unter umweltfreundlichen Verfahren werden hier z.B. solche verstanden, bei denen entstehende Wärme genutzt wird oder mittels derer entstehende Abfälle verwertet oder schadlos beseitigt werden können.

In Bezug auf umweltfreundliche Erzeugnisse ist auch deren Wiederverwendung, Verwertung oder Beseitigung zu berücksichtigen. Sie sollten dazu veränderte oder neue Verfahren und Erzeugnisse vorschlagen.

Kontrolle der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben

Sie überprüfen die Einhaltung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der zugehörigen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) sowie der erteilten Bedingungen und Auflagen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen und Messungen der Emissionen und Immissionen. Festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung teilen Sie dem Betreiber der Anlage oder dessen Vertreter mit.

Neben den Pflichten aus dem BImSchG und den zugehörigen Rechtsverordnungen muss der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage in der Regel die Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) im Genehmigungsbescheid beachten. Sie als Immissionsschutzbeauftragter müssen deren Einhaltung regelmäßig kontrollieren. Neben allgemeinen Kontrollen, z.B. durch (regelmäßige) Begehungen, gehört dazu ferner die Initiierung bzw. Durchführung von Messungen. Dafür kann es notwendig sein, ein externes – zugelassenes – Institut zu beauftragen.

Sie sind zudem für die Auswertung der Ergebnisse aus den internen Kontrollen und den Messungen verantwortlich und müssen Mängel zusammen mit Vorschlägen zu deren Behebung dem Betreiber der Anlage zur Kenntnis bringen.

Übrigens: Sie sind nicht anzeigepflichtig gegenüber den Überwachungsbehörden! Eine Mitteilungspflicht existiert nur innerhalb des Unternehmens.

Aufklärung über mögliche schädliche Umwelteinwirkungen

Sie als Immissionsschutzbeauftragter haben des Weiteren die Aufgabe, Betriebsangehörige über mögliche von der Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen sowie über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen zu deren Verminderung oder Vermeidung aufzuklären. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen Ihnen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. So können bspw. neben allgemeinen Informationsveranstaltungen, wie einem Kurzvortrag im Rahmen einer allgemeinen Betriebsversammlung, Plakaten oder Broschüren, interne Lehrgänge und Schulungen zu verschiedenen umweltrelevanten Themen angeboten oder der Besuch externer Veranstaltungen vermittelt werden. Ferner können Sie „Sprechzeiten“ oder eine „Hotline“ einrichten.

Erstellen des Jahresberichts

Sie müssen dem Betreiber der Anlage jährlich Bericht über die im Zusammenhang mit Ihren Aufgaben getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen erstatten. Eine Form für diesen Bericht wird weder im BImSchG noch in der 5. BImSchV vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, den Bericht – speziell für größere und komplexere Anlagen – in schriftlicher Form zu verfassen. Ein schriftlicher Bericht dient ggf. auch als Nachweis über Hinweise und Vorschläge.

Stellungnahme zu Entscheidungen, die den Immissionsschutz betreffen können

Sie müssen zu Entscheidungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können, Stellung nehmen. Der Betreiber muss diese Stellungnahme rechtzeitig von Ihnen einholen und der Stelle vorlegen, von der die Entscheidung getroffen wird. Es bietet sich an, dass Sie bei jeder Entscheidung beteiligt sind, um so mögliche Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Die Rechte des Immissionsschutzbeauftragten

Damit Sie als Immissionsschutzbeauftragter diese Aufgaben auch dann erfüllen können, wenn der Betreiber der Anlage die Ökologie nur nachrangig gewichtet, verfügen Sie über gewisse Rechte:

Vortragsrecht

Um sicherzustellen, dass Sie Vorschläge, Bedenken, Mängel etc. unmittelbar der Geschäftsführung zur Kenntnis bringen können, ist ein Vortragsrecht festgeschrieben. Demnach müssen von der Geschäftsführung innerbetriebliche Organisationsstrukturen festgeschrieben werden, die sicherstellen, dass Sie sich als Immissionsschutzbeauftragter an die Geschäftsführung wenden können, falls der Betriebsleiter Ihren Ausführungen nicht folgt. Kommt es zu keiner Einigung über einen Vorschlag, hat die Geschäftsführung Sie als Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe der Ablehnung zu informieren.

Kündigungsschutz

Um zu verhindern, dass bei Differenzen zwischen Ihnen als engagiertem und dadurch eventuell unbequemem Immissionsschutzbeauftragten und der Geschäftsführung eine Kündigung auf Ihrem Schreibtisch liegt, ist im BImSchG der Kündigungsschutz des Immissionsschutzbeauftragten für die Dauer seiner Tätigkeit sowie innerhalb eines Jahres nach seiner Abberufung festgeschrieben.

Der Unternehmer hat Sie bei Ihren Aufgaben ferner zu unterstützen und Ihnen insbesondere in erforderlichem Umfang Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen. Schließlich ist der Unternehmer verpflichtet, für eine Zusammenarbeit des Immissionsschutzbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.

Autor*in: WEKA Redaktion