Grundwasserverordnung: Regelung zu Nitrat-Schwellenwert
Die Regelungen der Grundwasserverordnung zum Nitrat-Schwellenwert sollen EU-rechtskonform werden. Die Bundesregierung hat im Juni 2022 einen entsprechenden Entwurf zur Grundwasserverordnung (GrwV) vorgelegt.
Die Regelungen zu Nitrat im Grundwasser werden angepasst und an EU-Vorgaben aus der Nitratrichtlinie angeglichen. Die Bundesregierung hat im Juni 2022 einen entsprechenden Entwurf zur Änderung der „Verordnung zum Schutz des Grundwassers“ (Grundwasserverordnung – GrwV) vorgelegt. Zugleich soll auch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) neu gefasst werden.
Vorgaben aus der Nitratrichtlinie
Die Neufassung der AVV Gebietsausweisung soll die Vorgehensweise bei der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten ändern, um die EU-Nitratrichtlinie umzusetzen. Insbesondere sind bei der Ausweisung solcher Gebiete die denitrifizierenden Verhältnisse zu berücksichtigen. Da die Festsetzung des Schwellenwerts für Nitrat im Grundwasser (50 mg/l) durch die Grundwasserverordnung erfolgt, ergibt sich für diese Verordnung ein entsprechender Änderungsbedarf in § 1 sowie in Anlage 2.
In § 1 GrwV (Begriffsbestimmungen) wird als neue Nummer 5 künftig der Begriff „denitrifizierende Verhältnisse“ definiert als
„Verhältnisse, bei denen die für den Denitrifikationsprozess im Grundwasser erforderlichen natürlichen Bedingungen gegeben sind; dies sind insbesondere das Vorliegen sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vorhandensein von Abbauprodukten von Denitrifikationsprozessen im Grundwasser wie gelöstes Eisen(II) oder Sulfat“.
Zudem wird in Anlage 2 die Angabe des Schwellenwerts für Nitrat um eine Fußnote ergänzt. Diese legt fest, dass sich der Schwellenwert bei denitrifizierenden Verhältnissen im Grundwasser auf den Nitratgehalt im Grundwasser vor der Denitrifikation bezieht. Dabei ist der Nitratgehalt vor der Denitrifikation ausgehend vom gemessenen Wert mit der besten verfügbaren Technik rechnerisch zu ermitteln.
Für die Feststellung einer Schwellenwert-Überschreitung ist hier also nicht der gemessene Wert, sondern vielmehr der errechnete Nitratwert entscheidend.