01.07.2024

Geplante Novellierung des Elektrogesetzes: neue Vorschriften – beträchtlicher Mehraufwand

Mit dem Elektrogesetz (ElektroG) setzt Deutschland die europäische WEEE-Richtlinie um. Die damit verbundenen Ziele wurden jedoch weit verfehlt. So gibt das BMUV die Sammelquote mit 38,6 % an und sieht die europarechtliche Vorgabe einer Sammelquote von 65 % weit verfehlt. Mit der aktuellen Novellierung, für die seit Mai 2024 ein BMUV-Referentenentwurf vorliegt, versucht das BMUV, diesem Ziel näherzukommen. Für Händler und Hersteller bedeutet dies eine Reihe neuer Vorschriften und damit in vielen Fällen ein beträchtlicher Mehraufwand.

Elektrogesetz

Deutschland setzt die europäische WEEE-Richtlinie (WEEE = Waste of Electrical and Electronic Equipment) mit dem Elektrogesetz um. Dieses soll jetzt erneut novelliert werden. Der nun vorliegende Referentenentwurf wurde gegenüber den vor einem Jahr angekündigten Planungen, mit denen vor allem die Kreislaufwirtschaft ausgeweitet und die Hersteller stärker an den Kosten beteiligt werden sollten, zwar in einigen Punkten entschärft – dennoch haben Unternehmen eine Reihe von Änderungen zu beachten, die in der Summe neue Vorschriften und erheblichen Mehraufwand bedeuten können.

Bessere Sortierung soll Brandrisiken reduzieren – steigende Gebühren der Entsorger zu erwarten

Eine scheinbar kleine Änderung im Referentenentwurf hat große Auswirkungen: So wird in Absatz 2 Satz 3 der Satzteil „oder unter seiner Aufsicht“ gestrichen. Die Folge ist, dass nur noch Mitarbeitende der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Sortierung vornehmen und die Sammelbehälter befüllen dürfen. Dadurch soll das Ausmaß an Fehlsortierungen deutlich zurückgehen. Dies ist vor allem hinsichtlich der Brandrisiken durch batteriehaltige Altgeräte und Akkus von Bedeutung. Insbesondere werden hier Brandgefahren durch Lithiumbatterien gesehen. Damit steigt der Aufwand für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, was sich voraussichtlich in höheren Gebühren niederschlagen wird.

Händler sollen auch größere Geräte zurücknehmen – steigende Mengen und Investitionen in Rücknahmebehälter

Bisher müssen Händler Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm zurücknehmen, ohne dass Verbraucher im Gegenzug ein Neugerät kaufen müssen (§ 17 ElektroG). Das BMUV sieht darin eine Verunsicherung der Verbraucher, die bei bestimmten Geräten (z.B. Haarföhne) nicht wüssten, ob sie diese über den Händler entsorgen können oder nicht. Deshalb soll die Vorgabe für die Kantenlänge in Zukunft 50 cm betragen. Neben höheren Rücknahmemengen kann dies für die Händler auch Investitionen in Rücknahmebehälter, die derzeit häufig auf 25 cm ausgelegt sind, bedeuten.

Rücknahme von Einweg-E-Zigaretten wird für Verkaufsstellen Pflicht

Ein besonderes Thema für den Brandschutz sind Einweg-E-Zigaretten. Sie finden sich aktuell im gesamten Entsorgungssystem wieder und werden von den Verbrauchern z.B. über Restabfall- und E-Schrottsysteme, aber auch über Recyclingtonnen entsorgt. Die enthaltenen Lithium-Akkus können durch eine Restspannung Brände auslösen. Händler sollen diese Produkte ab Juni 2026 rücknehmen müssen. Dies wird für alle Vertreiber unabhängig von der Größe der Verkaufs- und Lagerfläche gelten. Welche Mengen hier anfallen werden, bleibt abzuwarten. Zwar ist die Verkaufsmenge mit bis zu 80 Mio. Stück im Jahr groß. Ob allerdings die Verbraucher ein Rücknahmesystem bei Händlern annehmen werden, bleibt abzuwarten.

Händler müssen Sammel- und Rücknahmestellen einheitlich und auffällig kennzeichnen

Nach Ansicht des BMUV sollen Sammel- und Rücknahmestellen für Verbraucher in den Verkaufsstellen gut zu finden sein. Einen Fortschritt erhofft sich das BMUV durch die Vorschrift, diese auffällig zu kennzeichnen und dabei ein einheitliches Symbol zu verwenden. Die Mindestgröße einer Hinweistafel ist DIN A4. Auch für die zu verwendende Schriftfarbe gibt es Vorgaben. Problematisch werden kann die Vorschrift, die Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort zu realisieren. Dies ist insbesondere bei Aktionsware in der Praxis nur schwer umzusetzen.

Erleichterungen bei den Mitteilungspflichten – aber nur teilweise

Im Rahmen der Mitteilungspflichten verändern sich die Meldezyklen für die Mengenmeldungen der Hersteller gegenüber der gemeinsamen Stelle. Die Hersteller müssen nunmehr nur noch kalenderjährlich statt wie bisher monatlich melden, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Allerdings bezieht sich diese Erleichterung nur auf Mitteilungen, die sich auf ins Ausland verbrachte Geräte sowie auf zurückgenommene Altgeräte beziehen. Dagegen bleibt der Meldezyklus für in Verkehr gebrachte Geräte und Geräte, die von Entsorgungsträgern abgeholt werden, unverändert.

Verstärkte Informationspflichten

Änderungen gibt es auch bei den Informationspflichten. Diese sollen sich stärker auf die Entnahmepflicht von Batterien richten und auch darauf hinweisen, dass eine getrennte Erfassung erforderlich ist, um Brandrisiken zu vermeiden. Insbesondere sind Verbraucher über „Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien“ aufzuklären. Alle vorgeschriebenen Informationen sind den Geräten in schriftlicher Form beizufügen.

Neue ElektroG-Vorschriften gibt es auch für den Fernabsatz. Die Informationen müssen in Zukunft leicht auffindbar entweder auf den Seiten bei den Produkten oder als Information vor der Bestellung platziert werden. Zudem müssen sie über eine Suchfunktion aufrufbar oder unmittelbar über das Steuerungsmenü der Website zu finden sein. Auch auf die Hersteller kommen neue Informationspflichten zu: Sie müssen in Zukunft gewerbliche Endnutzer schriftlich und zusätzlich auf der Website über die Regelungen zur Rücknahme und Entsorgung informieren.

Überblick: Darauf sollten Sie sich bei der Novellierung des Elektrogesetzes 2024 vorbereiten

  • Das BMUV will Verbraucher mit verstärkter Kommunikation und besseren Rückgabemöglichkeiten dazu animieren, Altgeräte in Zukunft öfter im Handel abzugeben.
  • Alle Verkaufsstellen sollen in Zukunft E-Zigaretten zurücknehmen müssen.
  • Das BMUV will die Brandrisiken durch beschädigte bzw. falsch entsorgte Batterien reduzieren.
  • In den Geschäften soll es eine einheitliche Kennzeichnung der Sammelstellen geben.
  • Altgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 50 cm sollen ohne Neukauf zurückgegeben werden können
    (bisher 25 cm).
  • Das Einsortieren von Elektroaltgeräten in Sammelbehältnisse soll am Wertstoffhof nur durch dessen geschultes Personal erfolgen.

Hier finden Sie die aktuelle Fassung des Referentenentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG):
www.BMUV.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes

 

Autor*in: Martin Buttenmüller