07.04.2021

Einstufung von Abfällen

Tischabfall

Abfallerzeuger und –besitzer müssen ihre Abfälle entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) korrekt einstufen. Dabei ist die Herkunft der Abfälle maßgebend. In der AVV sind insgesamt 20 Herkunftsbereiche gelistet (z.B. chemische Industrie, Eisen- und Stahlindustrie, Bau- und Abbruchabfälle etc.). Diese Herkunftsbereiche sind zwingend zu berücksichtigen. Innerhalb dieser 20 Kapitel sind die konkrete Abfallart und der konkrete Abfallschlüssel zu wählen.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Abfallverzeichnis-Verordnung
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz

Gefährliche und ungefährliche Abfälle

Die AVV unterscheidet zwischen ungefährlichen und gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle). Als gefährlich gelten alle Abfälle, die mit einem * (Sternchen) versehen sind. Alle anderen Abfälle gelten als ungefährlich. Doch ist es dringend geboten, auch bei Abfällen, die als ungefährlich eingestuft sind, die im Weiteren aufgeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Denn nicht selten verfolgen Staatsanwaltschaften auch die nicht korrekte – und damit illegale – Entsorgung ungefährlicher Abfälle. Und nicht selten werden Abfallerzeuger und –besitzer auch für den unkorrekten Umgang mit ungefährlichen Abfällen verurteilt.

Weitere Anforderungen an gefährliche Abfälle

Für gefährliche Abfälle sind darüber hinaus insbesondere die Nachweispflichten zu beachten. Ferner dürfen solche Abfälle grundsätzlich nur hierfür zugelassenen Transportunternehmen zum Transport übergeben werden.

Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung

Es ist danach zu unterscheiden, ob der Abfall verwertet werden kann oder beseitigt werden muss. Denn hieran entscheidet sich, ob das Entsorgungsunternehmen frei gewählt werden kann oder ob gegebenenfalls Andienungs- und Überlassungspflichten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzw. – soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt –Andienungs- und Überlassungspflichten gegenüber dem Träger der Sonderabfallentsorgung bestehen.

Freie Wahl des Entsorgungsunternehmens bei Abfällen zur Verwertung

Für Abfälle, die bei gewerblichen Aktivitäten, so auch in industriellen Prozessen entstehen, und die verwertet werden, können Abfallerzeuger und –besitzer das Entsorgungsunternehmen frei wählen. Im Gegensatz zu Privathaushalten wird den gewerblichen Abfallerzeugern/-besitzern eine größere Eigenverantwortung hinsichtlich der Abfallentsorgung auferlegt resp. zugebilligt. Bei der Wahl des Entsorgungsunternehmens sind allerdings unbedingt die Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen und zu beachten.

Abfälle zur Beseitigung

Bei Abfällen, die beseitigt werden müssen, ist danach zu unterscheiden, ob für die Abfälle Überlassungspflichten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also in der Regel den Kreisen und kreisfreien Städten, bestehen oder nicht. Solche Überlassungspflichten gelten inbesondere für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die im Gewerbe/Betrieb anfallen und die beseitigt werden müssen. Welche weiteren Abfälle der Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unterliegen, ergibt sich aus der Abfallwirtschaftssatzung des jeweiligen Kreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt.

Andienungs- und Überlassungspflichten für Sonderabfälle

Ferner haben manche Länder für gefährliche Abfälle, die beseitigt werden müssen, Andienungs- und ggf. Überlassungspflichten gegenüber dem Träger der Sonderabfallentsorgung festgeschrieben. Entsprechende Anforderungen bestehen etwa in Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin und Rheinland-Pfalz. Die länderrechtlichen Regelungen sind insoweit nicht einheitlich. Teilweise müssen die gefährlichen Abfälle den Sonderabfallagenturen angedient werden, damit diese den weiteren Entsorgungsweg vorgeben, wobei diese Sonderabfallagenturen in diesen Fällen keine eigenen Anlagen betreiben. Teilweise sind die Sonderabfallagenturen selbst Betreiber von Entsorgungsanlagen, sodass auch Überlassungspflichten festgeschrieben sind. Diese Andienungs- bzw. Überlassungspflichten werden z.T. kritisch gesehen, soweit angenommen wird, dass die Monopolstellung, die über diese Trägerschaft der Sonderabfallentsorgung eingeräumt wird, ausgenutzt und entsprechende Gebühren erhoben werden.

Autor*in: WEKA Redaktion

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