25.05.2022

Abwassereinleitung in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen

Wasser

Der Begriff Einleiten bezeichnet hier das zielgerichtete Verbringen einer Flüssigkeit oder eines Gases in Gewässer oder Anlagen.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
  • Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
  • § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • §§ 57, 58, 59, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Benutzung von Gewässern

Einleitungen in ein Gewässer sind eine Benutzung (§ 9 WHG) und bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 WHG).

Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen den meist durch Satzung geregelten Anschluss- und Benutzungsbedingungen des Anlagenbetreibers. In den Fällen der §§ 58 und 59 WHG ist zusätzlich eine gesonderte Genehmigung nach Landesrecht erforderlich (sogenannte Indirekteinleitergenehmigung).

Das Einleiten in das Grundwasser ist dann verwirklicht, wenn die Stoffe tatsächlich die grundwasserführenden Bodenschichten erreichen. Für Zwecke der Abwasserabgabenerhebung enthält § 2 Abs. 2 2. Halbsatz AbwAG eine abweichende Bestimmung für das Einleiten in das Grundwasser. Um das in das Grundwasser eingeleitete Abwasser messtechnisch erfassen zu können, gilt bereits das Verbringen des Abwassers in den Untergrund als Einleiten; ausgenommen ist das Verbringen im Rahmen der landbaulichen Bodenbehandlung.

Autor*in: WEKA Redaktion

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