Deutsches Lieferkettengesetz steht vor der Tür
Zum 1. Januar 2023 wird das deutsche Lieferkettengesetz in Kraft treten. Es verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung dazu, gegen Menschenrechtsverletzungen bei unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten vorzugehen. Bei Verstößen drohen nicht nur Buß- und Zwangsgelder, sondern auch schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile.
Das deutsche Lieferkettengesetz wird Unternehmen neue Pflichten auferlegen, die sie ernst nehmen müssen. Denn neben Zwangs- und Bußgeldern in Höhe von bis zu 2 % des Jahresumsatzes drohen Nachteile sowohl bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand als auch bei Fördermitteln. So ist etwa ein Eintrag in das Wettbewerbsregister möglich. Auch der Ausschluss von bereits laufenden Vergabeprozessen ist denkbar. Zudem rechnen Experten damit, dass die Vergabe von Fördermitteln in Zukunft mit der Einhaltung des Lieferkettengesetzes verknüpft wird. In diesem Fall ist mit der Rückforderung bereits gezahlter Fördermittel bzw. mit der Verweigerung der Auszahlung zu rechnen.
Deutsches Lieferkettengesetz: Wesentliche Inhalte
Vom Lieferkettengesetz betroffen sind zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab dem 01.01.2024 gilt es dann bereits für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.
Ziel des Gesetzes ist es, Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten zu minimieren. Beispiele für Arbeitsbedingungen, auf die Unternehmen ihre Lieferketten künftig prüfen müssen, sind Kinderarbeit, Diskriminierung, fehlende Arbeitsrechte und Ausbeutung. Umweltschädigungen gehören dann dazu, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen.
Unternehmen sind bei Menschenrechtsverletzungen innerhalb Deutschlands verpflichtet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. International ist bei unmittelbaren Zulieferern Prävention zu betreiben und ein Plan zu erstellen, wie Menschenrechtsverletzungen vorgebeugt werden kann. Sowohl für unmittelbare als auch mittelbare Lieferanten gilt anlassbezogen, dass Verstöße und Maßnahmen, mit denen Abhilfe geschaffen werden soll, ausführlich dokumentiert werden müssen.
Umstellung der Lieferantenverträge
Im ersten Schritt sind die Lieferantenverträge zu überprüfen. Diese sollten in Zukunft Klauseln enthalten, dass bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz ein Sonderkündigungsrecht gilt, sowie Vereinbarungen über Verfahrensweisen, wie dies geprüft werden soll. Inhalte können sein:
- Grundsatzerklärung in Verträgen: Alle Beteiligten verpflichten sich zur Achtung der Menschenrechte.
- Bestimmung von Verantwortlichen: Es wird ggf. ein Lieferkettenbeauftragter im Unternehmen ernannt.
- Durchführung einer Risikoanalyse: Welche Lieferanten könnten betroffen sein? Was passiert, wenn die Geschäftsbeziehung beendet werden muss?
- Etablierung eines Risikomanagements: Neue Lieferanten werden hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Gesetz geprüft.
- Formulierung und Durchsetzung von Richtlinien: In der Produktentwicklung und in den darauffolgenden Beschaffungs- und Produktionsschritten wird das Gesetz integriert.
So kommen Sie weiter
- Einen Leitfaden zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes im Unternehmen finden Sie hier.
- Warum Sie jetzt einen Menschenrechtsbeauftragten brauchen, lesen Sie in diesem Beitrag.
- Wie deutsches Lieferkettengesetz und Unternehmensgröße zusammenhängen und in welchen Fällen auch KMU indirekt oder direkt vom Lieferkettengesetz betroffen sein können, lesen Sie in diesem Beitrag.