25.05.2021

Überblick über das Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bündelt die Vorschriften zur Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung und zu anderen schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Zulassung bzw. Genehmigung und Überwachung von Industrieanlagen. Daher ist das BImSchG Anlagenzulassungsrecht auf der einen Seite, regelt darüber hinaus jedoch auch andere potenziell umweltschädliche Tätigkeiten. Es berührt sowohl den Umwelt- als auch den Arbeitsschutz.

Im Immissionsschutzrecht regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz den Ausstoß von Industrieanlagen.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz bezweckt die Vermeidung und Verminderung (in ebendieser hierarchischen Reihenfolge) von Umweltverschmutzung. Es muss vor allem für Gewerbe- und Industrieanlagen sowie für Bauten der (öffentlichen) Infrastruktur genauestens beachtet werden. Anlagen, die wegen der von ihnen zu befürchtenden Umweltbeeinträchtigungen genehmigungsbedürftig sind, dürfen demnach ohne eine vorherige Genehmigung weder errichtet noch betrieben werden.

Von dem Gesetz werden aber auch private Gegenstände erfasst. So müssen beispielsweise Kamine oder Holzöfen ebenfalls den Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes genügen. Darüber hinaus macht das Gesetz Vorgaben zum produktbezogenen Immissionsschutz, zur Luftreinhaltung, Lärmminderung etc.

Historischer Hintergrund Bundes-Immissionsschutzgesetz

Lange war das Immissionsschutzrecht über verschiedene Rechtsvorschriften auf Bundes- und Länderebene verstreut. Ab 1962 wurden auf Länderebene eigene Landesimmissionsschutzgesetze geschaffen. Etwa ab Mitte der 1960er-Jahre schuf der Bund sukzessive spezialgesetzliche Vorschriften auf Bundesebene (zur Luftreinhaltung oder zum Schutz vor Baulärm). Mit der Einführung des BImSchG wurde das Immissionsschutzrecht dann 1974 grundlegend neu geordnet.

Systematik und Aufbau des BImSchG

Systematisch muss man das Recht der genehmigungsbedürftigen Anlagen, das dem Schutz vor Immissionen und vor sonstigen Einwirkungen dient, von den restlichen Teilen des BImSchG trennen, die im Wesentlichen allein dem Immissions- sowie Störfallschutz dienen.

Der erste Teil (§§ 1–3) definiert den Zweck (§ 1), Geltungsbereich (§ 2) und die verwendeten Begriffe (§ 3) im Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Der zweite Teil (§§ 4–31) regelt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Er ist in drei Abschnitte gegliedert, wobei zunächst die Errichtung und der Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen, dann die Errichtung und der Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen konkretisiert werden. Der dritte Teil widmet sich der Frage, wie die Emissionen und Immissionen ermittelt werden können.

Im dritten Teil (§§ 32–37) finden sich Anforderungen, die immissionsrelevante Anlagen, immissionsrelevante Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe, Treibstoffe und Schmierstoffe erfüllen müssen.

Der vierte Teil (§§ 38–43) befasst sich mit den Fahrzeugen sowie mit dem Bau und den Änderungen von Verkehrswegen.

Im fünften Teil (§§ 44–47) geht es um die Überwachung von Luftverunreinigungen, Luftreinhalteplänen und Lärmminderungsplänen.

Der sechste Teil (§§ 48–65) beschäftigt sich mit gemeinsamen Vorschriften. In diesen Vorschriften sind die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten (§ 53) und dessen Aufgaben und Rechte (§ 54 sowie §§ 56–58) beschrieben und grundlegende Regeln für den Störfallbeauftragten (§ 58a–d) festgelegt.

Im siebten Teil (§§ 66–74) finden sich die Übergangsregelungen für bestehende Genehmigungen und Anlagen vor Inkrafttreten des Gesetzes und der entsprechenden Rechtsvorschriften.

Zentral: Pflichten für Anlagenbetreiber nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz

§ 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen bei der Errichtung, während des Betriebs und auch nach Betriebseinstellung, bestimmte Grundpflichten zu erfüllen. Im Einzelnen sind dies:

Schutzpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG):

Errichtung und Betrieb einer Anlage dürfen zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und keinen sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen führen. Die Pflicht dient auch dem vorbeugenden Immissionsschutz und erfordert die Verhinderung der genannten Einwirkungen in allen wahrscheinlichen Fällen, also nicht nur beim Normalbetrieb der Anlage, sondern auch bei eventuellen Störfällen. Eine Genehmigung scheidet grundsätzlich aus, wenn der Einwirkungsbereich bereits über die Schädlichkeitsgrenze hinaus vorbelastet ist oder durch die hinzukommende Anlage diese Grenze überschritten werden würde; Ausnahmen sind über eine Sonderfallprüfung nach TA Luft möglich.

Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen. Die Emissionen sind so weit zu mindern, wie dies mit Maßnahmen möglich ist, die dem Stand der Technik entsprechen und die verhältnismäßig sind. Konkretisiert wird der Stand der Technik insbesondere durch die emissionsbegrenzenden Anforderungen der TA Luft, der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) und der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV).

Abfallvermeidungs- und Abfallentsorgungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG):

Die Entstehung von Abfällen ist zu vermeiden, es sei denn, diese werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet. Wenn beides technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist, müssen Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Die diesbezüglichen Begriffsdefinitionen im Abfall- und Immissionsschutzrecht sind deckungsgleich. Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Pflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG):

Die Regelung zielt auf eine stärkere Nutzung des vorhandenen Energieeinsparungspotenzials ab. Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) konkretisiert die der Grundpflicht entsprechenden Anforderungen an die Antragsunterlagen.

Pflichten nach Stilllegung (§ 5 Abs. 3 und 4 BImSchG):

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können und vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Außerdem ist noch eine ordnungsgemäße Wiederherstellung des Betriebsgeländes zu gewährleisten bzw. das Grundstück in den Ausgangszustand zurückzuführen.

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Sanktionen bei Nichteinhaltungs des BImSchG

Zu den verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Bundes-Immissionsschutzgesetz zählen:

  • Betriebsverbote: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ganz oder teilweise untersagt und ihre Beseitigung angeordnet oder die Genehmigung widerrufen werden.
  • sonstige Verwaltungssanktionen: Ein Antrag auf Anlagengenehmigung kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die Unterlagen auf Verlangen nicht ergänzt. Kosten der behördlich angeordneten Ermittlungen von Emissionen und Immissionen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Anlagenbetreiber dann, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften verletzt wurden. Entsprechendes gilt für Kosten der Überwachung.
  • Als Ordnungswidrigkeit sieht das BImSchG die genehmigungslose Errichtung oder wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Verletzung des Betriebsverbots einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage sowie Verstöße gegen überwachungsdienliche Pflichten, das Betreiben von Fahrzeugen, wenn dabei die Emissionen nicht auf ein bestimmtes Mindestmaß beschränkt bleiben, und gegen in den einzelnen Rechtsverordnungen bestimmte Tatbestände. Zum Beispiel kann unzulässiger Lärm, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Daneben treten als mögliche Sanktionen aber die finanziell gravierenderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Im schlimmsten Fall treten die Strafvorschriften des Umweltstrafrechts hinzu.

Autor*in: WEKA Redaktion