Boden – Definition
Der Boden ist die oberste durch Verwitterung entstandene Schicht der Erdrinde an der Grenze zwischen Atmosphäre und Gesteinsschicht (Lithosphäre) und zum Teil auch Grenzschicht zwischen wasserführenden Zonen (Hydrosphäre) und der belebten Welt (Biosphäre).
Böden bestehen aus mineralischen Teilen und organischer Substanz, werden von Wasser und Luft durchdrungen und von zahlreichen Lebewesen bewohnt. Böden bedecken fast die gesamte Landoberfläche der Erde.
Bedeutung und Funktion
Der Boden erfüllt eine Reihe lebenswichtiger umweltrelevanter, gesellschaftlicher und ökonomischer Funktionen. Von der Nutzung her sind die Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Wasser- und Nährstoffversorgung sowie des Wurzelhalts vom Boden abhängig.
Der Boden übernimmt Speicher-, Filter-, Puffer- und Umwandlungsfunktionen und spielt daher eine zentrale Rolle beim Wasserschutz und dem Austausch von Gasen mit der Atmosphäre. Er ist ferner Lebensraum zahlreicher Organismen und ein großer Genpool. Ebenso ist Boden ein Teil der Landschaft und des kulturellen Erbes sowie wichtiger Rohstofflieferant.
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) wird „Boden“ wie folgt definiert:
Boden – Definition nach BBodSchG
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
natürliche Funktionen als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, Funktionen als Archiv der Natur und Kulturgeschichte sowieNutzungsfunktionen als
Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.§ 2 Begriffsbestimmungen
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