Bestellung Immissionsschutzbeauftragter: Was Sie wissen müssen
Der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen unterliegt nach § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vielfältigen Pflichten. Um diese zu erfüllen, muss ein Immissionsschutzbeauftragter eingesetzt werden. Die Bestellung an sich und das Anforderungsprofil zukünftiger Immissionsschutzbeauftragter sind rechtlich genauestens geregelt. Lesen Sie hier, was Sie dazu wissen müssen.
Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten – wann und warum?
Wann müssen Anlagenbetreiber einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen? Zunächst verpflichtet § 5 BImSchG die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen dazu, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
- von dem Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden,
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird und
- Abfälle vermieden oder ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, beseitigt werden.
Da ein Unternehmer diese Pflichten meist schon aus Zeitgründen nicht mit der notwendigen Sorgfalt wahrnehmen kann und da bei der Durchführung neuer Maßnahmen ein Interessenkonflikt zwischen Ökonomie und Ökologie bestehen kann, wurde der Immissionsschutzbeauftragte gesetzlich vorgeschrieben.
Das bedeutet konkret:
- Alle Unternehmen, die genehmigungsbedürftige Anlagen betreiben, sind zur schriftlichen Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten verpflichtet. Als solche gelten die Anlagen, die in Anhang I der 5. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) aufgeführt sind.
- Für andere genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die aus dem Katalog des § 2 der 4. BImSchV hervorgehen, ist nur dann eine Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten durch behördliche Anordnung möglich, wenn durch den Betrieb der Anlage besondere Emissionen verursacht werden oder Erzeugnisse des Betriebs geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Die Verpflichtung zur Bestellung kann in Form einer Auflage im Genehmigungsbescheid oder durch nachträgliche Anordnung erfolgen.
Einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellen?
Die Anzahl der für ein Unternehmen zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten legen die Gesetze und Verordnungen nicht fest. Im Normalfall lassen sich die Anforderungen des BImSchG mit der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten erfüllen.
Mehrere Immissionsschutzbeauftragte können sinnvoll sein, wenn die Vielzahl der in einem Unternehmen vorhandenen genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren räumliche Trennung oder deren Standorte in weit auseinanderliegenden Werksteilen dies erfordert.
Sind mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, so besteht die Notwendigkeit, deren Tätigkeit zu koordinieren. Dies kann durch die Eingliederung in eine besondere Umweltschutzabteilung oder die Einrichtung eines Umweltausschusses geschehen.
Wie kann der Immissionsschutzbeauftragte bestellt werden?
Dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage stehen mehrere Möglichkeiten offen, einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen:
- Bei dem Immissionsschutzbeauftragten kann es sich um einen Betriebsangehörigen des Unternehmens handeln, der jedoch nicht die Linienverantwortung für die genehmigungsbedürftige(n) Anlage(n) haben sollte, da dadurch eventuell Interessenkonflikte entstehen können.
- Es kann ein gemeinsamer Beauftragter für verschiedene genehmigungsbedürftige Anlagen bestellt werden, wenn dies die Größe und Komplexität der Anlagen zulassen.
- Es kann eine beauftragte Person für den gesamten Konzern bestellt werden, wenn das Unternehmen in einen Konzern eingebunden ist; dies ist jedoch nur möglich, wenn die Konzernleitung den einzelnen Unternehmen gegenüber in den nach BImSchG relevanten Bereichen weisungsberechtigt ist.
- Es kann eine externe – nicht betriebsangehörige – Person als Immissionsschutzbeauftragter bestellt werden.
Voraussetzungen für die Bestellung Immissionsschutzbeauftragter
Für alle diese Möglichkeiten zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten gelten gleichermaßen bestimmte Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Fortbildung. Der Behörde muss in jedem Fall nachgewiesen werden können, dass die benannte(n) Person(en) in der Lage ist (sind), die aus dem BImSchG resultierenden Aufgaben sachgemäß zu erfüllen.
Formale Anforderungen an die Bestellung Immissionsschutzbeauftragter
Die Anforderungen an die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten lauten wie folgt:
- Der Betreiber der Anlage muss sich vergewissern, dass der Beauftragte die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit für die Erfüllung seiner Aufgaben besitzt.
- Er muss die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten definieren und hierbei auf mögliche Überschneidungen oder Interessenkonflikte mit den weiteren Funktionen der Beauftragten im Unternehmen achten.
- Ferner muss der Betriebs- oder Personalrat über die geplante Bestellung informiert werden.
- Die Bestellung muss schriftlich geschehen. In dem Bestellungsschreiben müssen die Aufgabenbereiche fixiert sein. Die Bestellung oder Änderungen in der Bestellung und im Aufgabenbereich müssen der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Dabei müssen die Aufgabenbereiche des Beauftragten präzisiert werden.
- Die beauftragte Person erhält eine Abschrift der Anzeige an die Behörde.
- Wenn mehrere beauftragte Personen – auch solche nach anderen rechtlichen Vorschriften – bestellt worden sind, muss der Betreiber die Koordinierung der Arbeiten
- Zudem hat der Betreiber die Pflicht, die beauftragte Person mit ausreichenden Mitteln (finanziell, personell, zeitlich etc.) zu versorgen und generell bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
- Der Betreiber der Anlage hat dafür zu sorgen, dass der Immissionsschutzbeauftragte mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, die sich mit den relevanten und in der Anlage zur 5. BImSchV genannten Sachbereichen beschäftigen. Auf Anfrage sind der Behörde die Teilnahmebestätigungen über diese Fortbildungen vorzulegen.
Mitsprache der Behörde bei der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten
Die Behörde kann die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten ablehnen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist oder wenn aufgrund der persönlichen Eigenschaften oder des Verhaltens eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu befürchten ist. Sie kann dann verlangen, dass eine andere Person als Immissionsschutzbeauftragter bestellt wird.