Bestellung eines Abfallbeauftragten
Die Bestellung Abfallbeauftragter ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Das sind die Anforderungen an die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall:
Die Anforderungen an die Bestellung Abfallbeauftragter stimmen mit denjenigen für die Bestellung Immissionsschutzbeauftragter überein. § 60 Abs. 3 KrWG verweist insoweit auf die §§ 55 bis 58 BImSchG.
Bestellung Abfallbeauftragter – Anforderungen
Dementsprechend muss der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichtete
- sich überzeugen, dass die beauftragte Person die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben hat, und
- die Aufgaben der beauftragten Person definieren, wobei er darauf zu achten hat, dass es nicht zu Interessenkonflikten mit weiteren Funktionen der Person im Unternehmen kommen kann,
- die zu beauftragende Person schriftlich bestellen; in dem Bestellungsschreiben müssen die Aufgabenbereiche festgelegt werden,
- die Bestellung der beauftragten Person (oder Änderungen dieser Bestellung) sowie deren Aufgaben der zuständigen Behörde mitteilen,
- den Betriebs- oder Personalrat über die geplante Bestellung informieren,
- der beauftragten Person eine Abschrift der Anzeige an die Behörde aushändigen,
- die Arbeit mehrerer beauftragter Personen – unabhängig davon, ob die Bestellung auf Grundlage der gleichen oder auf verschiedenen rechtlichen Vorgaben KrWG, BImSchG, WHG, AsiG etc.) basiert – koordinieren,
- sicherstellen, dass den beauftragten Personen ausreichende finanzielle, personelle und zeitliche Mittel zur Verfügung stehen,
- die Beauftragten in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen.