22.09.2023

Batterieverordnung in Kraft – das sind die wichtigsten Regelungen und Fristen

Im August ist die Batterieverordnung in Kraft getreten – ab dem 18.2.2024 sind die neuen Vorschriften umzusetzen. Im Kern will die EU im Bereich Batterien Klimaneutralität herstellen und strebt deshalb eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit, der Haltbarkeit und der Wiederverwertbarkeit der Batterien an. Deshalb sind die Regelungen der EU-Batterieverordnung für alle Akteure im Lebenszyklus – also auch für Wiederaufbereiter und Umnutzer – relevant.

Batterieverordnung

Verordnungen wie die EU-Batterieverordnung EU 2023/1542 (EU-Batt-VO) entfalten eine unmittelbare Rechtswirkung und werden durch nationale Umsetzungen im Kern nicht verändert. Vielmehr werden lediglich Strafvorschriften und Zuständigkeiten konkretisiert. Deshalb können sich Unternehmen heute schon sehr konkret auf die Veränderungen und neuen Herausforderungen vorbereiten.

Als Rahmenregelung bezieht sich die EU-Batterieverordnung EU 2023/1542 (EU-Batt-VO) wesentlich auf den New Legislative Framework sowie auf die Europäische Typengenehmigungsverordnung (EU) 2018/858 und ändert dabei die Richtlinie 2008/98/EG sowie die Verordnung (EU) 2019/1020. Die Richtlinie 2006/66/EG ((EU) 2023/1542 ist aufgehoben. Auf Unternehmende kommen neue und strengere Pflichten zu, wie z.B.

  • die materielle Bewertung der Batterien,
  • die Erstellung und Zurverfügungstellung von Unterlagen sowie
  • Überwachungspflichten.

Sie gelten

  • für Hersteller im engeren Sinne,
  • für Wiederaufbereiter und
  • Umnutzer

Inhaltlich stellt die EU-Batterieverordnung Anforderungen an die Produktion von Batterien und macht z.B. Vorgaben zur Beschränkung gefährlicher Stoffe, führt einen CO2-Fußabdruck ein, fordert einen höheren Rezyklatanteil und will die Leistung und Haltbarkeit verbessern. Eine detailliertere Kennzeichnung der Batterien soll die Transparenz im Markt erhöhen. Auch werden den Herstellern zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und eine erweiterte Herstellerverantwortung auch bei der Bewirtschaftung von Altbatterien auferlegt.

Die EU-Batt-VO ist im August in Kraft getreten und ab dem 18.2.2024 umzusetzen, wobei die einzelnen Regelungen mit unterschiedlichen Fristen in Kraft treten und sich viele Vorgaben in mehreren festgelegten Stufen verschärfen. Die wichtigsten Regelungen:

Neue Batterie-Kategorien

Insgesamt werden die Batterien nicht mehr nach ihrer chemischen Zusammensetzung, sondern nach Konzeption und Verwendung unterschieden und nicht mehr in drei, sondern in fünf Kategorien eingeteilt.

Die beiden neuen Kategorien sind

  • EV-Batterien (Traktionsbatterien) und
  • LMT-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel)

Ebenfalls neu eingeführt sind zwei nachrangige Kategorien (Allzweck-Gerätebatterien und Industriebatterien mit externen Speichern).

CO2-Fußabdruck: Klimaneutral bis 2050

Die neue Verordnung nimmt den gesamten Lebenszyklus von Batterien ins Visier und definiert einen CO2-Fußabdruck: Dieser ist die Summe an Treibhausgasen, die in einem „Produktsystem“ emittieren oder diesem entzogen werden und im Zeitablauf kontinuierlich verringert werden sollen. Damit ist die Einführung eines CO2-Abdrucks Teil der EU-Bemühungen, bis 2050 Klimaneutralität herzustellen.

Konkret sind die Beteiligten verpflichtet, den technischen Unterlagen eine von einer notifizierten Stelle überprüfte Erklärung beizufügen. In dieser müssen zusätzlich zu dem detailliert aufgeschlüsselten CO2-Abdruck weitere Angaben wie z.B. der geografische Standort der Batterieproduktionsanlage und die über die gesamte Lebensdauer gelieferte Gesamtenergie enthalten sein. In einer zweiten Umsetzungsstufe sind dann Kennzeichnungen in Leistungsklassen und in einer dritten schließlich Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck vorgesehen. Für die Umsetzung sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Batteriekategorie und der Umsetzungsstufe Fristen von 2025 bis 2033 vorgesehen.

Leistungsfähigere Batterien mit längerer Haltbarkeit

In Abhängigkeit von der Batteriekategorie werden Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit der Batterien gestellt. So wird es in der ersten Stufe eine Informationspflicht, die über ein IT-Tool („Batteriedatenbank“ und „Batteriepass“) abgewickelt wird, geben. Das erklärte Ziel ist eine Verschiebung hin zu leistungsfähigeren Batterien. Für nicht aufladbare Allzweck-Gerätebatterien werden Anforderungen an Haltbarkeit und elektrochemische Leistung gestellt. Hier ist angekündigt, ab 2030 ein Verbot anzustreben. Für Industrie-, Traktions- und Starterbatterien mit internem Speicher und mehr als 2 kWh Kapazität wird die Angabe des Rezyklatgehalts vorgeschrieben. In verschiedenen Stufen wird eine Erhöhung des Anteils rückgewonnener Stoffe vorgeschrieben.

Sammlung von Altbatterien wird forciert

Die Sammelquote für Geräte-Altbatterien sollen nach und nach erhöht werden. Von der ersten Stufe sind deutsche Unternehmen nicht betroffen, da die EU hier eine Sammelquote von nur 45 % anstrebt – in Deutschland gilt heute bereits eine Sammelquote von 50 %. Bis Ende 2030 soll diese auf 73 % steigen. Für LMT-Batterien wird bis Ende 2031 eine Sammelquote von 61 % angestrebt.

Weitere Anforderungen, die sich aus der neuen Batterieverordnung ergeben

  • Die bisherigen Anforderungen an die Entfernbarkeit von Gerätebatterien werden verschärft. Hinzu kommen neue Anforderungen an die Austauschbarkeit.
  • LMT-Batterien müssen ab Inkrafttreten der Verordnung leicht entnommen und ausgetauscht werden können.
  • Es gibt zahlreiche Informationspflichten, z.B. zur Betriebsdauer, zur Sammlung und zur Aufladbarkeit. Diese müssen ab 18.2.2027 über einen QR-Code abrufbar sein.
  • Ab Inkrafttreten der Verordnung gelten veränderte CE-Konformitäts- und CE-Kennzeichnungspflichten.
  • Für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme gelten Nachweispflichten und Pflichten zur Reduzierung von Sicherheitsrisiken und präventive Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.
  • Batteriemanagementsysteme müssen Angaben zum Alterungszustand und zur voraussichtlichen Lebensdauer enthalten. Diese müssen für die Nutzer problemlos abrufbar sein.
  • Vertreiber (Händler) von Batterien müssen prüfen, ob Hersteller im Herstellerregister eingetragen und ob die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Anhand dieser müssen Vertreiber prüfen, ob Hersteller bzw. Importeure alle Anforderungen für die Herstelleridentifizierung erfüllen.
  • Wiederverwender und Umnutzer müssen mit vorgegebenen Verfahren prüfen, ob die Batterien, die Verpackungen und der Versandweg sicher sind.
  • Erstinverkehrbringer müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten ein Managementsystem und einen Risikomanagementplan erstellen sowie eine Reihe von zusätzlichen Informationen offenlegen.

Hier können Sie direkt den Text der EU-Batterieverordnung EU 2023/1542 abrufen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R1542

Über diesen Link können Sie eine PDF der EU-Batterieverordnung EU 2023/1542 herunterladen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542

 

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Autor*in: Martin Buttenmüller