07.10.2022

Entwurf für eine AwSV-Sonderverordnung

Wegen der aktuellen Gasversorgungslage hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im September einen Entwurf für eine AwSV-Sonderverordnung vorgelegt. Für Betriebe, die auf leichtes Heizöl umstellen wollen – und damit auf einen wassergefährdenden Stoff – soll es Erleichterungen von der AwSV geben.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf für eine „Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage“ (AwSV-Sonderverordnung – AwSV-SV) vorgelegt. Die Gültigkeit der Verordnung soll auf zwei Jahre befristet werden. Der Verordnungsentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht endgültig abgestimmt.

Hintergrund ist die aktuelle Gasversorgungslage

Hintergrund des Verordnungsentwurfs ist, dass aufgrund der angespannten Gasversorgungslage viele Unternehmen ihre Gasfeuerungsanlagen kurzfristig auf den Einsatzbrennstoff Heizöl EL umstellen wollen. Heizöl EL zählt nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu den wassergefährdenden Stoffen. Damit unterfallen die Lageranlagen, Abfüllanlagen und Verwendungsanlagen für diesen Brennstoff den Regelungen der AwSV.

Befristete Abweichungen von den Vorschriften der AwSV

Durch die geplante AwSV-Sonderverordnung sollen befristete Abweichungen von den Vorschriften der AwSV in den Fällen zulässig sein, in denen eine Umstellung von einer bestehenden industriellen Gasversorgung auf einen anderen Einsatzbrennstoff, in der Regel leichtes Heizöl, stattfindet, sofern diese Umstellung aufgrund der aktuell bestehenden ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich ist. Von der Verordnung nicht umfasst sind damit sämtliche Umstellungen im Bereich privater Heizungsanlagen.

Erleichterungen für Erhöhung von Lagerkapazitäten

Auch für eine Erhöhung von Lagerkapazitäten für Einsatzbrennstoffe nach § 2 Abs. 11 Nr. 2 AwSV sind Erleichterungen und Beschleunigungsmaßnahmen vorgesehen, sofern dies aufgrund der Gasmangellage erfolgt. Dies betrifft insbesondere industrielle Lagertanks in Raffinerien und Tanklagern. Die Regelungen gelten sowohl für

  • die Errichtung,
  • die wesentliche Änderung,
  • die Inbetriebnahme als auch für die erneute Inbetriebnahme einer stillgelegten Anlage sowie für
  • den Betrieb von Lageranlagen, Abfüllanlagen und Verwendungsanlagen sowie deren Anlagenteile.

Vorgesehen ist z.B., dass die Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 1 AwSV (Errichtung oder wesentliche Änderung ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen) für diese Anlagen entfällt. Ebenso soll es weitere Ausnahmen von der in § 63 Abs. 1 WHG festgelegten Verpflichtung zur Eignungsfeststellung geben. Konkret soll die Eignungsfeststellung dann entfallen, wenn die zugeordneten Rohrleitungen den Vorgaben des § 21 AwSV entsprechen und die Anlagen

  • doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem gemäß § 2 Abs. 17 AwSV verfügen oder
  • einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 AwSV errichtet worden sind.

Weitere vorgesehene Änderungen betreffen die wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen, die erneute Inbetriebnahme stillgelegter Lageranlagen, besondere Anforderungen an Abfüllflächen und an Befüllvorgänge auf diesen Abfüllflächen sowie die Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers.

Schutzgebiete bleiben ausgenommen

Ausdrücklich vom Anwendungsbereich der geplanten Verordnung ausgenommen sind Anlagenstandorte, die sich in Schutzgebieten gemäß § 2 Abs. 32 AwSV (Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete) oder in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 WHG befinden, da diese Gebiete eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweisen. In diesen Gebieten ist damit kein erleichtertes, beschleunigtes Verfahren möglich.

Autor*in: Anke Schumacher