Anlagendokumentation nach AwSV (Kataster)
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt die Anlagendokumentation sowie die Bereithaltung der Unterlagen, die Sachverständige oder Fachbetriebe als Grundlage für ihre Arbeit benötigen.
Begriff
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) fordert in § 43 eine Anlagendokumentation sowie die Bereithaltung der Unterlagen, die Sachverständige oder Fachbetriebe als Grundlage für ihre Arbeit benötigen.
Diese Anlagendokumentation entspricht den in den früheren Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) geforderten Anlagenkataster für Anlagen der Gefährdungsstufe D.
Die Pflichten aus § 43 AwSV sind seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 01.08.2017 auch bei bestehenden Anlagen zu beachten. Dies wird für wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen vorgeschrieben und auch für nicht prüfpflichtige Anlagen vorgegeben.
Vorschriften und Rechtsprechung
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§ 43 Anlagenverordnung (AwSV)
Inhalte einer Anlagendokumentation
Wesentliche Angaben, die laut AwSV in der Anlagendokumentation gemacht werden müssen:
- Aufbau der Anlage
- Abgrenzung der Anlage
- eingesetzte Stoffe
- Bauart
- Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile
- Sicherheitseinrichtungen
- Schutzvorkehrungen
- Löschwasserrückhaltung
- Standsicherheit
Zusätzliche Unterlagen bei prüfpflichtigen Anlagen
Ein wesentliches Element bei Sachverständigenprüfungen und bei Arbeiten an einer Anlage ist die ausreichende Kenntnis der Anlagendetails einschließlich des Vorliegens von Zulassungen und von Ergebnissen vorangehender Kontrollen.
Aus den Berichten der Sachverständigenorganisationen der letzten Jahre zu den durchgeführten Prüfungen ergibt sich, dass die Prüfungen dadurch erheblich erschwert werden, dass die Betreiber gerade zu diesen Punkten nicht im erforderlichen Umfang Auskunft über ihre Anlage geben können. In § 43 Abs. 2 AwSV soll sichergestellt werden, dass bei einer Prüfung die entscheidenden Unterlagen griffbereit vorliegen und nicht unter anderen Unterlagen gesucht werden müssen.
§ 43 Abs. 2 AwSV fordert deshalb, dass der Betreiber die Unterlagen, die für die genannten Zwecke erforderlich sind, bereitzuhalten hat. Dazu zählen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 AwSV insbesondere die Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht. Ziel dieser Regelung ist es, dass keine Zweifel daran bestehen dürfen, welche Regelungen für eine Anlage getroffen wurden. Es soll auch kontrolliert werden können, ob festgestellte Mängel an einer Anlage behoben worden sind.
Die Unterlagen nach § 43 Abs. 2 AwSV müssen nur bei prüfpflichtigen Anlagen (auf Verlangen) vorgelegt werden.
Pflicht zur Vorlage an Sachverständige und Fachbetriebe
§ 43 Abs. 3 AwSV regelt, dass die in § 43 Abs. 2 AwSV genannten Unterlagen der zuständigen Behörde (vor allem bei Kontrollen), den Sachverständigen vor einer Prüfung und den Fachbetrieben vor entsprechenden Tätigkeiten an der Anlage auf Verlangen vorzulegen sind. Regelmäßig wird es jedoch sinnvoll sein, die Unterlagen den Sachverständigen oder Fachbetrieben ohne Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Privilegierung von EMAS-Standorten
§ 43 Abs. 4 AwSV eröffnet für EMAS-Standorte i.S.v. § 3 Nr. 12 WHG die Möglichkeit, statt der geforderten Anlagendokumentation die erforderlichen Angaben in einer Umwelterklärung, die der Behörde vorliegt und validiert worden ist, oder in einem Umweltbetriebsprüfungsbericht festzuhalten. Diese Möglichkeit verlangt eine besondere Ergänzung dieser Unterlagen im Hinblick auf die sicherheitsrelevanten Merkmale der Anlage.