Novelle des Verpackungsgesetzes: Umfassende Registrierungspflicht tritt in Kraft
In Deutschland tritt am 1. Juli 2022 eine Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass alle Unternehmen ihre Verpackungen, die sie in Umlauf bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Durch die Registrierung entstehen gewisse Verpflichtungen, abhängig von der Art der Verpackung.
Im Registrierungsprozess nach dem Verpackungsgesetz ist auch anzugeben, welche Verpackungsarten unter welchen Markennamen vertrieben werden. Mit der Registrierung kommen weitere Verpflichtungen auf Unternehmen zu. In welchem Umfang? Das hängt davon ab, ob Verpackungen unter die Systembeteiligungspflicht fallen.
Systembeteiligungspflicht: Ja oder nein?
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Hier handelt es sich um Verpackungen, die in der Regel mehrmals genutzt werden, z.B. Transportverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen oder Mehrwegverpackungen. Diese müssen Unternehmen lediglich einmalig registrieren; die Erfassung der Verpackungsmengen ist nicht erforderlich. Anstatt der Verpackungsmengen muss lediglich eine Checkbox aktiviert werden.
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Dabei handelt es sich in der Regel um Verpackungen, die an Endverbraucher verkauft werden und dort als Abfall entsorgt werden müssen. Hier muss sowohl eine Registrierung erfolgen als auch die Verpackungsmenge erfasst werden. Besteht eine Systembeteiligungspflicht, müssen die nun im Weiteren beschriebenen drei Schritte durchgeführt werden.
Die Registrierung und Meldung von Verpackungen kostet übrigens nichts.
Der Anmeldeprozess im Verpackungsregister LUCID
Nach Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist der Anmeldeprozess nicht besonders aufwendig. So umfassen die Login-Erstellung für die Registrierung insgesamt drei Schritte:
Schritt 1: Ist das Unternehmen systemverpflichtet?
Zunächst prüfen Unternehmen, ob sie überhaupt systemverpflichtet sind. Dazu müssen sie fünf Punkte prüfen:
- Die Verpackung wird erstmalig in Verkehr gebracht, und zwar
- gewerbsmäßig und
- in Deutschland.
- Die Verpackung ist mit Ware befüllt.
- Die Verpackung fällt typischerweise beim Endverbraucher als Abfall an.
Lautet die Antwort auf alle Punkte „ja“, handelt es sich um eine Verpackung mit Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz; entsprechend ist das Unternehmen systemverpflichtet.
Hilfreiche Links
Für manche stellt sich die Frage, ob die Verpackung letztlich wirklich beim Endverbraucher als Abfall anfällt. Dies kann unter www.verpackungsregister.org/wer-ist-privater-endverbraucher geprüft werden.
Hilfreich ist auch der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/produktsuche-im-katalog).
Schritt 2: Registrierung vornehmen
Wer sich registrieren muss, erreicht das Verpackungsregister unter https://lucid.verpackungsregister.org. Unter Angabe der Markennamen registrieren Sie sich als „Hersteller“. Die angegebene E-Mail-Adresse sollten Sie regelmäßig auf Eingänge prüfen, damit keine Rückfragen oder Informationen unbearbeitet bleiben. Die Registrierungsnummer und alle Login-Daten sollten Sie sorgfältig und sicher vor Zugriffen Dritter abspeichern.
Schritt 3: Systembeteiligungsvertrag abschließen
Nun können Unternehmen den Systembeteiligungsvertrag abschließen. Dazu müssen sie zunächst die Verpackungsmengen, aufgeschlüsselt nach Materialarten, feststellen. Dann können sie einen Vertrag mit einem der Systeme (oder auch mit mehreren Systemen) abschließen. Schließlich geben sie die Registrierungsnummer, die sie in Schritt 2 erhalten haben, ein.
Eine Übersicht der Verpackungssysteme gibt www.verpackungsregister.org/uebersicht-systeme.
Sonderregelung für Letztvertreiber
Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Verpackungen „vorbeteiligt“ (also mit Systembeteiligung) gekauft haben, müssen nach dem Verpackungsgesetz ab 1. Juli 2022 ihre Verpackungen registrieren. Dies betrifft z.B. Tragetaschen, Imbisseinweggeschirr oder Brötchentüten.
Letztvertreiber können aber von einer Sonderregelung Gebrauch machen. Bei der Registrierung können sie die Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ankreuzen. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Serviceverpackungen von Lieferanten oder Großhändlern ausschließlich vorbeteiligt gekauft haben. In diesem Fall wurde die Systembeteiligung bereits von diesen Lieferanten oder Großhändlern übernommen.
Bußgelder und Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
Für Unternehmen mit Systembeteiligung ergeben sich die Pflicht zur Registrierung, die Pflicht zur Systembeteiligung und die Pflicht zur Datenmeldung. Eine Pflichtverletzung hat den Rang einer Ordnungswidrigkeit. So besteht ein Vertriebsverbot, wenn die Registrierung nach dem Verpackungsgesetz fehlt oder keine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Möglich sind auch Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro. Bezüglich der Mengen werden die Angaben nur bis zu bestimmten Mengen und Gewichten auf Treu und Glauben akzeptiert:
- Glas: 80.000 kg jährlich
- Papier, Pappe und Karton: 50.000 kg jährlich
- Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg jährlich
Erreichen oder überschreiten Unternehmen diese Mengenschwellen, müssen sie eine testierte Vollständigkeitserklärung zu den jährlichen Verpackungsmengen abgeben. Sie wird durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer vorgenommen.
Tipp:
Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einem Vorschlag für eine neue Verpackungsverordnung, die die Harmonisierung in der EU steigern soll. Geplant ist u.a., die nationalen Umsetzungen bei der Kennzeichnung und bei der Wiederverwendung stärker anzugleichen. Die Bekanntmachung dieser Vorschläge ist für Juli geplant.