Abwasserverordnung (AbwV)
Die Abwasserverordnung (AbwV) regelt die Anforderungen für die Erlaubnis der Einleitung von Abwasser in Gewässer, die von den Behörden festzusetzen sind. Mit der Abwasserverordnung setzt die Bundesregierung auch EG-Richtlinien in deutsches Recht um.
Die Abwasserverordnung (AbwV) dient folgenden Zwecken:
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Sie bestimmt für die Abwasserbehandlung die Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik. Dieser ist laufend an die besten verfügbaren Techniken (BVT), wie sie von der EU in BVT-Schlussfolgerungen mitgeteilt werden, anzupassen (§ 57 Abs. 4 WHG).
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Sie verpflichtet die Behörden, bei Entscheidungen über Abwassereinleitungen in Gewässer (vgl. § 57 Abs. 1 WHG) oder in Abwasseranlagen Dritter (vgl. §§ 58 und 59 WHG) mindestens die in dieser Verordnung bestimmten Anforderungen zu verlangen.
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Teile der Abwasserverordnung sind vom Abwassereinleiter unmittelbar zu beachten (siehe § 1 Abs. 2 AbwV). Entgegenstehende mildere Festlegungen in den die Abwassereinleitung zulassenden Bescheiden werden durch die Verordnung ersetzt. Dadurch werden bei einer Fortschreibung neue Inhalte der Verordnung sofort wirksam, ohne dass zuvor Tausende von Bescheiden geändert werden müssen.
Die Abwasserverordnung hat Bedeutung in folgenden Fällen:
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Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Abwassereinleitung in ein Gewässer
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Genehmigung einer Indirekteinleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage
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Einleiten von gewerblichem Abwasser in private Abwasseranlagen Dritter
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Abwasserbehandlung, soweit die Verordnung unmittelbare Geltung beansprucht
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Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG)
In der Abwasserverordnung werden (in zunehmendem Umfang) die Schnittstellen zwischen den Umweltmedien Abfall, Luft, Boden und Wasser zusammenhängend beurteilt. Die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser werden stärker an dem medienübergreifenden Stand der Technik ausgerichtet. Dies wird durch die einheitliche Definition des Stands der Technik in den Umweltgesetzen ermöglicht.
Mit der Abwasserverordnung setzt die Bundesregierung auch EU-/EG-Richtlinien in deutsches Recht um.
Struktur der Abwasserverordnung
Die Verordnung enthält in ihren §§ 1 bis 7 Regelungen, die für alle Abwasserherkunftsbereiche gemeinsam gelten. Die Anforderungen für Bau, Betrieb und Anlagenbenutzung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten unabhängig vom Abwasserherkunftsbereich für alle Abwasseranlagen.
In der Anlage 1 (zu § 4) werden die Analyse- und Messverfahren bestimmt. In der Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) wird der Inhalt betrieblicher Dokumentationen geregelt.
Anhänge für die einzelnen Abwasserherkunftsbereiche
Der Verordnung sind Anhänge für die einzelnen Abwasserherkunftsbereiche angefügt, die jeweils die speziell geltenden Mindestanforderungen enthalten. Bezeichnung und Nummerierung der Anhänge entsprechen weitgehend den eingeführten Bezeichnungen und der Nummernfolge der vorherigen Abwasserverwaltungsvorschriften.
Abgesehen von Anhang 48, der stoffbezogen aufgebaut ist, sind die Anhänge nach folgendem Schema gegliedert:
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A Anwendungsbereich
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B Allgemeine Anforderungen
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C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
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D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
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E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
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F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
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G Abfallrechtliche Anforderungen
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H Betreiberpflichten
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