14.06.2021

Abfallschlüssel bestimmen und Abfälle richtig zuordnen

Abfallerzeuger und -besitzer müssen ihre Abfälle entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) korrekt einstufen, das bedeutet, ihnen einen eindeutigen Abfallschlüssel zuweisen. Dieser Abfallschlüssel ist nicht ganz unwichtig, nehmen doch viele abfallrechtlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen und mehr auf ihn Bezug. Bei der Zuordnung gilt es, ein recht starres Vorgehen einzuhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass für bestimmte Abfälle auch mehrere Abfallschlüsselnummern passen können.

Einteilung verschiedener Abfälle: Sie müssen einem Abfallschlüssel zugeordnet werden.

Zur einheitlichen Beschreibung von Abfällen wurde eine eigene Nomenklatur für die Abfallbestimmung entwickelt. Diese besteht in der Zuordnung eines Abfalls zu einem Abfallschlüssel (Nummer) und einer standardisierten Abfallbezeichnung (Text). Grundlage für die richtige Einstufung von Abfällen ist die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV). Sie besteht aus drei Paragrafen und einem Anhang mit Einleitung, der inhaltlich den EU-Abfallkatalog darstellt. In diesem Anhang finden sich die sechsstelligen Abfallschlüssel und die zugehörigen Abfallbezeichnungen.

Hinweis

Die Abfallschlüssel der gefährlichen Abfälle sind mit einem Asterisk (Sternchen *) markiert, bei den nicht gefährlichen Abfälle fehlt diese Markierung. Diese Unterscheidung ist von außerordentlicher Wichtigkeit für die Rechtsfolgen wie z.B. die Nachweis- und Registerführung, die Notwendigkeit von Beförderungs-, Sammler-, Händler- oder Maklererlaubnissen oder die Kriterien für das Genehmigungserfordernis einer Entsorgungsanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Einteilung der Abfälle im Anhang der Abfallverzeichnis-Verordnung

Kapitel 01 bis 05

Die Kapitel 01 bis 05 im Abfallkatalog beschreiben solche Abfälle, die typisch sind für bestimmte Industriebranchen wie etwa „Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse“ (Kapitel 05). Typisch bedeutet, dass diese Abfälle üblicherweise nur in diesen Branchen anfallen, unabhängig von ihrer konkreten Zusammensetzung.

  1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
  2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
  3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
  4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
  5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

Kapitel 06 bis 12 und 17 bis 20

Die Kapitel 06 bis 12 und 17 bis 20 beschreiben Abfälle, die zwar nicht branchentypisch, aber charakteristisch für bestimmte Prozesse sind, also etwa „Abfälle aus thermischen Prozessen“ (Kapitel 10).

Kapitle 13 bis 16

Die Kapitel 13 bis 15 enthalten die Abfallschlüssel der Abfallarten „Altöl“, „Fluidabfälle (z.B. Lösungsmittel, Kühlmittel, Treibgase)“ und „Verpackungsabfälle, Aufsaugmassen“, die üblicherweise bei allen Branchen und Prozessen auftreten können. Kapitel 16 schließlich dient als Auffangkapitel für alle Abfälle, die nicht den anderen Kapiteln zugeordnet werden können, wie etwa „Altreifen“ oder „Laborchemikalien“.

  1. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
  2. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
  3. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
  4. Abfälle aus der fotografischen Industrie
  5. Abfälle aus thermischen Prozessen
  6. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen
  7. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
  8. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen)
  9. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)
  10. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)
  11. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
  12. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
  13. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
  14. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
  15. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

Bestimmung des Abfallschlüssels

Die Einstufung erfolgt regelmäßig zunächst nach der Herkunft, also der Entstehung der Abfälle, zu finden in Kapitel 1 bis 12 oder 17 bis 20. Mehrere Kapitel können dabei zutreffend sein. Passt der Abfall hier nur zu einem sogenannten A.n.g.-Eintrag, muss in den Kapiteln 13 bis 15 recherchiert werden. Passt auch das nicht, ist ein Schlüssel gemäß Kapitel 16 zu prüfen. Erst wenn alle Kapitel erfolglos überprüft wurden und der Abfall nie eindeutig zugeordnet werden kann, darf eine A.n.g.-Eintragung verwendet werden.

Einstufung des Abfallschlüssels
Schematische Darstellung des Vorgehens bei der Einstufung von Abfällen.

Allerdings ist die Abfallbestimmung nicht immer eindeutig möglich. So sucht man etwa bei einem cyanidhaltigen Galvanikbad als Abfall in Kapitel 11 und der dazugehörigen Abfallgruppe 11 01 (Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen) einen cyanidhaltigen Abfall vergeblich. Nur die allgemeine Abfallschlüsselnummer 11 01 98* (andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten) trifft für die korrekte Bestimmung zu.

Übrigens wäre der Abfallschlüssel 11 03 01* (cyanidhaltige Abfälle) hier falsch, da die Gruppe 11 03 nicht etwa Galvanikabfälle, sondern Abfälle aus Härteprozessen beschreibt, mithin eine völlig andere Herkunft.

Dennoch gibt es eine Alternative. Der Abfallschlüssel 06 03 11* (feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten) beschreibt den Prozess zwar nicht so spezifisch wie die Gruppe 11 01, führt aber zu einer konkreteren Abfallbezeichnung.

Für ein chromathaltiges Galvanikbad als Abfall wären sogar drei Abfallschlüssel möglich und hinreichend begründbar. Allerdings liegt der letztgenannte Abfallschlüssel in Kapitel 16 und dürfte nur mit nachrangiger Priorität ausgewählt werden.

Rechtsfolgen der Zuordnung zu einem Abfallschlüssel

Die Abfallschlüssel finden sich als Einstufungs- und Beschreibungskriterium bei der abfallrechtlichen Nachweisführung, insbesondere in den Entsorgungsnachweisen, den Begleit- und Übernahmescheinen. Darüber werden sie in den Entsorgungsregistern, den Zertifikaten der Entsorgungsfachbetriebe sowie in den Andienungs- und Zuweisungsbescheiden bei andienungspflichtigen Abfällen verwendet.

Schließlich wird auf die Abfallschlüssel in Genehmigungen oder weiteren Verwaltungsakten Bezug genommen wie etwa in den Erlaubnissen bzw. Anzeigen der Beförderer, Sammler, Händler und Makler, in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der Entsorgungsanlagen oder den Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Plangenehmigungen von Deponien.

Nachweis- und Registerpflicht für gefährliche Abfälle

Die für die Überwachung bedeutendsten abfallrechtlichen Folgen der Abfallbestimmung sind das abfallrechtliche Nachweisverfahren mit Nachweispflicht und Nachweisführung sowie die abfallrechtlichen Registerpflichten und die Registerführung. Ist ein Abfall als gefährlich eingestuft, so sind grundsätzlich alle an der Entsorgung beteiligten Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer gefährlicher Abfälle sowie die Betreiber von Entsorgungsanlagen nachweis- und registerpflichtig. Auch Händler und Makler sind verpflichtet, Register zu führen, soweit ihre Tätigkeit gefährliche Abfälle betrifft. Sofern nicht in bestimmten Fällen von der Nachweispflicht freigestellt, müssen gefährliche Abfälle mit einem Entsorgungsnachweis (EN) verwertet oder beseitigt werden. Die Nachweispflicht dafür ist obligatorisch.

Nachweis- und Registerpflicht für nicht-gefährliche Abfälle

Bei nicht gefährlichen Abfällen gibt es keine obligatorische Nachweispflicht. Allerdings können die Abfallbehörden im Einzelfall (fakultativ) anordnen, dass die an der Entsorgung Beteiligten Nachweise und Register zu führen haben. Registerpflichten gelten unabhängig von der Nachweisführung. Bei nicht gefährlichen Abfällen sind alle Beteiligten mit Ausnahme der Betreiber von Entsorgungsanlagen regelmäßig auch von den Registerpflichten befreit.

Entsorgungsanlagen müssen für alle Abfälle, auch für die nicht nachweispflichtigen, Entsorgungsregister führen. Dies betrifft auch und gerade die klassischen ungefährlichen Verwertungsabfälle wie Altpapier, Kunststoffabfälle, Metallschrotte und unbelastete mineralische Abbruchabfälle.

Autor*in: Joachim Brand