01.09.2024

Abfallregister

Verpackungsregister Abfallentsorgung

Seit dem 01. Januar 2010 müssen Unternehmen das Abfallregister in elektronischer Form (elektronisches Nachweisverfahren – eANV) führen. Von der Registerpflicht betroffen sind alle Abfallerzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Die Behörde kann die elektronische Registerpflicht sowohl anordnen als auch davon befreien.

Wer muss ein Abfallregister führen?

Registerpflicht der Entsorger

Eine umfassende Registerpflicht besteht nur für Entsorger, d.h. für

  • die Betreiber von Anlagen, in denen im Hauptzweck Abfälle verwertet oder beseitigt werden (also alle Betreiber von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen) und
  • die Betreiber von Anlagen, deren Hauptzweck nicht in der Abfallentsorgung liegt, die aber Abfälle mitverwerten oder mitbeseitigen (also etwa die Betreiber von Abwasseranlagen oder von Produktionsanlagen, in denen Abfälle eingesetzt werden).

Bei einer Abfallverwertung außerhalb von Anlagen, z.B. im Straßen- und Wegebau (§ 15 NachwV), ist derjenige registerpflichtig, auf dessen Geheiß oder in dessen Verantwortungsbereich die Verwertungsmaßnahme durchgeführt wird.

Die Registerpflicht der Entsorger gilt für alle Abfälle, unabhängig davon, ob sie gefährlich sind oder nicht, und ungeachtet dessen, ob sie verwertet oder beseitigt werden.

Registerpflicht der Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler, Händler und Makler

Demgegenüber sind die Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler, Händler und Makler nur für gefährliche Abfälle (zur Verwertung oder Beseitigung) zur Registerführung verpflichtet. Für nicht gefährliche Abfälle muss lediglich auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde ein Register geführt werden § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Solche Anordnungen kommen nur dann in Betracht, wenn allein auf diese Weise die gebotene Transparenz der Abfallströme hergestellt werden kann oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass abfallrechtliche Pflichtenverstöße vorliegen, denen durch die Verpflichtung zur Registerführung begegnet werden kann.

Anders als bei der Nachweisführung (vgl. § 2 Abs. 2 NachwV) besteht bei der Pflicht des Abfallerzeugers/-besitzers zur Registerführung keine Ausnahme für Kleinmengen. Lediglich die privaten Abfallerzeuger sind von den Registerpflichten befreit.

Abfallregister bei gefährlichen Abfällen

In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben besteht somit eine umfassende obligatorische Registerpflicht für gefährliche Abfälle. Sie gilt auch für diejenigen Abfallerzeuger, -besitzer, -beförderer, -einsammler, -entsorger, -händler und -makler, für die aufgrund Gesetzes oder behördlicher Freistellung keine Nachweispflichten bestehen.

Art und Weise der Registerführung

Vollständige und systematische Zusammenstellung

Die Darstellung der Entsorgungsvorgänge im Register muss sachlich und zeitlich geordnet sein. Die Einzelheiten sind für nachweisbedürftige Abfälle durch § 24 Abs. 2 und für nicht nachweisbedürftige Abfälle durch § 24 Abs. 3 bis 7 NachwV vorgegeben. Für Händler und Makler gilt § 25a NachwV. Hat die zuständige Behörde gemäß § 26 Abs. 2 NachwV die Registrierung weiterer Angaben angeordnet, sind auch diese Bestandteil des Registers.

Mehrere Verzeichnisse

Letztlich setzt sich ein Register aus mehreren Verzeichnissen zusammen, die jeweils pro Abfallart und Anfallstelle bzw. Entsorgungsanlage zu führen sind. Maßgeblich sind die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten. Die Registerpflichtigen führen somit ein einziges Register mit unter Umständen einer Vielzahl von einzelnen Verzeichnissen.

Register in Papierform

Soweit und solange das Register in Papierform geführt werden darf, handelt es sich um eine ständig zu ergänzende, systematische und vollständige Loseblattsammlung der jeweiligen Entsorgungsbelege. Dabei muss es sich grundsätzlich bei allen Belegen, die in das Register eingestellt werden, um Originale handeln. Nur soweit die an der Entsorgungskette Beteiligten kein Original, sondern nur eine Kopie vorliegen haben, ist diese in das Register einzustellen.

Elektronisches Register

Wird das Register elektronisch geführt, ist die vorgegebene Struktur ebenfalls zu beachten, d.h. pro Abfallart und Anfallstelle bzw. Entsorgungsanlage ist jeweils ein eigenes elektronisches Verzeichnis zu führen. Dies wird von den im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) verwendeten IT-Systemen in der Regel beachtet. Folgende IT-Lösungen sind dabei am Markt verfügbar:

  • Abfallwirtschafts-Software mit eANV-Funktionalitäten (Registerführung lokal im Betrieb)
  • Abfallwirtschafts-Software mit Anbindung an Portal-Lösung eines Providers (Registerführung erfolgt über das Portal)
  • Portal-Lösung eines Providers (Registerführung erfolgt über das Portal) und
  • Länder-eANV, d.h. Portal-Lösung für kleine Betriebe (siehe www.zks-abfall.de; Registerführung erfolgt lokal im Betrieb. Hier müssen Sie sich selbst kümmern!

Spezielle Dokumentationspflichten

Für bestimmte Abfälle gibt es spezielle Nachweis- und Dokumentationspflichten. Diese können teilweise durch die allgemeine abfallrechtliche Registerführung erfüllt werden, sofern auf den in die Register eingestellten Nachweisbelegen zusätzliche Angaben gemacht werden. Beispiele hierfür bieten

  • § 11 Abs. 5 Altholzverordnung (AltholzV),
  • § 6 Abs. 4 bis 6 Altölverordnung (AltölV),
  • § 3 Abs. 3 Satz 3 bis 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV),
  • § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und
  • § 4 Abs. 2 bis 4 PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV).

Teilweise handelt es sich aber auch um eigenständige Dokumentationspflichten. Dies gilt etwa für die von den Betreibern bestimmter Abfallentsorgungsanlagen zusätzlich zum Register zu führenden Betriebstagebücher [vgl. § 12 Abs. 5 AltholzV, § 12 GewAbfV, § 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)].

Für Deponiebetreiber gelten ebenfalls zusätzliche Dokumentationsanforderungen [vgl. § 8 Deponieverordnung (DepV)]. Und auch die Verwertung mineralischer Abfälle außerhalb von Deponien muss besonders belegt werden (§ 25 Ersatzbaustoffverordnung). Die entsprechenden Unterlagen sind zwar nicht Bestandteil des Registers, aber gleichwohl nach dem Sinn und Zweck in diesem abzulegen.

Für die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen, für die ebenfalls spezielle Dokumentationspflichten bestehen [vgl. § 11 Bioabfallverordnung (BioAbfV), § 17, § 18 und § 34 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)], gilt hingegen die Registerpflicht nur, soweit sie von der zuständigen Behörde im Einzelfall angeordnet wurde (vgl. § 11 Abs. 4 BioAbfV, § 34 Abs. 4 AbfKlärV).

Grenzüberschreitende Abfallverbringungen

Die deutschen Regelungen fordern zwar nur eine Darstellung der registerpflichtigen innerstaatlichen Entsorgungsvorgänge. Unter Berücksichtigung ihres europarechtlichen Hintergrunds sind sie jedoch richtlinienkonform so auszulegen, dass die Registerpflicht auch bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen gilt und die hierfür zu nutzenden Formblätter der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in das Register aufzunehmen sind. Dies bedeutet:

  • Der Abfallerzeuger und -beförderer von gefährlichen, immer notifizierungsbedürftigen Abfällen hat die Notifizierungs- und Begleitformulare in sein Register aufzunehmen.
  • Der Abfallentsorger muss die Notifizierungs- und Begleitformulare sowie die etwa bei der Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung der sogenannten „grünen Liste“ zu verwendenden Formulare in sein Register einstellen.

Betreibt der Entsorger nur eine Anlage zur Vorbehandlung bzw. ein Zwischenlager und findet sodann die weitere Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet statt, so gelten für diesen innerstaatlichen Teilschritt die §§ 23 bis 25 NachwV unmittelbar. Dies folgt aus § 1 Abs. 4 Satz 2 NachwV.

Gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind die Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Ab dem 21. Mai 2026 müssen die Unterlagen gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2024/1157 mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden.

Ausnahme von der Registerpflicht

Private Haushaltungen

§ 49 Abs. 6 KrWG stellt private Haushaltungen von der Registerpflicht frei. Dabei gilt die Freistellung nur für die privaten Haushalte selbst. Sie bezieht sich nicht generell auf Abfälle aus privaten Haushaltungen und gilt daher nicht für andere an der Entsorgung beteiligte Personen. Deshalb muss insbesondere der Entsorger von solchen Abfällen die Annahme und ggf. Weitergabe der Abfälle in seinem Register dokumentieren.

Keine weiteren gesetzlichen Ausnahmen zum Abfallregister

Darüber hinaus gibt es keine weiteren gesetzlichen Ausnahmen von der Registerpflicht. Bei gefährlichen Abfällen muss sogar von allen Beteiligten auch in den Fällen ein Register geführt werden, in denen aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelung keine Nachweispflicht besteht.

Behördliche Freistellung im Einzelfall

Eine behördliche Einzelfall-Freistellung von der Registerpflicht nach § 26 Abs. 1 NachwV kommt zumindest bei gefährlichen Abfällen nur im Ausnahmefall unter Anlegung eines strengen Maßstabs in Betracht. Insoweit wird nämlich die Ermessensentscheidung durch das EU-Recht beschränkt, das Registerpflichten für gefährliche Abfälle zwingend und ausnahmslos vorgibt.

Autor*in: WEKA Redaktion

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