Abfallerzeuger – Definition
Zuletzt aktualisiert am: 02. Mai 2022

Abfallerzeuger nach KrWG
Erzeuger von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
Abfallerzeuger nach der NachwV
Abfallerzeuger ist nach Absatz 1 Nr. 1 Nachweisverordnung nicht nur der Erzeuger von Abfällen, sondern auch der Besitzer. Für die Bestimmung dieser Personengruppen gelten die Definitionen in § 3 Abs. 8, 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Auch ein Abfallentsorger kann nachweisrechtlich die Funktion eines Abfallerzeugers haben, nämlich im Hinblick auf die von ihm selbst erzeugten Abfälle (z.B. Betriebsmittel) und die in der Entsorgungsanlage behandelten Abfälle. Im Hinblick auf die (weitere) Entsorgung dieser Abfälle treffen den Abfallentsorger eigenständige Nachweis- und Registerpflichten.
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