Das regelt die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Die Abfallbeauftragtenverordnung aus dem Jahr 1977 wurde grundlegend novelliert. Die neue AbfBeauftrV bringt konkrete Vorgaben zur Bestellungspflicht, aber auch zu Voraussetzungen, Ausbildung, Schulung und Bestellung Abfallbeauftragter.
Die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) benennt Betriebe, die zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet sind, und führt die Voraussetzungen an, die Abfallbeauftragte mitbringen müssen. Auch die Ausbildung und Schulung Abfallbeauftragter werden in der Verordnung geregelt.
Das regelt die AbfBeauftrV:
- Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 2)
- Anzahl der Abfallbeauftragten (§ 3, § 4)
- betriebsfremde Abfallbeauftragte (§ 5)
- Abfallbeauftragte in einem Konzern (§ 6)
- Befreiungsmöglichkeit (§ 7)
- Anforderungen an Abfallbeauftragte (§§ 8 bis 10)
Persönliche Voraussetzungen Abfallbeauftragter
Die §§ 8 bis 10 stellen persönliche Voraussetzungen Abfallbeauftragter (Zuverlässigkeit und Fachkunde) vor. Vorsicht ist vor allem geboten, wenn der Abfallbeauftragte in spe zu Geldbußen verurteilt wurde oder in der Vergangenheit gegen Vorschriften (z.B. Strafrecht aber auch Immissionsschutzrecht) verstoßen hat.
An die Fachkunde des Beauftragten werden konkrete Anforderungen gestellt. Neben einem Studium oder einer kaufmännischen bzw. technischen Ausbildung wird eine einjährige praktische Tätigkeit verlangt und er muss an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnehmen. Darüber hinaus muss der Beauftragte alle zwei Jahre einen anerkannten Lehrgang besuchen, um seine Fachkunde aufzufrischen.
Diese Betriebe müssen einen Abfallbeauftragten bestellen
Die Abfallbeauftragtenverordnung benennt in § 2 die bestellungspflichtigen Betriebe (Grundlage ist die Verordnungsermächtigung in § 59 Abs. 1 KrWG):
- Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (Nummer 1),
- Besitzer im Sinne von § 27 KrWG, d.h. Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen (Nummer 2), und
- Betreiber von Rücknahmesystemen (Nummer 3)
Hinweis: Nach § 59 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch dann die Bestellung eines Abfallbeauftragten verlangen, wenn dies zwar nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben, aber dennoch aus den in Absatz 1 genannten Gründen notwendig ist.
Konkret müssen Abfallbeauftragte ernannt werden für
- Anlagen wenn sie unter die Regelungen von Nr. 1-7 und Nr. 9-10 der 4. BImSchV fallen und pro Kalenderjahr
- mehr als 100 t gefährliche Abfälle oder
- mehr als 2.000 t nicht gefährliche Abfälle produzieren
- Abfallanlagen, sofern sie dem Genehmigungsverfahren (G), d.h. dem „großen“ Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen
- Deponien bis zur endgültigen Stilllegung;
- Krankenhäuser und Kliniken (bei Anfall >2 t gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr);
- Abwasserbehandlungsanlagen Größenklasse 5 (>100.000 Einwohner), soweit dort Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
- Hersteller bzw. Vertreiber bei Rücknahme von
- Transportverpackungen >100t/Kalenderjahr;
- Verkaufsverpackungen im Rahmen von Branchenlösungen oder >100t/Kalenderjahr Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, oder >2t/Kalenderjahr Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter;
- Elektro- und Elektronikaltgeräten von anderen Nutzern als privaten Haushalten durch Hersteller (es sei denn, ein mit der Rücknahme Beauftragter hat einen Abfallbeauftragten bestellt) oder von Altgeräten aus privaten Haushalten durch Vertreiber;
- Fahrzeug- und Industriebatterien (es sei denn, ein mit der Rücknahme beauftragtes freiwilliges System hat einen Abfallbeauftragten bestellt)
- >2t/Kalenderjahr gefährliche Abfälle oder >100t/Kalenderjahr ungefährliche Abfälle (im Falle der freiwilligen Rücknahme).
Betriebsbeauftragter für Abfall – extern oder intern?
Der Beauftragte sollte dem Betrieb angehören. Jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein externer Abfallbeauftragter bestellt werden (§ 5 AbfBeauftrV). Die zahlreichen Aufgaben des Abfallbeauftragten machen zwar seine häufige oder ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich. Letzten Ende entscheidend ist aber nur die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben, die ihm übertragen wurden.
Darüber hinaus kann für mehrere Anlagen eines Betreibers ein gemeinsamer Abfallbeauftragter bestellt werden (§ 4 AbfBeauftrV). Auch ist die Bestellung eines Abfallbeauftragten für einen Konzern möglich (§ 6 AbfBeauftrV).