27.11.2018

Empfehlungen zur 42. BImSchV (Legionellenverordnung)

Die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) ist im August 2017 in Kraft getreten. Sie schreibt unter anderem regelmäßige Prüfungen und das Führen eines Betriebstagebuchs vor. Das Umweltbundesamt (UBA) hat bereits eine Empfehlung zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen veröffentlicht.

Wasserprobe Legionellen

Die 42. BImSchV – auch Legionellenverordnung genannt – ist im August 2017 in Kraft getreten. Sie gilt für Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind jedoch u.a.

  • Wärmeübertrager, in denen das Fluid ausschließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird
  • Wärmeübertrager, in denen die Übertragung von Wärme ausschließlich durch Luft erfolgt
  • Befeuchtungsanlagen in RLT-Anlagen zur adiabaten Kühlung
  • Anlagen, in denen die Temperatur des Nutzwassers bzw. Kreislaufwassers und der Verrieselungsflächen dauerhaft mehr als 60° C beträgt
  • Nassabscheider mit dauerhaftem Nutzwasser mit einem pH-Wert von weniger oder gleich 4 oder über 10
  • Nassabscheider, in denen das Abgas für mindestens 10 Sekunden auf mindestens 72 ° C erhitzt wird
  • Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 g Halogenide pro Liter aufweist
  • Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden
  • Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren

Zweiwöchentliche interne Wasseruntersuchungen

Die Verordnung schreibt mindestens zweiwöchentliche interne Wasseruntersuchungen chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Parameter vor. Diese Prüfungen müssen gut dokumentiert werden.

Hierfür muss aus sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen ein Referenzwert ermittelt werden. Durch eine begründete Erklärung kann auf die Ermittlung eines individuellen Referenzwertes auch verzichtet werden. In diesem Fall gelten 10.000 KBE/ml als Referenzwert.

Laboruntersuchungen alle drei Monate

Des weiteren sind regelmäßige Laboruntersuchungen auf die allgemeine Koloniezahl und auf Legionellen mindestens alle 3 Monate vorgeschrieben. Wichtig ist hierbei die Dokumentation und die Beobachtung der Veränderungen im Laufe des Jahres, z.B. durch

  • Pollen
  • Temperaturen
  • Biozid-Dosierung
  • etc.

Pflicht ist daher auch ein Betriebstagebuch in elektronischer oder in Papierform zu führen und jederzeit einsehbar vorzuhalten. Es muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Außerdem vorgeschrieben ist das Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person und die Überprüfung der Anlage durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstellen im Abstand von fünf Jahren.

Hierbei gelten folgende Fristen:

Anlage in Betrieb gegangen vor dem Erste Überprüfung fällig bis zum
19. August 2011 19. August 2019
19. August 2013 19. August 2020
19. August 2015 19. August 2021
19. August 2017 19. August 2022

Anzeigepflichten treten 12 Monate nach Verkündung der 42. BImSchV in Kraft, das heißt am 19.07.2018.

Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu Probenahme und Nachweis

Das UBA hat inzwischen eine Empfehlung zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen veröffentlicht. Die Vorgaben dienen u.a. dem Ziel einer einheitlichen Probenahme, Analytik, Auswertung und Ergebnisangabe. Neben Vorschlägen für den Betreiber werden ebenfalls Empfehlungen für das Labor aufgezeigt, wie z.B.:

  • Anforderungen an das Untersuchungslabor
  • Probenahmeplanung
  • Probenahmestellen und Art der Probenahme
  • Probenahmeprotokoll
  • Probenvorbereitung und –behandlung
  • Membranfiltration mit Auflegen des Membranfilters

Tipp: Die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern finden Sie hier.

 

Autor*in: WEKA Redaktion