20.05.2019

Gefährdungsbeurteilung nach der 42. BImSchV: so geht’s

Wer als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Nassabscheiders oder eines Kühlturms die Anlage neu oder erneut in Betrieb nimmt, ist gemäß der 42. BImSchV („Legionellenverordnung“) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Der Verband der Chemischen Industrie hat dazu eine Vorlage erarbeitet.

42. BImSchV Gefaehrdungsbeurteilung

Die 42. BImSchV, auch Legionellenverordnung genannt, will die Bevölkerung vor Emissionen aus Anlagen schützen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Deshalb verpflichtet die 42. BImSchV Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen, bei Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

Dies gilt auch für die  Wiederinbetriebnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche wieder angefahren werden.

Die Gefährdungsbeurteilung soll anlagenspezifische, hygiene-kritische Stellen und Betriebszustände eliminieren. Das Vorgehen wird in der VDI 2047-2 beschrieben und richtet sich nach den gängigen Methoden der Gefährdungsbeurteilung. Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung gilt als Ordnungswidrigkeit.

Gefährdungsbeurteilung nur von hygienisch fachkundiger Person

Nach § 3 Abs. 4 der 42. BlmSchV muss mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine „hygienisch fachkundige Person“ beauftragt werden. Diese muss an einer Schulung teilgenommen haben, die der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4 entspricht oder zumindest damit vergleichbar ist. Weitere Vorgaben zur hygienisch fachkundigen Person gibt es in der Verordnung nicht.

Risikoanalyse und Risikobewertung

Auch zur Gefährdungsbeurteilung nach der 42. BImSchV gehören eine Risikoanalyse sowie eine Risikobewertung:

  • Mit der Risikoanalyse werden mögliche Gefährdungen identifiziert und deren Risiko für Gefährdungen betrachtet. Dazu dient eine Risikomatrix, die das Schadensausmaß mit der Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefährdung multipliziert.
  • Die Risikobewertung priorisiert die Risiken hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit und die daraus abzuleitenden Maßnahmen.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Dass die Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde, ist inklusive der Gefährdungsanalyse im Betriebstagebuch zu dokumentieren oder elektronisch mit dieser zu verknüpfen. Das Buch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. Behörden oder beauftragte Personen können Einblick in das Betriebstagebuch verlangen.

Vier Wochen nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme der Anlage muss die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers durchgeführt werden. Diese und alle weiteren Prüfergebnisse von Legionellenprüfungen sind online über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen“ (KaVKA-42.BV) bei der zuständigen Behörde zu melden.

Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) hat eine Vorlage mit Prüfschritten für die Risikoanalyse und die Risikobewertung ausgearbeitet. Sie finden sie auf der Website des VCI.

Autor*in: WEKA Redaktion