Das Lieferkettengesetz
Das Lieferkettengesetz – vollständiger Name "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)" – vom 11.06.2021 verpflichtet Ihr Unternehmen ganz grundsätzlich dazu, gegen Menschenrechtsverletzungen im eigenen Geschäftsbereich und entlang seiner Lieferketten vorzugehen.
Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für deutsche Unternehmen mit mindestens 3.000, seit 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland. De facto betrifft es aber alle Unternehmen, die Teil einer Lieferkette sind.

Was regelt das Lieferkettengesetz?
Risikoanalyse & -management
Unternehmen haben eine Risikomanagement einzuführen und eine angemessene Risikoanalyse durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken zu ermitteln.
Beschwerdeverfahren
Hierbei haben die Unternehmen die Wahl, ein eigenes System einzuführen oder sich an einem externen Beschwerdeverfahren zu beteiligen.
Präventions- & Abhilfemaßnahmen
Stellt ein Unternehmen ein Risiko oder Verstöße z.B. gegen Menschenrechte fest, hat es unverzüglich Präventionsmaßnahmen bzw. Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Bericht / Dokumentation
Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen und öffentlich zugänglich machen.
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