04.10.2019

Wettbewerbsrecht und Produktsicherheit

Verstöße gegen das öffentliche Produktsicherheitsrecht können wettbewerbsrechtliche Folgen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben, z.B. kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber nach dem UWG und durch anspruchsberechtigte Stellen, insbesondere Verbraucherverbände, nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG).

Rechtsprechung

In Betracht kommen sowohl wettbewerbsrechtliche Verstöße gegen den Rechtsbruch-Tatbestand des § 3a UWG als auch gegen das Verbot der irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG.

Zum Rechtsbruch-Tatbestand gemäß § 3a UWG

Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 3a UWG setzt somit zweierlei voraus:

  • Zum einen muss es sich bei der gesetzlichen Vorschrift, gegen die zuwider gehandelt worden ist, um eine „sog. Marktverhaltensregelung” handeln.
  • Zum anderen muss es sich um eine „spürbare” Interessensbeeinträchtigung handeln.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Sicherheits- und Gesundheitsrichtlinien auf EU-Ebene und die sie in nationales Recht umsetzenden deutschen Gesetze als solche Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren.

Verstöße gegen diese Produktsicherheitsvorschriften sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher „spürbar” zu beeinträchtigen.

Der Rechtsbruch-Tatbestand dient somit als Schnittstelle zwischen Produktsicherheitsrecht und Wettbewerbsrecht.

In der Praxis sind häufig fehlende CE-Kennzeichnungen, die fehlende, mangelhafte oder falsche Anwendung von EU-Richtlinien und harmonisierten europäischen Normen oder aber fehlende oder fehlerhafte Betriebsanleitungen Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nach § 3a UWG.

Zum Tatbestand der irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sind zwei Aspekte im Zusammenhang mit CE-Kennzeichnungen relevant und immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung: Es ist zum einen verboten, gegenüber den beteiligten Verkehrskreisen Selbstverständlichkeiten als eine Besonderheit eines Angebots hervorzuheben. Erlaubt ist hingegen, lediglich auf die gesetzlich vorgeschriebene Lage hinzuweisen, z.B. dass ein Produkt über die erforderliche CE-Kennzeichnung verfügt. Zum anderen darf nicht irreführend der Eindruck erweckt werden, die CE-Kennzeichnung stamme nicht vom Hersteller selbst, sondern von einer externen, ja sogar neutralen Stelle.

Eine Werbung mit der Angabe „CE-geprüft” ist daher – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – irreführend im Sinne des § 5 UWG, weil bei den angesprochenen Marktteilnehmern der Eindruck erweckt wird, die beworbenen Waren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen worden. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit der CE-Kennzeichnung lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (so OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 6 U 24/11).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung, die höchste Anforderungen an eine wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung mit der CE-Kennzeichnung aufstellt, ist daher aus anwaltlicher Vorsicht dringend davon abzuraten, mit der „CE-Kennzeichnung” zu werben; eine bloße Angabe des Leistungsumfangs, wie z.B. dass das Produkt über die erforderliche CE-Kennzeichnung verfügt, ist hiervon selbstverständlich ausgenommen.

Außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Wettbewerbern stehen nach dem UWG Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

Verbraucherverbände sind nach dem UKlaG zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüchen berechtigt.

In der Praxis werden Unterlassungsansprüche vor Einleitung gerichtlicher Schritte im Wege von außergerichtlichen Abmahnungen geltend gemacht. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe nach § 12 Abs. 1 UWG, wonach die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten dem Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen sollen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen. § 5 UKlaG verweist für Verbraucherverbände auf § 12 UWG.

Soweit eine Abmahnung berechtigt ist, kann gemäß § 12 Abs. 1 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Während Wettbewerber die ihnen entstandenen Anwaltskosten als erforderliche Aufwendung geltend machen können, dürfen Verbraucherverbände hingegen lediglich eine Kostenpauschale in Höhe von derzeit ca. 200 Euro netto geltend machen, da sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage sein müssen, in typischen und durchschnittlichen Fällen ohne anwaltliche Hilfe Gesetzesverstöße zu erkennen und Abmahnungen auszusprechen.

Abmahnungen sind an keine bestimmte Form gebunden und werden oft nur per E-Mail oder Telefax zugestellt. Typischerweise enthält eine Abmahnung eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine rechtliche Einordnung, eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter kurzer Fristsetzung von regelmäßig nicht mehr als sieben Tagen sowie die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall, dass diese Frist ergebnislos verstreicht.

Im Falle des ergebnislosen Fristablaufs droht insbesondere eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einem kostenträchtigen gerichtlichen Eilverfahren. Da diese Eilverfahren ebenfalls fristgebunden sind, d.h. regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat ab Kenntnis anzustrengen sind, sind die in der Abmahnung gesetzten Fristen unbedingt ernst zu nehmen; ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht. Auch während der Urlaubszeit hat ein Unternehmen die Beantwortung eingehender Post sicherzustellen.

Gerichtliche Eilverfahren sind ein scharfes Schwert, da sie im Ermessen des Gerichts auch ohne mündliche Verhandlung stattfinden können, sodass der Betroffene oftmals erst dann von einer gegen ihn erlassenen Entscheidung erfährt, wenn diese bereits in der Welt ist, und Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen deren unmittelbaren Vollzug nicht hemmen, d.h. diese Entscheidungen müssen umgehend ab deren Zustellung bis zu deren Aufhebung befolgt werden.

Zur Vermeidung einer kostenträchtigen gerichtlichen Auseinandersetzung empfiehlt es sich daher, eine Abmahnung schnellstmöglich innerhalb der gesetzten Frist auf ihre Berechtigung hin durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Die weiteren Ausführungen zu diesem wichtigen Thema finden Sie in unserem Produkt Technische Dokumentation.

Autor*innen: Dr. Anke Thiedemann (Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz), Dipl.-Ing. Wolfram W. Pichler (Von der IHK oeffentlich bestellter und vereidigter Sachverstaendiger für Technische Dokumentation)