Typenschild – Anbringen der CE-Kennzeichnung
Für die korrekte CE-Kennzeichnung ist es nicht nur erforderlich, die rechtlichen Anforderungen an Ihr Produkt zu erfüllen, sondern auch eine vollständige Dokumentation nach den geltenden EG-Richtlinien und Normen zu erstellen. Dazu gehören auch Warnhinweise und Typenschild.
Typenschild für Maschinen und Anlagen gemäß Anhang I, 1.7.3.
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
- Bezeichnung der Maschine,
- CE-Kennzeichnung,
- Baureihen- oder Typbezeichnung,
- gegebenenfalls Seriennummer,
- Baujahr, d.h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
Die CE-Kennzeichnung darf grundsätzlich erst nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens angebracht werden, um sicherzustellen, dass das Produkt allen Vorschriften der einschlägigen Richtlinien entspricht. In der Regel ist dies am Ende der Produktionsphase der Fall. Dieser Grundsatz bereitet keine Schwierigkeiten, wenn sich die CE-Kennzeichnung beispielsweise auf einem Typenschild befindet, das erst nach der Abschlussinspektion auf dem Produkt angebracht wird. Falls die CE-Kennzeichnung jedoch (z.B. durch Prägen oder Gießen) ein untrennbarer Bestandteil des Produkts oder einer seiner Komponenten ist, kann sie in jedem anderen Stadium der Produktion angebracht werden.
Wo ist die Kennzeichnung anzubringen?
In der Regel ist die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt oder dem Typenschild des Produkts anzubringen. Sie kann aber in bestimmten Fällen auch auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden. Wenn die generelle Regel nicht befolgt werden kann, darf die CE-Kennzeichnung ausnahmsweise an anderer Stelle als auf dem Produkt oder dem Typenschild angebracht werden.
Gerechtfertigt ist diese Vorgehensweise beispielsweise, wenn die Anbringung auf dem Produkt unmöglich ist (z.B. bei bestimmten Sprengstoffarten) oder unter vernünftigen technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist, wenn die Mindestabmessungen nicht eingehalten werden können oder wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht wird. In solchen Fällen ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung, sofern vorhanden, und auf den Begleitunterlagen anzubringen, wenn die betreffende Richtlinie derartige Unterlagen vorsieht. Die CE-Kennzeichnung darf nicht aus rein ästhetischen Gründen weggelassen oder vom Produkt auf die Verpackung oder die Begleitunterlagen verlagert werden.
Zu beachten ist, dass das CE-Kennzeichen in gleicher Technik wie das Typenschild und in dessen direkter Nähe anzubringen ist, also am besten mit auf dem Typenschild selbst.