29.11.2018

Risikobeurteilung in der Praxis: Gefährdete Personen

Die Sicherheit und die Gesundheit von Personen ist gefährdet und muss geschützt werden. Wer genau ist eine „gefährdete Person”? Und wie geht man mit diesem Begriff in der Risikobeurteilung um?

DIN EN ISO 12100

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Gemäß Erwägungsgrund 2 und 3 ist es das Ziel der Maschinenrichtlinie,

  • die durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen zahlreichen Unfälle zu verringern
  • und die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten, insbesondere von Arbeitnehmern und Verbrauchern, […] in Bezug auf Risiken beim Umgang mit Maschinen.

Der verfügende Teil der Maschinenrichtlinie fasst dieses Ziel in Anhang I, Kap. 1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit in klare Worte und macht deutlich, dass wirklich alle Lebensphasen des Produkts gemeint sind:

a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird.

Dies führt zum Thema des Beitrags: Die Sicherheit und die Gesundheit von Personen ist gefährdet und muss geschützt werden. Wer genau ist eine „gefährdete Person”? Und wie geht man mit diesem Begriff in der Risikobeurteilung um?

Die Maschinenrichtlinie definiert in Anhang I, Kap. 1.1.1. eine Reihe von Begriffen, welche unerlässlich sind für das genaue Verständnis und den Umgang mit „gefährdeten Personen” in der Risikobeurteilung.

Demnach ist eine „gefährdete Person” eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet. Der Gefahrenbereich ist jener Bereich in einer Maschine und/oder in ihrem Umkreis, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person gefährdet ist.

Genauer wird die Maschinenrichtlinie, wenn sie definiert, was sie unter „Bedienungspersonal” versteht: Nämlich die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Reparatur oder Transport von Maschinen zuständig sind – letztlich also alle Personen, die während aller Lebensphasen der Maschine an oder mit einer Maschine tätig sind.

Nimmt man dann noch die Begriffsbestimmungen der Absätze h) und i) hinzu, versteht man, dass die Maschinenrichtlinie von Personen spricht, welche die Maschine bestimmungsgemäß verwenden, aber auch nicht bestimmungsgemäß. Dass also die „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung” der Maschine durch eine Person die Sicherheit und die Gesundheit einer Person ebenfalls nicht gefährden darf.

Hinweis:

Die „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung” einer Maschine ist nicht dasselbe wie der vorsätzliche Missbrauch einer Maschine.

Der vorsätzliche Missbrauch einer Maschine muss in der Risikobeurteilung nicht betrachtet werden – wenngleich hier Vorsicht geboten ist, da die Grenzen zwischen „vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung” und „Missbrauch” naturgemäß fließend sind.

DIN EN ISO 12100

DIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung geht wesentlich detaillierter auf mögliche gefährdete Personen ein als die Maschinenrichtlinie.

Kapitel 5.3 Festlegung der Grenzen der Maschine, Abschnitt 5.3.1 Allgemeines besagt, dass der Konstrukteur […] die am Maschinenprozess beteiligten Personen […] genau bestimmen sollte.

Auch die DIN EN ISO 12100 bestimmt in 5.3.2 Verwendungsgrenzen, dass der Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung und die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung in seine Betrachtung einschließen muss.

Kapitel 5.5.2.3.3 Möglichkeit zur Vermeidung oder Begrenzung eines Schadens charakterisiert in den Abschnitten a) und e) beispielhaft Personen, die Gefährdung(en) ausgesetzt sein können:

  • qualifizierte und unqualifizierte Personen,
  • Personen, die praktische Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf die Maschine oder in Bezug auf ähnliche Maschinen und Personen haben
  • und Personen, die keinerlei Erfahrung mit der Maschine haben, an/mit der sie arbeiten sollen.

Der Guide Machinery Directive, Edition 2.1

Zweck dieses Leitfadens ist, die Konzepte und Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG zu erläutern, um auf diese Weise für eine einheitliche Auslegung und Anwendung in der gesamten EU zu sorgen. Außerdem enthält der Leitfaden Informationen zu weiteren damit verbundenen EU-Rechtsvorschriften.

Er richtet sich an sämtliche Parteien, die mit der Anwendung der Maschinenrichtlinie befasst sind, u.a. Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen, notifizierte Stellen, Normungsgremien, Agenturen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für Verbraucherschutz, ferner Vertreter der zuständigen nationalen Verwaltungs- und Marktüberwachungsbehörden. Außerdem ist er für Juristen und für Studierende des EU-Rechts in den Bereichen Binnenmarkt, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Verbraucherschutz von Interesse.

Es ist zu beachten, dass ausschließlich die Maschinenrichtlinie und die Texte für die Umsetzung ihrer Bestimmungen in einzelstaatliches Recht rechtsverbindlich sind.

Die Begriffsbestimmungen in Anhang I, Kap. 1.1.1. interpretiert der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie.

Der europäische Guide Machinery Directive, Edition 2.1 kommentiert die Anforderung der Maschinenrichtlinie in § 165 Extreme Temperaturen wie folgt (Anmerkung des Verfassers: deutsche Fassung identisch mit § 165 im Leitfaden Maschinenrichtlinie 2. Aufl., Juni 2010):

Leitfaden § 165 Gefahrenbereich

Das Konzept des „Gefahrenbereichs” macht es möglich, die Orte zu bestimmen, an denen Personen Gefährdungen ausgesetzt sein können. Bei Risiken, die beispielsweise beim Kontakt mit beweglichen Teilen der Maschine auftreten, ist der Gefahrenbereich auf den Bereich in Nähe der gefährlichen Teile beschränkt. Im Falle anderer Risiken wie beispielsweise dem Risiko, von aus der Maschine wegfliegenden Teilen getroffen zu werden, oder dem Risiko der Exposition gegenüber Geräuschemissionen oder Emissionen gefährlicher Stoffe von der Maschine kann der Gefahrenbereich dagegen größere Bereiche im Umfeld der Maschine einschließen. Eine der wirksamsten Möglichkeiten zur Vermeidung von Risiken ist, die Maschine so zu konstruieren, dass es nicht notwendig ist, dass sich Personen in Gefahrenbereichen aufhalten.

Leitfaden § 166 Gefährdete Person

Die Definition des Begriffs „gefährdete Person” ist sehr weit gefasst. Das Bedienungspersonal bildet eine Kategorie potenziell gefährdeter Personen – siehe § 167: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe d. Jedoch, Personen, die nicht direkt an der Maschine zu tun haben, können sich in einem Gefahrenbereich aufhalten, vor allem dann, wenn der Gefahrenbereich Bereiche im Umfeld der Maschine einschließt. Bei gewerblich genutzten Maschinen kann es sich bei diesen Personen beispielsweise um andere Mitarbeiter des Unternehmens handeln, in dem die Maschine eingesetzt wird, oder um Zuschauer.

Bei Maschinen, die im Baustelleneinsatz, im öffentlichen Straßenraum oder in Innenstadtgebieten benutzt werden, zählen zu den potenziell gefährdeten Personen Passanten auf der Straße oder Personen in nahe gelegenen Gebäuden.

Bei Maschinen wie zum Beispiel landwirtschaftlichen Maschinen oder für Verbraucher zur Nutzung in Haus oder Garten bestimmte Maschinen können die Familienmitglieder einschließlich Kindern zum potenziell gefährdeten Personenkreis zählen.

Ziel der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ist es, Risiken für alle gefährdeten Personen zu vermeiden. Daher muss die Risikobeurteilung des Herstellers auch eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit umfassen, dass sich das Bedienungspersonal oder andere Personen in einem Gefahrenbereich aufhalten.

Leitfaden § 167 Bedienungspersonal

Die Definition des Begriffs „Bedienungspersonal” ist sehr weit gefasst. In der Maschinenrichtlinie bezeichnet dieser Begriff sämtliche Personen, die bestimmte Aufgaben an der Maschine ausführen, und ist nicht auf das Fertigungspersonal beschränkt. Zum Bedienungspersonal zählen sämtliche Personen, die in den verschiedenen Lebensphasen mit der Maschine umgehen […].

Bei Maschinen, die für den Einsatz am Arbeitsplatz bestimmt sind, kann es sich beim Bedienungspersonal um Fachpersonal mit oder ohne spezielle Schulung handeln. Bei Maschinen, die von Endverbrauchern verwendet werden, handelt es sich beim Bedienungspersonal um Laien, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nicht speziell geschult sind […].

Es ist zu beachten, dass bestimmte Maschinen für beides in Verkehr gebracht werden, den gewerblichen Gebrauch und die Verwendung durch Verbraucher.

Die weiteren Ausführungen zu diesem spannenden Thema finden Sie in unserem Produkt Maschinenverordnung.

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)