Der Quasi-Hersteller – wer ist denn so etwas?
Sind Sie noch Produzent oder vielleicht schon Hersteller?
Machen Sie den Drei-Minuten-Test: Sie stellen Produkte auf dem Markt bereit, die unter die Maschinenrichtlinie fallen? Und Sie sind nur Händler? Dann müssen Sie unseren kleinen Test nicht machen.
Sollten Sie sich aber Ihrer Sache vielleicht doch nicht ganz so sicher sein, dann nehmen Sie sich drei Minuten Zeit und machen Sie den Test (Quelle: https://www.ihk.de/bodensee-oberschwaben/):
Trifft ein rotes oder grünes Szenario aus dem Schaubild auf Sie zu?
- Sie vertreiben Maschinen, die ein anderes Unternehmen produziert hat, unter Ihrem eigenen Namen oder unter Ihrer eigenen Marke?
- Sie beziehen diese Maschinen aus dem EWR oder vielleicht auch aus Drittländern, z.B. aus Asien? Und dann labeln Sie um? Oder lassen gleich von vornherein ohne Label liefern, um Ihr eigenes Label anzubringen?
Dann sind Sie ein sogenannter „Quasi-Hersteller” – und haben damit alle CE-Pflichten eines Originalherstellers, der seine Maschinen selbst produziert und unter seinem eigenen Namen vermarktet.
Tipp: Wenn Sie zu dem Ergebnis gekommen sind, dass Sie ein Quasi-Hersteller sind und nicht nur Händler, dann handeln Sie und ziehen Sie Ihre CE-Pflichten glatt!
Was sagt die Maschinenrichtlinie?
Der Leitfaden Maschinenrichtlinie, Auflage 2.1 greift den Quasi-Hersteller in § 81 „Andere Personen, die als Hersteller gelten können” auf. Er ist dort namentlich nicht genannt. Er ist jedoch in Übereinstimmung mit der Beschreibung des Sachverhalts gemäß Maschinenrichtlinie Artikel 2, Abs. i) deutlich zu erkennen: jemand, der im Hinblick auf das Inverkehrbringen unter seinem eigenen Namen oder Warenzeichen verantwortlich ist.
Info:
Der verfügende Teil des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ergänzt die Begriffsbestimmung der Maschinenrichtlinie in Artikel 2, Abs. 14 um den Begriff „anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen”:
„Jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt”.
Auch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) enthält diese Ergänzung in § 4.
Ein „unterscheidungskräftiges Kennzeichen” kann jedes beliebige Kennzeichen sein, das den Eindruck erweckt, es könne sich dabei um den Hersteller handeln. Das kann schon ein einfaches Namenskürzel sein (siehe BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 238/03).
Nichtkonformität – Was sind die Folgen?
Der europäische Leitfaden Blue Guide präzisiert in Artikel 3.1. Hersteller:
„Der Hersteller muss über die sachdienlichen Informationen zum Nachweis der Übereinstimmung des Produkts verfügen. Diesbezüglich wird der Wirtschaftsakteur, der das Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, (…) automatisch zum Hersteller. Er trägt somit die gesamte Verantwortung für die Konformitätsbewertung (Entwurf und Herstellung) des Produkts, selbst wenn diese tatsächlich von anderer Seite durchgeführt wurden. Darüber hinaus muss er im Besitz aller Unterlagen und Bescheinigungen sein, die erforderlich sind, um die Konformität des Produkts nachzuweisen; diese Nachweise müssen jedoch nicht auf seinen Namen lauten.”