Marktüberwachung und freier Warenverkehr
Die Marktüberwachung bezieht sich auf die Aktivitäten der nationalen Behörden, um sicherzustellen, dass Produkte, die auf dem Markt verfügbar sind, den geltenden EU-Vorschriften entsprechen. Auch im Kontext der Maschinenrichtlinie umfasst dies die Überwachung des Marktes durch die Behörden, Eingriffe bei Nichtkonformität, um ein hohes Schutzniveau im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist entscheidend für Hersteller, um den freien Warenverkehr innerhalb des EWR zu sichern und gleichzeitig die Sicherheit der Verbraucher und Benutzer von Maschinen zu schützen. Nichtkonformität kann zu schwerwiegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen führen.
Marktüberwachung
Im Zentrum der Betrachtung steht dabei Art. 4 Marktaufsicht der Maschinenrichtlinie (§ 7 der 9. ProdSV), der sowohl Verpflichtungen zur Verfolgung und Unterbindung jeglicher Verstöße gegen die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie ausspricht als auch organisatorische Vorgaben in Bezug auf die Installation und den Betrieb des Marktüberwachungssystems macht. Die globale Überschrift Marktaufsicht des Art. 4 MRL darf jedoch keinesfalls dahin gehend falsch verstanden werden, dass dort die Marktüberwachung abschließend geregelt wird. Die Maschinenrichtlinie enthält zusätzliche Bestimmungen, die die zentralen Regelungen des Art. 4 MRL ergänzen und die Rechte und Pflichten der mit der Marktüberwachung betrauten Stellen im Rahmen der Marktüberwachung weiter konkretisieren.
Bedauerlicherweise sind die die Marktüberwachung tangierenden Bestimmungen nicht in einem zusammenhängenden Komplex innerhalb der Maschinenrichtlinie zusammengefasst. Nachteilige Folge dessen ist, dass das Regelwerk zur Marktüberwachung nicht mit einem schnellen Blick erfasst werden kann. Ein umfängliches Bild vom Wirken der Marktüberwachung ist nur zu gewinnen, wenn die inhaltlichen Beziehungen der räumlich zusammenhanglos in die Maschinenrichtlinie integrierten Bestimmungen zur Marktüberwachung erkannt werden.
Freier Warenverkehr
Einen zentralen Aspekt, den die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit stets beachten müssen, bilden die Grundsätze des freien Warenverkehrs. Die Vermeidung von Handelshemmnissen ist von jeher eines der Kernziele der Maschinenrichtlinie.
Sicherstellung des freien Warenverkehrs
Der Gesichtspunkt der Sicherstellung des freien Warenverkehrs hat mit Art. 6 MRL in konkreter Form Eingang in die Maschinenrichtlinie gefunden. Die Regelungen des Art. 6 MRL setzen den Mitgliedstaaten und dementsprechend den in ihrem Auftrag handelnden Behörden Grenzen in Bezug auf das Einschreiten gegen Maschinen und unvollständige Maschinen.
Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme
Gemäß Art. 6 Abs. 1 MRL ist es den Mitgliedstaaten untersagt, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen zu untersagen, zu beschränken oder zu behindern, wenn die betreffenden Maschinen den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Diese Regelung bedarf allerdings einer einschränkenden Auslegung, da nur bestimmte Gefahren von der Maschinenrichtlinie abgedeckt werden und es freilich nicht das Ziel des europäischen Richtliniengebers war, mit Art. 6 MRL einen Freibrief für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen auszustellen, die zwar unter maschinenrechtlichen Gesichtspunkten sicher sind, jedoch im Widerspruch zu anderen europäischen bzw. nationalen Schutzzielen stehen, die nicht in der Maschinenrichtlinie behandelt werden (z.B. bestimmte Aspekte des Umweltschutzes oder auch des Arbeitsschutzes).
Artikel 6 Abs. 1 MRL beschränkt die Mitgliedstaaten folglich auch nur insoweit, als dass ihnen ein Einschreiten gegen maschinenrichtlinienkonforme Maschinen nur hinsichtlich der von der Maschinenrichtlinie abgedeckten Gefährdungen, Anforderungen und Verfahren untersagt ist.
Unvollständige Maschinen
Artikel 6 Abs. 2 MRL enthält eine im Grunde zu Art. 6 Abs. 1 MRL korrespondierende Regelung für unvollständige Maschinen, wobei jedoch die Anforderungen für den freien Warenverkehr für unvollständige Maschinen im Vergleich zu denen für Maschinen deutlich niedriger hängen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen bereits dann nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese laut der nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B MRL ausgefertigten Einbauerklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in eine Maschine eingebaut oder mit anderen unvollständigen Maschinen zu einer Maschine zusammengefügt zu werden.
Lesen Sie mehr zum Thema im Beitrag „Die Marktüberwachungsverordnung – was für Hersteller wichtig ist“.