Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Maschinenrichtlinie ist eine europäische Richtlinie. Ihr Geltungsbereich umfasst deshalb die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Stand Februar 2015 gibt es 28 Mitgliedsstaaten und 24 europäische Amtssprachen, wobei in einigen Mitgliedsstaaten mehrere Amtssprachen gelten, beispielsweise in Belgien die Amtssprachen Deutsch, Niederländisch und Französisch. Die Amtssprachen spielen bei der Erstellung der Betriebsanleitung eine wichtige Rolle.
Außerdem gilt die Maschinenrichtlinie gesetzlich in folgenden Ländern: Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island und Türkei. Diese Länder haben die Maschinenrichtlinie sowie andere europäischen Richtlinien, wie beispielsweise die Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Damit wird der Warenaustausch zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union vereinfacht.
Gesetzliche Anforderungen
In allen anderen Ländern entfaltet die Maschinenrichtlinie keine gesetzliche Wirkung. In diesen Ländern kann die Umsetzung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie allerdings Gegenstand vertraglicher Regelungen sein. Diese vertraglichen Regelungen müssen aber nicht ausreichend sein, um den gesetzlichen Anforderungen in einem Land zu genügen, in dem eine Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Insofern können vertragliche Regelungen lediglich ergänzend an die Seite gesetzlicher treten.
Die Maschinenrichtlinie ist, wie andere europäische Richtlinien ebenfalls, dem öffentlichen Recht zugeordnet. Das hat zur Folge, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie nicht durch privatrechtliche Verträge eingeschränkt werden können. Durch die Zuordnung der Maschinenrichtlinie zum öffentlichen Recht schulden die Hersteller die Einhaltung der Anforderungen dem Gesetzgeber – und nicht ihren jeweiligen Kunden.
Umsetzung in nationales Recht
Damit europäische Richtlinien wie die Maschinenrichtlinie in den europäischen Mitgliedsstaaten rechtlich wirksam werden, müssen sie in jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt werden.
Anwendungsbereich und Ziele der Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie wendet sich an Hersteller von Produkten, die vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie erfasst werden. Dies betrifft sowohl Hersteller, die in der Europäischen Union entsprechende Produkte herstellen und auf dem Markt bereitstellen, als auch Hersteller oder Importeure, die Maschinen aus dem außereuropäischen Ausland in die Europäische Union einführen. Die von der Maschinenrichtlinie erfassten Produkte sind im Artikel 1 Absatz 1 aufgeführt.
Die Maschinenrichtlinie enthält Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die bei Konstruktion und Bau von Maschinen umgesetzt werden müssen. Damit wird erreicht, dass Menschen sicher mit Maschinen umgehen können. Die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit sind in Anhang I „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“ definiert.