24.05.2024

Die Marktüberwachungsverordnung – was für Hersteller wichtig ist

Mit der Marktüberwachungsverordnung soll unter anderem sichergestellt werden, dass Produkte, die eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit darstellen, nicht in den Handel gelangen. Des Weiteren herrschen beim Verkauf von Waren über internationale Online-Marktplätze nun klare Verantwortlichkeiten für Verstöße gegen Vorgaben zur Produktsicherheit.

Paragraph auf EU-Flagge

Mithilfe der EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 wird eine verbesserte Überwachung des Binnenmarkts realisiert:

  • eine strengere Marktüberwachung,
  • die Bereitstellung klarer, transparenter und umfassender Vorschriften für die Wirtschaftsakteure,
  • eine Verschärfung von Konformitätskontrollen und
  • eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden, auch im Wege der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden.

Die Bedeutung der Marktüberwachungsverordnung für Hersteller

Selbstverständlich hat die Verordnung unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf die europäischen Hersteller bzw. sonstigen Wirtschaftsakteure. Dies lag zum einen daran, dass damit ein neuer regulatorischer Rahmen für die Tätigkeit der Marktbehörden gesetzt wurde, zum anderen daran, dass mithilfe der Verordnung bisher existierende Regelungsdefizite behoben werden konnten.

Gerade in puncto Online-Handel wird durch die Verordnung eine Gleichbehandlung von in der EU hergestellten und importierten Produkten realisiert. Begrüßt wird von den Maschinenbauern auch die Einbeziehung der sog. Erfüllungsdienstleister („Fulfillment Service Provider”, s.u.) und anderer Personen in der Lieferkette, auch wenn diese keine Eigentumsrechte am Produkt erworben haben.

Die Fulfillment-Service-Betreiber dienen der Marktaufsichtsbehörde als Ansprechpartner zur Überprüfung und Vorlage der EU-Konformitätserklärung und technischer Unterlagen für Produkte. Dies ist u.a. für die Fälle wichtig, bei denen der Hersteller seinen Sitz nicht in der EU hat.

Die Umsetzung der Marktüberwachung selbst liegt allerdings bei den nationalen Überwachungsbehörden. Diese nutzen die ihnen eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten, um eine wirksamere Kontrolle des Binnenmarkts und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen.

Inhalt der Marktüberwachungsverordnung

Die Verordnung enthält neben den wie üblich vorangestellten Erwägungsgründen 44 Einzelartikel in 11 Kapiteln und drei Anhänge. Anhang I beinhaltet eine Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, Anhang II eine Auflistung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ohne Bestimmungen über Sanktionen und Anhang III eine Entsprechungstabelle bezüglich der Marktüberwachungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen die für die Hersteller unseres Erachtens wichtigsten Artikel der Verordnung.

Zweck der Verordnung

Art. 1 definiert den Verordnungsgegenstand. Laut Abs. 1 Satz 1 zielt die Verordnung darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts durch Stärkung der Marktüberwachung von Produkten, die unter die in Art. 2 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften (s.u.) fallen, zu verbessern. Damit soll gewährleistet werden, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, die die Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei

  • öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen,
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  • Verbraucher- und Umweltschutz sowie
  • öffentlicher Sicherheit und anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen

erfüllen.

Laut Abs. 2 werden außerdem Regeln für Wirtschaftsakteure und Verfahren bei Produkten aufgestellt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, und ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren geschaffen. Konkret lassen sich die Ziele der Verordnung auf folgende drei Punkte herunterbrechen:

  1. Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts
  2. Abbau bestehender Wettbewerbsverzerrungen und
  3. Förderung der Produktsicherheit

Wichtiger Hinweis: Die Verordnung schafft laut Art. 1 Abs. 3 darüber hinaus den rechtlichen Rahmen für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen.

Anwendungsbereich der Verordnung

Art. 2 legt den Anwendungsbereich der Marktüberwachungsverordnung fest.

Laut Abs. 1 gilt die Verordnung „insoweit für Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (im Folgenden ,Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union‘) unterliegen, als es in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.”

Nach Abs. 2 gelten „die Artikel 25 bis 28 (der Marktüberwachungsverordnung) insoweit für vom Unionsrecht erfasste Produkte, als es keine spezifischen Bestimmungen über die Organisation von Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, enthält.”

Die weiteren spannenden Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in unserem Produkt „Elektromagnetische Verträglichkeit“.

 

 

Autor*in: Elisabeth Maurer