15.11.2023

Europäische Batterieverordnung 2023/1542 löst deutsches Batteriegesetz ab

Am 17.08.2023 ist die neue EU-Batterieverordnung mit dem offiziellen Titel „Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG“ in Kraft getreten. Wie der Name schon sagt, ersetzt sie die derzeitige Batterierichtlinie 2006/66/EG, die am 18.08.2025 mit wenigen Ausnahmen endgültig außer Kraft gesetzt wird. Als erste europäische Rechtsvorschrift verfolgt die EU-BattVO bei Batterien einen vollständigen Lebenszyklusansatz von der Beschaffung über die Herstellung bis zur Verwendung und zum Recycling. Mit der Verordnung werden die Nachhaltigkeitsvorschriften für Batterien und Altbatterien verschärft. Welche Auswirkungen hat die neue Batterieverordnung auf Hersteller und andere Wirtschaftsakteure?

Gesetz Paragraph

Batterien als Energiequelle der Zukunft?

Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Nachfrage nach Batterien in den kommenden Jahren rapide ansteigen wird, insbesondere für die Verwendung zum Antrieb von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr, sodass der Markt für Batterien weltweit zunehmend an strategischer Bedeutung gewinnt. Deshalb ist es erforderlich, Vorschriften in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die Leistung, die Sicherheit, die Sammlung, das Recycling und die weitere Nutzung (im Folgenden „Second Life“) von Batterien sowie in Bezug auf Informationen zu Batterien für Endnutzer und Wirtschaftsakteure festzulegen. Mit der EU-BattVO will man einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien schaffen, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

Anwendungsbereich und Ziele der EU-BattVO

Die europäische Batterieverordnung enthält Anforderungen an die

  • Nachhaltigkeit,
  • Sicherheit,
  • Kennzeichnung und
  • Information,

die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen.

Darüber hinaus enthält sie Mindestvorschriften für eine erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung. In Absatz 2 wird u.a. festgehalten, dass den Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Absatz 3 definiert im Gegensatz zur bisherigen Batterierichtlinie jetzt nicht mehr drei, sondern fünf Batteriekategorien, welche sind:

  1. Gerätebatterien,
  2. Starterbatterien,
  3. Batterien für leichte Verkehrsmittel („LV-Batterien“),
  4. Elektrofahrzeugbatterien und
  5. Industriebatterien.

Artikel 5 Abs. 1 gibt vor, dass Batterien nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12
  • Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III der EU-BattVO

Ergänzend wird in Absatz 2 festgehalten, dass bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien grundsätzlich kein Risiko für die menschliche Gesundheit, für die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt bergen dürfen.

Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen

Batterien dürfen keine Stoffe enthalten, für die Anhang I der EU-BattVO eine Beschränkung enthält, es sei denn, die Bedingungen dieser Beschränkung werden erfüllt.

Artikel 7 beschäftigt sich mit dem CO2-Fußabdruck von bestimmten Batteriekategorien. Dort wird für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien für jedes Batteriemodell eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck gefordert.

Artikel 8 gibt den künftigen Rezyklatgehalt verschiedener Batteriekategorien vor. Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, müssen Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell Angaben zu dem in den Aktivmaterialien enthaltenen Anteil dieser Stoffe und zu dem vorhandenen Bleianteil enthalten.

Gemäß Artikel 9 müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck-Gerätebatterien, ausgenommen Knopfzellen, die dort genannten Mindestwerte erreichen.

Wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen laut Artikel 10 Abs. 1 ab 18.08.2024 Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beigelegt werden.

Laut Artikel 11 Abs. 1 müssen natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, dafür sorgen, dass diese Batterien vom Endnutzer jederzeit leicht entfernt und ausgetauscht werden können.

In Artikel 12 Abs. 1 wird gefordert, dass in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene stationäre Batterie-Energiespeichersysteme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung grundsätzlich sicher sein müssen. Ab 18.08.2024 müssen die technischen Unterlagen nach Anhang VIII belegen, dass die stationären Batterie-Energiespeichersysteme den Bestimmungen gemäß Absatz 1 entsprechen und den Nachweis umfassen, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden.

Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen

Kapitel III enthält die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. Demnach müssen alle Batterien eine Kennzeichnung tragen, die folgende Informationen enthalten muss:

  1. Angaben zur Identifikation des Erzeugers
  2. die Batteriekategorie und Angaben zur Identifikation der Batterie
  3. der Ort der Erzeugung
  4. das Datum der Erzeugung
  5. das Gewicht
  6. die Kapazität
  7. die chemische Zusammensetzung
  8. die in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei
  9. zu verwendendes Feuerlöschmittel
  10. kritische Rohstoffe, die in der Batterie in einer Massenkonzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil vorkommen

Des Weiteren müssen Angaben zur Mindestbetriebsdauer (wieder aufladbar/nicht wiederaufladbar) und zur Entsorgung (getrennte Sammlung) gemacht werden.

Artikel 14 Abs. 1 EU-BattVO gibt vor, dass schon ab 18.08.2024 im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie enthalten sein müssen. Das Batteriemanagementsystem muss mit einer Funktion zum Zurücksetzen der Software versehen sein, damit Wirtschaftsakteure, die die Batterie zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereiten, umnutzen oder wiederaufarbeiten, bei Bedarf eine andere Software für das Batteriemanagementsystem laden können.

Fazit

Die Einhaltung der EU-BattVO ist von entscheidender Bedeutung für die betroffenen Unternehmen, da Nichtbeachtung zu Strafen und Bußgeldern führen wird. Die Umsetzung der Verordnung in nationales Recht und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt wie bisher den einzelnen EU-Mitgliedstaaten (Stichwort Marktaufsicht). Um sich auf die aktuellen und künftigen Anforderungen gut vorzubereiten und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, sollten Sie die bestehenden Systeme, Prozesse und Verfahren überprüfen und ggf. anpassen. Die Entwicklung und Umsetzung einer Compliance-Strategie bezüglich der EU-BattVO, die auch eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung beinhaltet, ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Den kompletten Fachbeitrag mit weiterführenden Informationen finden Sie in unserem Praxismodul „Niederspannungsrichtlinie“.

Autor*in: Ernst Schneider