12.06.2018

Erfolgreiche Inbetriebnahme im Sinne der Maschinenrichtlinie

Zwölf Tipps für die Erstinbetriebnahme einer Maschine oder Anlage aus Herstellersicht. Die Abnahme, eine für den Hersteller sehr wichtige Phase der Erstinbetriebnahme, steht dabei im Fokus.

Maschinenteile

Inbetriebnahme – Annäherung an einen vielschichtigen Begriff

Babylonisches Sprachgewirr

Das Sprachgewirr ist babylonisch: Inbetriebsetzung, Probebetrieb, Warmstart, Anfahren, Überführung von der mechanischen Fertigstellung in den Betriebszustand, Abnahme, Erstabnahme, Erstprüfung, erstmalige Verwendung, Erstinbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme, Anlauf – die Liste der Begriffe ist lang.

Der Jurist denkt ganz selbstverständlich an das Zivilrecht, daran, dass das Gewerk bei der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften erfüllen muss.

Der Arbeitgeber denkt an die Arbeitssicherheit, daran, dass er vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels die vielfältigen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen muss.

Und für den CE-Verantwortlichen ist die Inbetriebnahme schlichtweg die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von der Maschinenrichtlinie erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft ist, also der Zeitpunkt, zu dem die Maschine konform mit der Maschinenrichtlinie und allen anderen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen sein muss, denen die Maschine unterfällt.

Jedes Verständnis des Begriffs „Inbetriebnahme” hat seine Berechtigung, denn jedes Verständnis liegt buchstäblich im Auge des Betrachters.

Welches Begriffsverständnis liegt diesem Beitrag zugrunde?

In diesem Beitrag geht es um die Erstinbetriebnahme einer Maschine oder Anlage aus Herstellersicht. Ausgehend von der Maschinenrichtlinie streifen wir jedoch weitere Aspekte, die über die reine Produktsicherheit hinausgehen. Die Abnahme, eine für den Hersteller sehr wichtige Phase der Erstinbetriebnahme, nehmen wir etwas genauer unter die Lupe.

Da die Erstinbetriebnahme im Anlagenbau vor Ort beim Kunden stattfindet und in der Regel anspruchsvoller ist als die Erstinbetriebnahme einer einzelnen Maschine, nehmen wir in diesem Beitrag die Sicht eines Anlagenbauers ein. Der Maschinenbauer kann aus den Tipps für den Anlagenbauer sehr einfach ableiten, was er für die erfolgreiche Erstinbetriebnahme seiner Maschine berücksichtigen muss.

Eines aber haben der Anlagenbauer und der Maschinenbauer gemeinsam: Sie tätigen hohe Investitionen und haben höchstes Interesse an einer effektiven und effizienten Erstinbetriebnahme.

Inbetriebnahme im Sinne der Maschinenrichtlinie – drei wichtige Begriffe

Welche Produkte zählen als „Maschine” im Sinne der Maschinenrichtlinie? Und was ist eine „Gesamtheit von Maschinen”? Diese wichtigen Begriffe, die uns in diesem Beitrag begegnen, definieren wir rechtskonform direkt aus der Maschinenrichtlinie:

Maschinenrichtlinie Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

  1. Maschinen
  2. auswechselbare Ausrüstungen
  3. Sicherheitsbauteile
  4. Lastaufnahmemittel
  5. Ketten, Seile und Gurte
  6. abnehmbare Gelenkwellen

Maschinenrichtlinie Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine” die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.

Ferner bezeichnet der Ausdruck:

a) „Maschine” (…) eine Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.

Hinweis

In diesem Beitrag verwenden wir den Begriff „Anlage” aus Vereinfachungsgründen synonym zum Begriff „Gesamtheit von Maschinen” der Maschinenrichtlinie Artikel 2 a) 4. Anstrich.

Beachten Sie bitte, dass aus CE-Sicht nicht jede „Anlage” im herkömmlichen Sprachgebrauch auch eine „Gesamtheit von Maschinen” im Sinne der Maschinenrichtlinie ist.

Und was ist eine „unvollständige Maschine” im Sinne der Maschinenrichtlinie?

Maschinenrichtlinie Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
(…)
g) unvollständige Maschinen

Maschinenrichtlinie Artikel 2

g) „unvollständige Maschine”: eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;

Konfigurationen: Welche Fallgestaltungen gibt es?

Im Sinne der Maschinenrichtlinie sind folgende Fallgestaltungen möglich:

  • Eine Maschine wird mit einer neuen Anlage zusammengefügt.
  • Eine unvollständige Maschine wird mit einer neuen Anlage zusammengefügt.
  • Eine Maschine wird mit einer bereits bestehenden Anlage zusammengefügt; dabei kann eine alte Maschine ersetzt werden oder eine neue Maschine hinzugefügt werden.
  • Eine Maschine (auch auswechselbare Ausrüstung, Sicherheitsbauteil, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwelle) wird in eine andere Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine eingebaut oder damit zusammengefügt.
  • Eine unvollständige Maschine wird in eine Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine eingebaut oder damit zusammengefügt.

Jede dieser Fallgestaltungen bedingt nicht nur das jeweils nachzuweisende Konformitätsbewertungsverfahren und die zu erfüllenden Anforderungen an die Sicherheit und an den Gesundheitsschutz. Jede dieser Fallgestaltungen wirkt auch individuell in die Planung der Erstinbetriebnahme hinein.

Leitfaden Maschinenrichtlinie: Kommentare zur Inbetriebnahme

In den nachfolgenden Abschnitten lesen Sie alles, was die Maschinenrichtlinie zur Inbetriebnahme erklärt und fordert.

Für das bessere Verständnis der Passagen aus der Maschinenrichtlinie lesen Sie zu jeder Aussage der Maschinenrichtlinie den entsprechenden Kommentar der Europäischen Kommission im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie.

Maschinenrichtlinie, Erwägungsgrund 12

Die Inbetriebnahme einer Maschine im Sinne dieser Richtlinie kann sich nur auf den bestimmungsgemäßen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch der Maschine selbst beziehen. Das schließt nicht aus, dass gegebenenfalls Benutzungsbedingungen für den Bereich außerhalb der Maschine vorgeschrieben werden, soweit diese Bedingungen nicht zu Veränderungen der Maschine gegenüber den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie führen.

Leitfaden § 14 – Bestimmungen für die Verwendung von Maschinen

Erwägungsgrund 12 verdeutlicht den Begriff der Inbetriebnahme von Maschinen, der durch die Maschinenrichtlinie geregelt wird (siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k). Es ist zu unterscheiden zwischen der Inbetriebnahme von Maschinen und der Benutzung von Maschinen, die von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, insbesondere im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften über die Benutzung von Arbeitsmitteln (siehe § 139 und § 140: Anmerkungen zu Artikel 15).

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)