29.06.2016

EN 60825-1 Sicherheit von Lasereinrichtungen

Die Norm EN 60825-1 vom Juli 2015 mit dem Titel „Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzerrichtlinien“ kann von den meisten Anwendern messtechnisch nicht so einfach nachvollzogen werden. Üblicherweise müssen Sie sich auf die Ihnen vorgelegten Angaben verlassen. Wie Sie diese überprüfen können, wollen wir hier angehen.

EN 60825-1 Sicherheit von Lasereinrichtungen

In der internationalen Lasernorm EN 60825-1 aus dem Jahr 2001 sind die damaligen Laserklassen 1, 2, 3A, 3B und 4 neu geordnet worden. Die derzeitige Einteilung sieht sieben Laserklassen vor (1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4). Es wurden drei neue Laserklassen (1M, 2M und 3R) eingeführt, die Laserklasse 3A entfiel. In der Norm sind die Definitionen für die einzelnen Laserklassen zu finden. Allerdings kann man aus diesen formalen Definitionen nur wenige Erkenntnisse für eine Gefährdungsbeurteilung entnehmen. Eine Pflicht zur Neuklassifizierung vorhandener Lasereinrichtungen nach den neu eingeführten Laserklassen besteht nicht.

Anwendungsbereich und Zweck

Die Norm legt Anforderungen zum Schutz von Personen vor Laserstrahlung im Wellenlängenbereich von 180 nm bis 1 mm fest.

Mit Laser sind hier Geräte zur Erzeugung elektromagnetischer Strahlung im Bereich 180 nm bis 1 mm Wellenlänge gemeint, die dies primär durch den Vorgang der kontrollierten stimulierten Emission erreichen.

Eine Lasereinrichtung kann aus einem oder mehreren Lasern umfassenden System bestehen. Lichtemittierende Dioden (LED) sind eingeschlossen, mit der aktuellen Ausgabe darf anstelle der EN 60825-1 auch die EN 62471 über die photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen angewendet werden, was in der Praxis eine große Erleichterung darstellt, da viele Angaben der EN 62471 leicht zu beschaffen sind.

Die EN 60825-1 enthält aktuell die für die Klasseneinteilung wichtige Definition der gekapselten Lasereinrichtung. Diese ist eine Lasereinrichtung, die aufgrund von Konstruktionsmerkmalen, die die zugängliche Laserstrahlung begrenzen, einer niedrigeren Klasse zugeordnet ist als es den eigentlichen Werten des eingebauten Lasers entspricht. Die Kapselung wird auch als Einhausung bezeichnet.

Es werden Anforderungen für Benutzer und Hersteller sowie auch für andere Personen angemessene Warnungen und Schutzvorrichtungen gegen Gefahren festgeschrieben, die vom Betrieb des Lasers ausgehen.

Laser sind in Abhängigkeit von ihrer Klasse mit entsprechenden Schutzeinrichtungen für einen sicheren Betrieb auszustatten. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Klassifizierung durch verantwortliche Personen erfolgt, die für das Verständnis des Klassifizierungsschemas notwendige Kenntnisse besitzen.

Schutzeinrichtungen

Jede Lasereinrichtung muss über Schutzeinrichtungen verfügen, die im installierten Zustand den Zugang zu Laserstrahlung über den Grenzwerten der Klasse 1 verhindert. Zu Servicezwecken abnehmbare Abdeckungen dürfen nur mit Werkzeug abnehmbar sein. Eine Sicherheitsverriegelung ist an Schutzgehäusen erforderlich, die während des Betriebs verschoben oder abgenommen werden können und dann Zugang zu Laserstrahlung mit Werten über der Klasse 3R ermöglichen.

Laser der Klasse 3R mit Strahlung außerhalb des Bereichs 400 nm bis 700 nm und Laser der Klasse 3B und 4 müssen beim Einschalten eine sicht- und hörbare Warnung geben. Alle Beobachtungsoptiken an Lasereinrichtungen müssen eine Strahldämpfung erreichen, die die zugängliche Strahlung auf die Werte der Klasse 1M beschränkt. Lasersysteme der Klasse 3B und 4 müssen über eine fernbedienbare Sicherheitsverriegelung, eine Zugangsbeschränkung für den Zugang von Personen in das Schutzgehäuse, einen schlüsselbetätigten Hauptschalter, eine hör- oder sichtbare Warneinrichtung und einen Strahlfänger verfügen.

Jede Lasereinrichtung muss mit entsprechenden Schildern versehen sein, die lesbar sind, ohne dass man sich den Grenzwerten der Klasse 1 aussetzt.

Sollte aufgrund der Größe und des Aufbaus eine Beschilderung praktisch nicht möglich sein, so soll das Schild in den Benutzerunterlagen oder an der Verpackung angebracht werden.

Weitergehende Informationen hierzu finden Sie im Produkt „Niederspannungsrichtlinie“.

Autor*in: Dipl.-Ing. Jo Horstkotte