30.01.2019

Harmonisierte Norm EN 60335

Der aktuelle Leitfaden der EU zur Anwendung der Niederspannungsrichtlinie enthält Hinweise, wann die EN 60335 als harmonisierte Norm zur Niederspannungsrichtlinie oder zur Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. Die Folgen sind nicht banal, denn es sind nicht nur unterschiedliche Anforderungen an die Dokumentation („Pflichtangabe des Schallemissionspegels” bei der Maschinenrichtlinie) zu beachten, auch löst schon der Normentitel „Haushaltsgeräte” bei vielen Anwendern Vorbehalte aus.

Die Europäische Union

Die aktuelle Ausgabe der EN 60335 enthält ausführliche Hinweise für die Anwendung dieser Norm als Nachweis der Einhaltung grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Im informativen Anhang ZZ heißt es „innerhalb ihres Anwendungsbereichs schließt diese Norm alle entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinien 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) und 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ein. Die Übereinstimmung mit diesem Teil 1, zusammen mit dem entsprechenden Teil 2, stellt eine Möglichkeit dar, die Einhaltung der betreffenden Direktiven und der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen”.

Zusätzliche Begriffe

Im Anhang ZE werden dazu einige Begriffe zusätzlich definiert:

  • trennende Schutzeinrichtung ist der Teil des Geräts, der speziell dazu ausgelegt ist, durch eine physische Barriere Schutz zu bieten
  • Bediener ist eine Person oder Personengruppe, die Geräte installiert, bedient, einrichtet, wartet, reinigt, repariert oder bewegt
  • Arbeitsplatz ist der Ort, wie er in der technischen Dokumentation des entsprechenden Geräts beschrieben ist, an dem sich der Bediener aufhält, um das Gerät zu bedienen oder einzurichten oder zu regeln und/oder zu steuern

Anhang ZE: Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie

In der Norm sind für den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Essential Health and Safety Requirements) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG von Geräten oder Maschinen, die für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, folgende Anforderungen aus dem Anhang ZE genannt:

  • Geräte müssen so gebaut sein, dass sie sicher arbeiten, sodass sie keine Gefahr für Personen oder die Umgebung während des sachgemäßen Gebrauchs verursachen. Dies gilt auch in Fällen von Sorglosigkeit. Die Maschinenrichtlinie kennt die Lebensphasen Transport, Installation, Einrichtung, der Wartung, Reinigung, Reparatur und Entsorgung, während derer diese Anforderungen eingehalten werden müssen.

Auffälligste Merkmale, wenn diese Norm im Rahmen der Maschinenrichtlinie genutzt wird, sind:

  • das Wort „Original-Betriebsanleitung” – dieses darf nur auf der entsprechenden sprachlichen Version erscheinen (sonst Übersetzung der Originalanleitung)
  • dem Nutzer muss eine Bedienungsanleitung in der Landessprache vorliegen (diese Forderung besteht eigentlich auch aus anderen Vorgaben, wird hier aber sehr konsequent gefordert)
  • Betriebsanleitungen für die Wartung/den Service durch besonderes Fachpersonal brauchen nur in einer Sprache der Gemeinschaft mitgeliefert werden, die das besondere Fachpersonal versteht.
  • Informationen betreffend der Luftschallemissionen von Geräten am Arbeitsplatz, ermittelt und deklariert in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Teil 2, was typischerweise den A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen beinhaltet – anzugeben in den entsprechenden Werten, wenn er 70 dB(A) übersteigt, wenn dieser Pegel 70 dB(A) nicht überschreitet, so ist dies anzugeben.
  • einige Umformulierungen in der Benutzerinformation, zu der nicht nur die technische Dokumentation, sondern auch die Bedienungsanleitung und die Aufschriften am Gerät zählen – so muss z.B. das Typenschild das Baujahr enthalten

Weitere Details für den notwendigen Gebrauch sind Zeichnungen, Diagramme, Beschreibungen und notwendige Erklärungen für Nutzung und Benutzerwartung des Geräts. Weiter fallen Dinge auf wie der möglicherweise vorhersehbare Missbrauch.

Allgemein gilt, dass Anleitungen einen Warnhinweis enthalten müssen, dass die Geräte zur Wartung und zum Austausch von Teilen von der Stromversorgung getrennt werden müssen. Die Norm ist an dieser Stelle ungewöhnlich ausführlich und sagt, dass beim Ziehen des Steckers – wobei klar darauf verwiesen werden muss, dass das Ziehen des Steckers derart geschehen muss, dass die Bedienungsperson von jedem Platz, zu dem sie Zugang hat, kontrollieren kann – dieser Stecker immer noch entfernt sein muss. Wenn dies aufgrund der Bauart des Geräts oder der Installation nicht möglich ist, muss die Trennung mit einer Verriegelung in Trennstellung sichergestellt werden.

Typische Forderungen an Maschinen

Eher in Richtung Maschinenrichtlinie gehen Punkte wie:

  • Gefährliche sich bewegende Transmissionsteile müssen entweder durch die Konstruktion oder durch trennende Schutzeinrichtungen geschützt sein.
  • Wenn trennende Schutzeinrichtungen benutzt werden, müssen es feststehende trennende Schutzeinrichtungen, beweglich trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung oder Schutzeinrichtungen sein.
  • Sich bewegende Teile, die direkt in die Funktion des Geräts eingebunden sind und die nicht vollständig unzugänglich gemacht werden können, müssen mit feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen oder beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, die den Zugang zu Teilbereichen, die für die Arbeit nicht benutzt werden, verhindern, ausgestattet sein. Die Maschinenrichtlinie ist hier sehr umfangreich, die Norm versucht es zu verkürzen und nennt noch einstellbare trennende Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu solchen Teilbereichen beschränken, bei denen der Zugang erforderlich ist, und bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung (beispielsweise die Tür einer Waschmaschine).
  • Müssen solche trennenden Schutzeinrichtungen für Reinigung oder Wartung durch den Benutzer entfernt werden, so müssen nach der Entfernung die Befestigungsmittel an den Schutzeinrichtungen oder an der Maschine verbleiben. Soweit möglich, dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in ihrer Lage verbleiben.

Das Thema ist sehr komplex, bitte in Zweifelsfällen den Text der Maschinenrichtlinie Anhang I beachten. Auch die entsprechenden Normverweise sind für die konkrete Ausführung hilfreich.

Ähnlich sind Punkte aus dem Anhang I der Maschinenrichtlinie, die im Normentext und von uns hier etwas umformuliert wurden:

  • Geräte einschließlich deren Komponenten und deren Ausrüstungsteile müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit haben und so konstruiert sein, dass sie einer rauen Handhabung widerstehen, die während des normalen Gebrauchs und während jeder anderen Handlung auftritt.
  • Wo aufgrund des Gewichts, der Größe oder Form Geräte nicht mit der Hand bewegt werden können, müssen diese mit Befestigungsmitteln für ein Hebezeug ausgerüstet oder so konstruiert sein, dass ein übliches Hebezeug leicht benutzt werden kann.
  • Bei Geräten, die mit einem Sitz ausgerüstet sind, muss der Sitz eine ausreichende Stabilität aufweisen und der Abstand zwischen dem Sitz und den Regel- und/oder Steuereinrichtungen muss an den Bediener anpassbar sein (Prüfung: Besichtigung).
  • Bei Geräten mit separaten Einrichtungen für die Start- und die Stopp-Funktion muss die Stopp- der Start-Funktion übergeordnet und eindeutig identifizierbar sein. Bei Geräten mit nur einer Start- und Stopp-Funktion muss die Stopp-Funktion eindeutig identifizierbar sein und immer der Start-Funktion übergeordnet sein.
  • Geräte müssen so konstruiert sein, dass eine falsche Montage verhindert ist, falls dies zu einer unsicheren Situation führen kann.
  • Geräte müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, um sie von allen Energiequellen (z.B. heißem Wasser, Dampf, Druckluft) zu trennen. Solche Trenneinrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen verriegelbar sein, falls eine Wiedereinschaltung eine Gefahr für Personen verursachen kann.
  • Nachdem die Energieversorgung getrennt wurde, muss es möglich sein, jede verbleibende oder gespeicherte Energie in den Stromkreisen des Geräts abzubauen, ohne dass Personen gefährdet werden.
  • Im Fall der Unterbrechung, der Wiederkehr nach einer Unterbrechung oder bei Schwankungen jeglicher Art in der Energieversorgung darf das Gerät nicht wieder anlaufen. (Hinweis: Bitte in Zweifelsfällen den Text der Maschinenrichtlinie Anhang I beachten.) Ein automatischer Wiederanlauf ist nur dann zulässig, wenn das Gerät, ohne den Benutzer zu gefährden, von dem gleichen Punkt des Betriebsspiels weiterarbeiten kann, an dem die Spannungsunterbrechung und/oder Spannungsschwankung aufgetreten ist.

Weitere Informationen zur EN 60335 im Zusammenhang mit der Maschinen- sowie Niederspannungsrichtlinie finden Sie in unserem Produkt „Niederspannungsrichtlinie“.

Autor*in: Dipl.-Ing. Jo Horstkotte