Einbauerklärung für unvollständige Maschinen – das sind die häufigsten Fehler
Die Einbauerklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers einer unvollständigen Maschine. Warum gibt es die Einbauerklärung nur in der Maschinenrichtlinie? Weil das Zusammenspiel Konformitätserklärung/Einbauerklärung den praktischen Gegebenheiten im Maschinen- und Anlagenbau Rechnung trägt.
Die Einbauerklärung – das Special im CE-Recht
Maschinen und Anlagen haben einen hohen Anteil an Zukaufelementen, die teilweise selbst schon fast wieder eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie bilden. An den Schnittstellen dieser Zukaufelemente zur vollständigen Maschine entstehen Gefährdungen, die eliminiert oder zumindest ausreichend gemindert werden müssen.
Doch wer ist dafür zuständig? Der Hersteller der unvollständigen Maschine oder der Hersteller der vollständigen Maschine? Der Gesetzgeber löst die Verantwortlichkeiten so: Er unterstützt den Maschinenbauer in seinen Interessen dem Lieferanten gegenüber und sorgt gleichzeitig dafür, dass ein sicheres Gesamtprodukt entsteht.
- Der Hersteller der unvollständigen Maschine muss dem Hersteller der vollständigen Maschine im Rahmen der Einbauerklärung mitteilen, welche der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie auf die unvollständige Maschine anwendbar sind und welche davon er bereits erfüllt hat (siehe auch „Empfehlung” in Kapitel 2).
- Der Hersteller der vollständigen Maschine muss alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie erfüllen, die der Hersteller der unvollständigen Maschine nicht erfüllen konnte oder wollte. Wie er das zu tun hat, teilt ihm der Hersteller der unvollständigen Maschine in der Benutzerinformation mit.
Weitere Zwecke der Einbauerklärung
Die Einbauerklärung erfüllt folgende weiteren Hauptzwecke:
- Sie soll einer Überwachungsbehörde auf begründetes Verlangen hin sachdienliche Informationen über die unvollständige Maschine liefern.
- Sie stellt sicher, dass die unvollständige Maschine nicht in Betrieb genommen werden wird, bis die vollständige Maschine, in welche sie eingebaut werden soll, mit der Maschinenrichtlinie konform ist.
Das Zusammenspiel mit der Technischen Dokumentation
Die Einbauerklärung wird nach dem Einbau der unvollständigen Maschine in die vollständige Maschine zu einem Bestandteil der Technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
Die Pflicht, die dem Hersteller einer vollständigen Maschine aus der Einbauerklärung erwächst
Durch den Umstand, dass die Einbauerklärung nach dem Einbau der unvollständigen Maschine in die vollständige Maschine zu einem Bestandteil der Technischen Unterlagen der vollständigen Maschine wird, liegt dem Hersteller der vollständigen Maschine die Verpflichtung seines Lieferanten vor, der Marktüberwachung auf begründetes Verlangen hin die maßgeblichen technischen Unterlagen zu übermitteln.
Wie hoch kann das Bußgeld sein, wenn mit der Einbauerklärung etwas nicht stimmt?
Gemäß der Maschinenverordnung, der Umsetzung der Maschinenrichtlinie in deutsches Recht, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Produktsicherheitsgesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt.
Das Produktsicherheitsgesetz benennt in § 39 Abschnitt 10 Bußgeldvorschriften die mögliche Höhe des Bußgelds für die in der Maschinenverordnung benannte Ordnungswidrigkeit:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, (ï¼) mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro (…) geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten in den übrigen Fällen können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
Mit welchen privatvertragsrechtlichen Regelungen Sie als Hersteller einer unvollständigen Maschine rechnen müssen!
Der Gesetzgeber unterstützt Hersteller von vollständigen Maschinen in ihren Interessen den Lieferanten gegenüber nur rudimentär. Wie Sie die entstehenden Regelungslücken füllen, ist ihrem Verhandlungsgeschick überlassen.
Tipp: Seien Sie darauf vorbereitet, dass Maschinenbauer Regelungslücken der Maschinenrichtlinie vertraglich schließen möchten. Agieren Sie proaktiv und, wenn möglich, zu Ihren Gunsten, reagieren Sie nicht nur. Es kann auch Ihrem Interesse als Hersteller einer unvollständigen Maschine dienen, wenn mögliche spätere Stolpersteine bereits im Vorfeld eliminiert werden.
Vollständige Benutzerinformation statt nur Montageanleitung
Geben Sie sich nicht der Vorstellung hin, mit der Lieferung einer Montageanleitung hätten Sie dem Maschinenbauer gegenüber alle Pflichten in Sachen Benutzerinformation erfüllt.
Zur vertraglich zugesicherten Beschaffenheit, die Sie als Zulieferer erfüllen müssen, gehört auch eine vollumfängliche Benutzerinformation – und nicht nur deren Teilmenge, die Montageanleitung.
Die Lieferung einer vollständigen Benutzerinformation ist zudem in der Produkthaftung und in der Produzentenhaftung verankert.
Sprache der zu liefernden Benutzerinformation wird fest vereinbart
Überlassen Sie die Sprache der zu liefernden Benutzerinformation nicht dem Zufall. Die Maschinenrichtlinie legt nur fest, dass die Montageanleitung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen ist, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, akzeptiert wird.
Welche der vielen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft dies sein soll, überlässt sie den Vertragspartnern.
Vereinbaren Sie mit Ihrem Vertragspartner, in welcher Sprache die Benutzerinformation geliefert werden soll.
Freiheit bei der Erfüllung der erfüllbaren anwendbaren Anforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie wird eingegrenzt
Die Maschinenrichtlinie verpflichtet auch den Hersteller von unvollständigen Maschinen zur Durchführung einer Risikobeurteilung.
Ziel der Risikobeurteilung ist es, die für die Maschine bzw. unvollständige Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln.
Der Hersteller der unvollständigen Maschine muss die für seine unvollständige Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zwar vollständig ermitteln, aber er muss sie nicht praktisch umsetzen. Die Maschinenrichtlinie überlässt die Aufgabenverteilung den Vertragspartnern.
Schaffen Sie schon im Vorfeld Transparenz und vereinbaren Sie mit Ihrem Vertragspartner, wer welche der geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen realisieren muss.
Zur Anwendung Konformität auslösender Normen verpflichtet werden
Die Anwendung von Konformität auslösenden Normen ist freiwillig. Der Maschinenbauer hat jedoch größtes Interesse daran, dass seine Lieferanten den Königsweg der Konformität gehen und Konformität auslösende Normen anwenden. Sie bilden eine belastbare gemeinsame technische Basis für standardisierte Verfahren zur Risikominderung. Dies schafft Vertrauen und mindert Haftungsrisiken für beide Vertragspartner.
Verstehen Sie etwaige Forderungen des Vertragspartners nach der Einhaltung Konformität auslösender Normen nicht als Belastung, sondern als Chance.