CE or not CE – Brennpunkt Eigenverwendung
Sie benötigen ein technisches Produkt für Ihre Produktion. Sie überlegen: Kaufen wir dieses Produkt von der Stange? Stellen wir dieses Produkt selbst her? Oder lassen wir dieses Produkt vielleicht herstellen? Wie auch immer Ihre Entscheidung ausfällt: Sie hat auch rechtliche Auswirkungen. Denn der Gesetzgeber fordert: Das Produkt muss sicher sein. Es darf die Sicherheit und die Gesundheit der Menschen nicht gefährden, die mit diesem Produkt arbeiten.
Doch welche rechtlichen Anforderungen greifen? Und wer muss diese rechtlichen Anforderungen erfüllen und damit letztlich auch bezahlen? Und was, wenn Sie dieses Produkt am Ende nicht nur im eigenen Betrieb verwenden, sondern beschließen, es einer Niederlassung oder einem Kunden überlassen?
Info: Die EU erlässt im Rahmen der Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung für bestimmte Sektoren, Produktbereiche und Gefahrentypen gesetzliche Regelungen. Diese gesetzlichen Regelungen heißen juristisch korrekt „europäische Harmonisierungsrechtsvorschriften“. Weil diese Bezeichnung für Sie als Leser etwas sperrig ist, verwenden wir in diesem Beitrag den Begriff „CE-Vorschriften.“
Vorsprung durch Wissen: Fallgestaltungen
Ein Produkt – auch ein Produkt, das Sie selbst für die eigene Verwendung herstellen – kann einer oder mehreren CE-Vorschriften (im Folgenden „CE-Vorschriften“ genannt) unterliegen. Dies können sein:
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entweder spezielle CE-Vorschriften wie z.B. die in deutsches Recht umgesetzte Maschinenrichtlinie, EMV-Richtlinie oder Niederspannungsrichtlinie
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oder – wenn keine speziellen CE-Vorschriften greifen – auch die europäische Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, in deutsches Recht umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Fallgestaltung 1: Sie kaufen das benötigte Produkt von der Stange
Wenn Sie das benötigte Produkt von der Stange kaufen, ist die Sache einfach: Wenn das Produkt CE-Vorschriften unterliegt, muss der Hersteller des Produkts alle hieraus resultierenden Pflichten erfüllen.
Solange sie das Produkt nicht verändern oder anders verwenden, als es der Hersteller in der Betriebsanleitung bestimmt, müssen Sie die einmal eingekaufte Sicherheit des Produkts nur noch aufrechterhalten. Dies geschieht im Rahmen der Betriebssicherheit. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Sie als Arbeitgeber einhalten müssen.
Fallgestaltung 2: Sie stellen das benötigte Produkt selbst her
Dieser Fall ist komplexer.
Ob das benötigte Produkt CE-Vorschriften unterliegt, hängt u.a. davon ab, wie das Produkt verwendet wird.
Varianten:
Wenn Sie das selbst hergestellte Produkt ausschließlich im eigenen Betrieb verwenden
In diesem Fall kann das Produkt einer oder mehreren CE-Vorschriften unterliegen. – Je nachdem, ob eine infrage kommende CE-Vorschrift die Eigenverwendung und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts als „Inverkehrbringen“ definiert oder nicht:
- Wenn die infrage kommende spezielle CE-Vorschrift die Eigenverwendung und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts explizit als „Inverkehrbringen“ definiert, gilt diese CE-Vorschrift und muss angewendet werden. – Das ist z.B. bei der Maschinenrichtlinie und bei der ATEX-Richtlinie der Fall.
- Wenn die infrage kommende spezielle CE-Vorschrift die Eigenverwendung und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts nicht explizit als „Inverkehrbringen“ definiert, gilt diese CE-Vorschrift nicht und muss demnach auch nicht angewendet werden. – Das ist z.B. bei der Niederspannungsrichtlinie und bei der EMV-Richtlinie der Fall.
Info: Was muss ich tun,
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wenn auf mein Produkt mehrere CE-Vorschriften Anwendung finden und
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die eine CE-Vorschrift die Eigenverwendung/Inbetriebnahme als „Inverkehrbringen“ definiert und die andere CE-Vorschrift nicht?
In diesem Fall müssen Sie die Konformität nur für jene anwendbaren CE-Vorschriften erklären, welche die Eigenverwendung/Inbetriebnahme als „Inverkehrbringen“ definieren. In der internen Technischen Dokumentation sollten Sie dokumentieren, welche CE-Vorschriften zwar formal anwendbar sind, aber aufgrund der Eigenverwendung/Inbetriebnahme-Regelung aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.
Sie beschließen nach einer Weile, das selbst hergestellte Produkt nicht nur im eigenen Betrieb zu verwenden, sondern es auch einem anderen Werk, einer Niederlassung oder einem Kunden zu überlassen.
In diesem Fall
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sind Sie aus Sicht des CE-Rechts der Hersteller des Produkts und
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Sie müssen für das überlassene Produkt alle infrage kommenden CE-Vorschriften einhalten.
Fazit
Als Hersteller haben Sie die Verantwortung für die Konformität Ihres Produkts mit allen infrage kommenden CE-Vorschriften, welche die Eigenverwendung und/oder die Inbetriebnahme als „Inverkehrbringen“ betrachten.
Wenn keine spezielle europäische CE-Vorschrift für das Produkt gilt, gilt mit hoher Wahrscheinlichkeit das Produktsicherheitsgesetz.
Fallgestaltung 3: Sie lassen das benötigte Produkt herstellen
Dieser Fall ist noch etwas komplexer. Ob das benötigte Produkt CE-Vorschriften unterliegt, hängt ebenfalls u.a. davon ab, wie das Produkt verwendet wird.
Varianten:
Wenn Sie eine oder mehrere der Arbeiten im Entwicklungs- und Herstellungsprozess des benötigten Produkts vollständig oder teilweise an Subunternehmer vergeben.
Das Produkt kann einer oder mehreren CE-Vorschriften unterliegen, je nachdem, ob eine infrage kommende CE-Vorschrift die Eigenverwendung und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts als „Inverkehrbringen“ definiert oder nicht:
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Wenn die infrage kommende spezielle CE-Vorschrift die Eigenverwendung und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts als „Inverkehrbringen“ definiert, gilt diese CE-Vorschrift und muss angewendet werden.
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Wenn die infrage kommende spezielle CE-Vorschrift die Eigenverwendung und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts nicht als „Inverkehrbringen“ definiert, gilt diese CE-Vorschrift nicht und muss demnach auch nicht angewendet werden.
Auch wenn Sie Arbeiten an Subunternehmer vergeben, bleiben Sie aus Sicht des CE-Rechts der Hersteller des Produkts. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass das Produkt alle anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen CE-Vorschriften erfüllt. Hierfür müssen Sie die Oberaufsicht über das Produkt behalten und die Entwicklung/Herstellung des Produkts verstehen.
Stellen Sie deshalb sicher, dass Sie Ihren Subunternehmern alle Informationen bereitstellen, die für die Erfüllung aller gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
Sie beschließen nach einer Weile, das Produkt, das Sie in Ihrem Auftrag herstellen lassen, nicht nur im eigenen Betrieb zu verwenden, sondern es auch einem anderen Werk, einer Niederlassung oder einem Kunden zu überlassen.
In diesem Fall
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sind Sie aus Sicht des CE-Rechts der Hersteller des Produkts und
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Sie müssen für das überlassene Produkt alle infrage kommenden CE-Vorschriften einhalten.