21.11.2024

CE-Kennzeichnung: das sollten Sie wissen

Mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller die Konformität des Produkts mit allen anzuwendenden Rechtsvorschriften, in denen ihre Anbringung vorgesehen ist. Welche Begriffe im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung wichtig sind, wer sich mit der CE-Kennzeichnung auskennen muss und wie der CE-Kennzeichnungsprozess genau abläuft, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Recherche zu den CE-Richtlinien: Zusammenspiel, Abgrenzung und Ausschluss

Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung

Die nachfolgenden Begriffe und die dazugehörigen Begriffsbestimmungen sind folgenden Verordnungen und Leitfäden entnommen:

  • Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit
  • Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
  • Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“)
Produkt „,Produkt‘ [bezeichnet] jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.“
(Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit)
Wirtschaftsakteur „Hersteller, Einführer, Händler, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt“
(Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)
Hersteller „Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.“
(Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)
Einführer „Jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt“
(Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)
Händler „Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers“
(Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)
Bevollmächtigter „Jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen“
(Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)
Bereitstellung auf dem Markt „Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“
(Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten)
Inverkehrbringen „Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt“
(Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit)
CE-Kennzeichnung „Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“ (Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten)
Wesentliche Anforderungen Wesentliche Anforderungen definieren die zu erzielenden Ergebnisse oder die abzuwendenden Gefahren, ohne jedoch die technischen Lösungen dafür festzulegen.
(Blue Guide 2022)
Konformitätsbewertung „Die Konformitätsbewertung ist ein vom Hersteller durchgeführter Vorgang, mit dem nachgewiesen werden soll, dass bestimmte Anforderungen an ein Produkt erfüllt worden sind. Ein Produkt wird sowohl in der Entwurfs- als auch in der Fertigungsstufe einer Konformitätsbewertung unterzogen.“
(Blue Guide 2022)
Harmonisierte Norm „Harmonisierte Norm bezeichnet eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde.“
(Blue Guide 2022)
Formale Nichtkonformität

„Nichteinhaltung administrativer oder formaler Anforderungen von CE-Rechtsvorschriften“

Materielle Nichtkonformität „Nichteinhaltung der wesentlichen Anforderungen aus CE-Rechtsvorschriften“
(Bauproduktenverordnung 305/2011/EU)

Was bedeutet CE-Kennzeichnung eigentlich – und was nicht?

Was die CE-Kennzeichnung bedeutet, sagt der unscheinbare Satz:

„Mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller die Konformität des Produkts mit allen anzuwendenden Rechtsvorschriften, in denen ihre Anbringung vorgesehen ist.“

Geltende bzw. wesentliche Anforderungen

Die geltenden bzw. wesentlichen Anforderungen finden sich in CE-Rechtsvorschriften sowie deren nationalen Umsetzungen. Die Anforderungen in diesen CE-Rechtsvorschriften sind allgemein gehalten. Konkretisiert werden die Anforderungen in harmonisierten Normen.

Damit ist auch klar, was die CE-Kennzeichnung nicht bedeutet: Sie ist kein Qualitäts- oder Sicherheitssiegel oder ein Ursprungszeichen. Letzteres bedeutet, dass die CE-Kennzeichnung keine Rückschlüsse darauf zulässt, wo ein Produkt hergestellt wurde.

Adressaten der CE-Kennzeichnung

Adressaten der CE-Kennzeichnung sind in erster Linie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vertreten durch die jeweiligen nationalen Marktaufsichtsbehörden. Deren Aufgabe ist es zu prüfen, ob Produkte den geltenden Anforderungen genügen und sicher sind.

Die Vielfalt der Produkte mit CE-Kennzeichnung ist erstaunlich.

So findet sich die CE-Kennzeichnung z.B. auf Toastern, Leuchtmitteln, Lampen, elektrisch höhenverstellbaren Schreibtischen, Sonnenbrillen, Smartphones – überhaupt auf mobilen Endgeräten aller Art –, auf Geschirrspülern und Kühlschränken, auf Wagenhebern, Spielzeug, Aufzügen, Rolltreppen usw. Daneben gibt es eine ganze Reihe von Produkten, die keine CE-Kennzeichnung aufweisen. Dazu gehören z.B. einfache Stühle und Tische, Möbel aller Art, Textilien, Teebeutel, Kaffeepads, Bodenbeläge wie Laminat, Farben usw. Allerdings gilt: Was nicht ist, kann noch werden. Die EU-Kommission hat noch jede Menge Rechtsvorschriften in der Pipeline, die künftig die CE-Kennzeichnung für Produkte vorsehen, die Stand heute nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen.

Produkte mit und ohne CE-Kennzeichnung

Bei dieser Betrachtung drängt sich eine Frage geradezu auf: Weshalb gibt es Produkte mit und Produkte ohne CE-Kennzeichnung? Die Antwort ist simpel: weil es CE-Rechtsvorschriften gibt, die eine CE-Kennzeichnung für Produkte fordern, die vom Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften erfasst werden. Damit wird dem freien Warenverkehr in der Europäischen Union Rechnung getragen.

Folglich ist das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf Produkten, die nicht von einer CE-Rechtsvorschrift erfasst werden, verboten.

Ziel der CE-Kennzeichnung

Die Durchführung der CE-Kennzeichnung dient ausschließlich dem Ziel, sichere Produkte zu konstruieren und herzustellen, die entweder in Verkehr gebracht oder für den Eigengebrauch in Betrieb genommen werden.

Wen betrifft die CE-Kennzeichnung?

Dass sich diese Frage überhaupt stellt, liegt daran, dass es keine vom Gesetzgeber bestimmte Person gibt, die sich mit der CE-Kennzeichnung befassen muss. In anderen Bereichen gibt es durchaus gesetzliche Regelungen. So fordert beispielsweise das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) u.a. die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Bezeichnungen wie „CE-Beauftragter“, „CE-Koordinator“ oder „CE-Dokumentations-Bevollmächtigter“ sind wohlklingende Umschreibungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung – eine gesetzliche Grundlage haben diese Bezeichnungen allerdings nicht.

Unternehmensleitung

Die Unternehmensleitung hat relativ wenige Berührungspunkte mit der Durchführung der CE-Kennzeichnung, jedenfalls im praktischen Sinne. Im Rahmen der Organisationsverantwortung wird die eigentliche Durchführung der CE-Kennzeichnung oft delegiert. Typische Aufgabe der Unternehmensleitung ist das Unterzeichnen der EU-Konformitätserklärung, die allerdings gerne auch mal an einen Bevollmächtigten delegiert wird. Grundkenntnisse in der CE-Kennzeichnung sind jedoch durchaus von Vorteil.

Einkauf

„Der Gewinn liegt im Einkauf“, sagt eine Kaufmannsweisheit. Vorbehaltlich der Korrektheit dieser Aussage sollte diese Regel im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung nicht überstrapaziert werden.

Dem Einkauf sollte bewusst sein, dass ein unglaublich günstiges Bauteil ohne erforderliche CE-Kennzeichnung, das massenhaft geordert wurde, plötzlich zum teuren Problem im eigenen Unternehmen werden kann. Das Unternehmen als Einführer muss die fehlende CE-Kennzeichnung dann nämlich nachholen. Oder noch schlimmer: Die eigenen Produkte müssen aufgrund falsch oder nicht CE-gekennzeichneter Zukaufteile zurückgerufen werden. Solche Schreckensszenarien lassen sich aus den CE-Rechtsvorschriften ableiten. Denn dort heißt es:

„Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.“ (Beschluss 768/2008/EG).

Grundkenntnisse in der CE-Kennzeichnung und der Produktsicherheit sind deshalb für jeden Einkäufer ein Muss.

Konstruktion und Entwicklung

Konstruktion und Entwicklung sind die klassische Zielgruppe im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung. Schließlich müssen sie die wesentlichen Anforderungen für Produkte umsetzen, wie sie in den CE-Rechtsvorschriften niedergelegt sind, und sichere Produkte konstruieren.

Zur Konstruktion sicherer Produkte gehört auch die Durchführung der Risikobeurteilung. Eine oft gestellte Frage in diesem Zusammenhang lautet: „Wann muss die Risikobeurteilung durchgeführt werden?“

Eine Antwort finden Sie in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Allgemeine Grundsätze Nr. 1:

„Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.“

Zeitlich betrachtet bedeutet der Satz, dass die Risikobeurteilung vor der Konstruktion durchgeführt werden soll. Ob das praktikabel ist, sei dahingestellt. Es wird darauf hinauslaufen, dass die Risikobeurteilung konstruktionsbegleitend durchgeführt wird. Konstruktion und Entwicklung sind auf jeden Fall der Dreh- und Angelpunkt bei der CE-Kennzeichnung, daher müssen sie en détail über die CE-Kennzeichnung Bescheid wissen.

Fertigung

In der Fertigung werden die Produkte hergestellt, die von der Konstruktion und Entwicklung sicher konstruiert wurden. Diese Sicherheit kann durch den Herstellungsprozess nicht zunichtegemacht werden. Wie das? Sehr einfach: indem z.B. falsche, aber günstigere Materialien verbaut werden als in der Konstruktion vorgesehen, die dann nicht mehr die erforderliche Sicherheit gewährleisten.

Um dem entgegenzuwirken, fordert beispielsweise die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Anhang VIII die Bewertung der Konformität mit einer internen Fertigungskontrolle. Dort heißt es unter Nr. 3:

„Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.“

Und für Serienhersteller gilt:

„Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.“ (Beschluss 768/2008/EG)

Grundkenntnisse in der CE-Kennzeichnung und der Produktsicherheit sind deshalb für die Fertigung ein Muss.

Technische Redaktion

Mit der CE-Kennzeichnung hat diese Zielgruppe so einiges zu tun. Je nachdem, um was für ein Produkt es sich handelt, sind andere Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung der jeweiligen Benutzerinformation umzusetzen. Die korrekte Umsetzung wiederum ist notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche CE-Kennzeichnung.

Idealerweise wird die technische Redaktion von der Konstruktion und Entwicklung mit der Risikobeurteilung versorgt. Diese enthält neben den Produktgrenzen, beispielsweise der bestimmungsgemäßen Verwendung, auch die Restrisiken. Ohne diese Information ist es auch für die beste technische Redaktion nicht möglich, quasi aus dem Nichts Benutzerinformationen zu erstellen, die den Benutzern die Bedienung der Produkte näherbringen und vor Restrisiken in Form von Warnhinweisen warnen.

Als unterstützendes Element muss die technische Redaktion die wesentlichen Anforderungen der CE-Kennzeichnung kennen.

Vertrieb

Was der Vertrieb in Bezug auf die CE-Kennzeichnung verspricht und vereinbart, muss hinterher auch CE-konform lieferbar sein. So können z.B. teure, aber geeignete Schutzmaßnahmen nicht einfach weggelassen werden, nur um „beim Preis noch etwas zu machen“.

Andererseits ist die Lieferung einer Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes nicht verhandelbar und erst recht nicht vertraglich abweichend davon zu vereinbaren, sondern schlicht und einfach gesetzlich vorgeschrieben – und deshalb in das Angebot mit einzukalkulieren.

Ebenfalls korrekt kalkuliert werden müssen Umbaumaßnahmen, die an bestehenden Produkten, z.B. Maschinen und Anlagen, durchgeführt werden sollen. Solche Umbaumaßnahmen können zu einer sogenannten wesentlichen Veränderung führen, bei der die ursprüngliche CE-Kennzeichnung erlischt. Diese muss dann grundsätzlich vom Auftraggeber wiederhergestellt werden.

Der Vertrieb muss also in hohem Maße über die CE-Kennzeichnung Bescheid wissen.

Qualitätssicherung

Aufgabe der Qualitätssicherung kann es sein, die Konformität der eigenen Produkte zu bewerten. Sollte die Konformitätsbewertung bei dieser Zielgruppe verortet sein, sind vertiefende Kenntnisse bei der CE-Kennzeichnung erforderlich.

Betrieblicher Arbeitsschutz, z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Gelegentlich wird übersehen, dass die CE-Kennzeichnung nicht nur Produkte betrifft, die ein Unternehmen in Verkehr bringt, sondern die im Unternehmen für den Eigengebrauch genutzt und in Betrieb genommen werden.

Davon betroffen sind alle Produkte, die vom Anwendungsbereich folgender, nicht abschließend aufgezählter CE-Rechtsvorschriften erfasst werden:

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
  • Messgeräterichtlinie 2014/32/EU
  • Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke 2014/28/EU

Die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz sind deshalb gelegentlich in die CE-Kennzeichnung involviert. Grundkenntnisse der CE-Kennzeichnung und der Abgrenzung zwischen Hersteller- und Betreiberpflichten sind daher sinnvoll.

Rechtsabteilung

Sofern vorhanden, sollte auch die Rechtsabteilung beim Thema CE-Kennzeichnung mit ins Boot geholt werden. Denn wie bei anderen Unternehmensprozessen kann auch beim CE-Prozess eine gute juristische Unterstützung nicht schaden. Wer z.B. die Risikobeurteilung eines Lieferanten einsehen will, kann sich entweder auf dessen guten Willen verlassen – oder sich dieses Recht schon vorab vertraglich oder in den allgemeinen Lieferbedingungen zusichern lassen.

Juristischer Rat sollte auch dringend eingeholt werden, wenn folgender Ruf ertönt: „Marktaufsichtsbehörde ante portas“. Diese will dann nicht nur z.B. die technischen Unterlagen ausgehändigt bekommen, sondern sie will im Fall der Nichtkonformität eines Produkts z.B. wissen, wie viele nicht konforme Produkte bereits in Verkehr gebracht wurden, wie viele sich noch am Lager befinden und welche noch im Zulauf sind.

Wie so oft gilt auch bei der CE-Kennzeichnung: Wenn kritische Punkte rechtzeitig geklärt werden, muss hinterher weniger in an sich vermeidbare Streiterei investiert werden.

CE-Verantwortlicher

Wohl dem Unternehmen, das sich einen CE-Verantwortlichen leistet will und kann!

Der CE-Verantwortliche unterstützt alle an der CE-Kennzeichnung Beteiligten, indem er die CE-Kennzeichnung steuert und die betreffenden Personen z.B. mit den neuesten CE-Rechtsvorschriften und deren nationalen Umsetzungen sowie harmonisierten Normen versorgt.

Er kann die Zusammenarbeit zwischen Konstruktion und Entwicklung und der technischen Redaktion koordinieren, die Geschäftsleitung beraten, dem Einkauf und dem Vertrieb bei Fragen zur CE-Kennzeichnung helfen. Kurz gesagt: Der CE-Verantwortliche ist eigentlich unentbehrlich.

WEKA Manager CE

WEKA Manager CE

Der WEKA Manager CE führt Sie durch den Prozess der CE-Kennzeichnung (Konformitätsbewertung) Ihres Produkts nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, EMV-Richtlinie 2014/30/EU und anderen CE-Vorschriften.

Wie führt man die CE-Kennzeichnung durch?

Ein wichtiges Ziel im Prozess der CE-Kennzeichnung ist die Umsetzung der wesentlichen Anforderungen, wie sie in den Anhängen der CE-Rechtsvorschriften formuliert sind. Das Ergebnis sind sichere Produkte. Diese werden entweder in Verkehr gebracht oder für den Eigengebrauch genutzt.

Die Durchführung der CE-Kennzeichnung ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt mehr oder weniger arbeitsintensiv. Sie bedarf einer gründlichen Planung, Vorbereitung und sorgfältigen Umsetzung.

Produkteinstufung: CE-Rechtsvorschrift und harmonisierte Normen auf Relevanz prüfen

Zunächst muss geprüft werden, welche CE-Rechtsvorschriften bzw. deren nationale Umsetzungen bei der Konstruktion und Herstellung von Produkten umgesetzt werden müssen, genauer: welche wesentlichen Anforderungen und damit Schutzziele umgesetzt werden müssen.

Abgesehen davon wirken sich CE-Rechtsvorschriften bzw. deren nationale Umsetzungen auf folgende Punkte aus:

  • Normen: Welche harmonisierten Normen helfen bei der Umsetzung der wesentlichen Anforderungen in CE-Rechtsvorschriften?
  • Risikobeurteilung: Welche Aspekte müssen bei der Durchführung beachtet werden?
  • Betriebsanleitung: Welche gesetzlichen Mindestinhalte muss eine Betriebsanleitung enthalten?
  • Konformitätsbewertung: Wie muss die Übereinstimmung eines Produkts mit den relevanten CE-Rechtsvorschriften bewertet werden?
  • EU-Konformitätserklärung: Welche gesetzlichen Mindestinhalte muss eine EU-Konformitätserklärung enthalten? Wer unterschreibt diese?
  • CE-Kennzeichnung: Wo, wie und in welcher Ausführung und Größe muss die CE-Kennzeichnung aufgebracht werden?

Nachdem Sie herausgefunden haben, welche CE-Rechtsvorschriften mit den entsprechenden Schutzzielen Sie umsetzen müssen, ermitteln Sie, wie Sie diese Schutzziele konkret umsetzen können. Dabei unterstützen Sie harmonisierte Normen. Ähnlich wie bei den CE-Rechtsvorschriften gibt es auch in den Normen einen Anwendungsbereich und einen Bereich mit Produkten, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Abgesehen davon wirken sich Normen auf folgende Punkte aus:

  • Normen: Auf welche anderen Normen wird verwiesen, die ebenfalls zur Anwendung kommen könnten?
  • Sichere Konstruktion: Konkretisierung der Umsetzung der Schutzziele, wie sie von europäischen Richtlinien und Verordnungen gefordert werden
  • Risikobeurteilung: Insbesondere C-Normen, die sogenannten Produktnormen, enthalten eine Auflistung der Gefährdungen, wie sie vom jeweiligen Produkt typischerweise ausgehen.
  • Betriebsanleitung: mehr oder weniger detaillierte Hinweise auf die Inhalte einer Betriebsanleitung. Der Detaillierungsgrad hängt davon ab, ob es sich um eine A-, B- oder C-Norm handelt.

Jetzt wird konkret geprüft, ob das betrachtete Produkt vom Anwendungsbereich einer oder mehrerer harmonisierter Normen erfasst wird.

Risikobeurteilung durchführen

Ziel der Risikobeurteilung ist es herauszufinden, welche Gefährdungen von einem Produkt mit welchen Risiken ausgehen, und festzulegen, welche Gegenmaßnahmen geeignet sind, diese Gefährdungen auszuschließen oder Risiken zu minimieren. Vorgaben über das Wie der Risikobeurteilung, die bei deren Durchführung zu beachten sind, enthält die Maschinenrichtlinie zumindest im groben Rahmen. Insofern sind alle Hersteller, die keine Maschinen konstruieren und bauen, gut beraten, sich bei der Maschinenrichtlinie Anregungen zur Risikobeurteilung zu holen, sofern eine Rechtsvorschrift mit CE-Kennzeichnungspflicht für die Nichtmaschine keine genaueren Vorgaben enthält.

Die Vorgaben zur Durchführung der Risikobeurteilung stehen in Anhang I „Allgemeine Grundsätze“ Nr. 1:

  • „die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt“
  • „die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln“
  • „die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens“
  • „die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist“
  • „die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern“

Vor Gefährdungen, die nicht gänzlich vermieden werden können und bei denen ein Restrisiko besteht, muss in der jeweiligen Anleitung gewarnt werden. Diese Warnhinweise beschreiben die Restgefahr und Maßnahmen, wie dieser Restgefahr wirkungsvoll entgegengetreten werden kann, sodass ein Personenschaden möglichst nicht eintritt.

Betriebsanleitung erstellen

Nahezu jedes Produkt muss mit einer Betriebsanleitung versehen werden, damit das Produkt in allen seinen Lebensphasen sicher und gefahrlos genutzt werden kann. Grundlage für diese Aussage ist das Produktsicherheitsgesetz. Dieses hat zwar nur indirekt mit der eigentlichen CE-Kennzeichnung zu tun. Allerdings werden nahezu alle Produkte vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. Deshalb fordert das Produktsicherheitsgesetz in § 3 „Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“ Abs. 4:

„[…] ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.“

Die Betriebsanleitung dient der sicheren Anwendung von Produkten, da Anleitungen vor Restrisiken warnen und Maßnahmen enthalten, wie Benutzer sich vor diesen Restrisiken schützen können. Die Restrisiken werden der Risikobeurteilung entnommen. Wie erwähnt, wirken sich CE-Rechtsvorschriften sowie harmonisierte Normen direkt auf das Erstellen der Betriebsanleitung aus.

Konformität bewerten

Bei der Konformitätsbewertung geht es um die Feststellung, ob ein Produkt mit den wesentlichen Anforderungen der CE-Rechtsvorschriften übereinstimmt, von deren Anwendungsbereich das Produkt erfasst wird. Da nun jede CE-Rechtsvorschrift andere wesentliche Anforderungen enthält, muss grundsätzlich für jede dieser CE-Rechtsvorschriften die jeweilige Konformitätsbewertung durchgeführt werden. Ansonsten geben die CE-Rechtsvorschriften vor, wie die Konformitätsbewertung konkret durchzuführen ist.

EU-Konformitätserklärung ausstellen

Vor dem letzten Schritt, der das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt vorsieht, wird die EU-Konformitätserklärung für das jeweilige Produkt ausgestellt.

Was grundsätzlich in der EU-Konformitätserklärung stehen muss, gibt der Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten vor:

ANHANG III EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
  1. eine Kennnummer zur Identifizierung des Produkts
  2. der Name und die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, der die Erklärung ausstellt
  3. die Erklärung, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Konformitätserklärung trägt
  4. die Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit
  5. alle CE-Rechtsvorschriften, mit denen Konformität hergestellt wurde
  6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird
  7. der Name und die Kennnummer der notifizierten Stelle(n), wenn diese am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war(en), und ggf. Kennung der entsprechenden Bescheinigung
  8. Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung; Unterschrift und Funktion oder eine gleichwertige Kennzeichnung des Bevollmächtigten

CE-Kennzeichnung anbringen

Jetzt dürfen Sie mit vollem Recht die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt anbringen, um dieses in Verkehr zu bringen oder für den Eigengebrauch zu nutzen. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigen Sie gegenüber Behörden wie z.B. der Marktaufsicht oder dem Zoll, dass Sie bei der Konstruktion und Herstellung die wesentlichen Anforderungen der zutreffenden CE-Vorschriften umgesetzt haben.

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und muss folgendes Schriftbild aufweisen:

Schriftbild des CE-Zeichens

Die CE-Kennzeichnung wird grundsätzlich auf dem Typenschild oder auf dem Produkt aufgebracht. Die Mindesthöhe beträgt 5 mm, kann aber bei sehr kleinen Produkten unterschritten werden. Näheres regeln die CE-Rechtsvorschriften.

Den kompletten Fachbeitrag mit weiterführenden Informationen finden Sie hier: WEKA Manager CE.

Autor*in: Jörg Ertelt (Gründer und Inhaber von HELPDESIGN. Autor, Moderator, Dozent.)