09.04.2015

ATEX-Richtlinie 2014/34/EU

ATEX steht für europäische Richtlinien zum Explosionsschutz. Diese richten sich an Hersteller und Benutzer von Geräten oder Schutzsystemen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Jetzt wurde eine Neufassung, die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Explosion

Warum eine neue ATEX-Richtlinie?

Mit dem New Legislative Framework (NLF) hat die EU einen neuen Rechtsrahmen geschaffen, der das harmonisierte Recht formal und inhaltlich vereinheitlicht. Alle EU-Richtlinien im harmonisierten Bereich, die diese neuen Bestimmungen noch nicht erfüllen, mussten an diesen neuen Rechtsrahmen angepasst werden. So auch die alte ATEX-Richtlinie.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

  • werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt,
  • es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten erstellt,
  • und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG für die Vermarktung von Produkten enthält allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektorspezifischen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten.

Was ist neu in der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU?

Neu sind im Wesentlichen Präzisierungen, Regelungen und Anforderungen, die wir aus den neueren Richtlinien, wie z.B. der Maschinenrichtlinie, bereits kennen:

  • wichtige grundlegende Definitionen, wie „Bereitstellung auf dem Markt“, „Inverkehrbringen“, „Hersteller“, „Bevollmächtigter“‚ „Einführer“, „Händler“, „Wirtschaftsakteure“, „Rückruf“, „Rücknahme“
  • die genaue Benennung der Wirtschaftsakteure und deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten
  • detaillierte Regelungen für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die notifizierenden Behörden, um ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung sicherzustellen
  • detaillierte Regelungen für die Marktüberwachung, die vereinheitlicht und gestärkt wird
  • die Forderung nach einer schriftlich zu dokumentierenden Risikoanalyse und -bewertung

Kennzeichnung

Einige kleine Änderungen gibt es bei den Anforderungen an die Kennzeichnung des Geräts (Anhang II, Kapitel 1.0.5):

  • Die Forderungen nach dem Namen und der Anschrift des Herstellers wird ergänzt um den eingetragenen Handelsnamen bzw. die eingetragene Handelsmarke,
  • bei den Anforderungen an die Kennzeichnung für Geräte oder Schutzsysteme wird zusätzlich zur Seriennummer die Chargennummer genannt,
  • die Ergänzung, dass das spezielle Explosionsschutzkennzeichen gefolgt wird von dem Kennzeichen, das nicht nur auf die Gerätegruppe, sondern zusätzlich auf die Gerätekategorie verweist.

Betriebsanleitung

Wenig Änderung gibt es beim Inhalt der Betriebsanleitung (Anhang II, Kapitel 1.0.6):

  • Bei „gleiche Angaben wie bei der Kennzeichnung für Geräte oder Schutzsysteme“ wird als Ausnahme zusätzlich zur Seriennummer die Chargennummer genannt,
  • die Anforderungen an die Übersetzung der Betriebsanleitung sind nun bei den Anforderungen zu finden, die die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen.

Risikoanalyse und -bewertung

Folgende Konformitätsbewertungsmodule verlangen nach der neuen ATEX-Richtlinie eine Risikoanalyse und -bewertung:

MODUL B: EU-BAUMUSTERPRÜFUNG (Anhang III)
Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

MODUL A: INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE (Anhang VIII)
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

MODUL G: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG (Anhang IX)
Der Hersteller erstellt die Unterlagen und stellt sie der notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

EU-Konformitätserklärung (Anhang X)

Beim Inhalt der EU-Konformitätserklärung gibt es mit der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU einige kleinere Änderungen:

  • die Bezeichnung selbst:
    EU-Konformitätserklärung statt wie bisher EG Konformitätserklärung
  • der Hersteller kann die EU-Konformitätserklärung mit einer Nummer versehen, wenn er möchte
  • Angabe des Produktmodells/Produkts (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer)
  • ein Passus, dass die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Konformitätserklärung der Hersteller trägt
  • Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit: nötigenfalls kann zur Identifizierung des Produkts ein Bild hinzugefügt werden)
  • ein Passus, dass der Gegenstand der Erklärung die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt
  • Funktion und Unterschrift des Unterzeichners
Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)