27.02.2015

Anlagendokumentation: Rechte und Pflichten

Maschinenanlagen sind komplexe Erzeugnisse. Sie setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelmaschinen und anderen Baugruppen zusammen. Aus rechtlicher Sicht betrachtet sind Maschinenanlagen dabei allerdings deutlich mehr als ein bloßes Sammelsurium von Einzelelementen.

Industrieroboter

Anlagendokumentation – Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Zulieferern

Die Anlage als Ganzes, zumindest aber Teile der Anlage bilden als sog. Gesamtmaschinen eigene rechtliche Konstrukte, an die eigene rechtliche Anforderungen gestellt werden.

In der Praxis stellen Maschinenanlagen eine besondere Herausforderung dar, da sie in aller Regel nicht „aus einer Hand“ stammen. Selbst der Generalunternehmer, der sich vertraglich zur Lieferung der Anlage im Gesamten verpflichtet, liefert nur in den seltensten Fällen ausschließlich selbst gefertigte Anlagenelemente. Jedenfalls zum Teil greift auch er auf Erzeugnisse von Zulieferern zurück, die er mit eigenen Bau- bzw. Anlagenteilen zu einer Gesamtanlage zusammenfügt. Bisweilen besteht sogar der Kunde darauf, aus Kosten- bzw. Qualitätsgründen selbst bestimmte Anlagenteile beizusteuern.

Oft mehrere Unternehmen beteiligt

Vor dem Hintergrund der bisweilen großen Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen, die unmittelbar oder als Teilezulieferer doch zumindest mittelbar an Anlagenbauprojekten beteiligt sind, sind gewisse Spannungen bei der Projektabwicklung vorprogrammiert.

Ursächlich für diese sind dabei nicht nur unterschiedliche Auffassungen bzw. gänzliche Unkenntnis bezüglich der bestehenden Pflichten- und Verantwortungsverteilung zwischen den Projektbeteiligten, sondern auch der Umstand, dass bei Anlagenbauprojekten viele unterschiedliche Philosophien und Arbeitspraktiken aufeinanderstoßen.

In kaum einem Bereich zeigt sich dies deutlicher als in Bezug auf die durch redaktionelle Arbeitsweisen geprägte Anlagendokumentation. Meinungsverschiedenheiten über die Inhalte und Qualität von Anlagendokumentationen sind damit praktisch an der Tagesordnung. Nur selten ist ein Anlagenbetreiber zufrieden mit der ihm überlassenen Dokumentation, sei es auch nur, weil sie auf ihn unstrukturiert wirkt und nicht handhabbar erscheint.

Auseinandersetzungen sind vorprogrammiert

Handfeste Auseinandersetzungen sind insbesondere dann vorprogrammiert, wenn sich der Anlagenbetreiber durch die ihm überlassene Anlagendokumentation nicht in die Lage versetzt sieht, eigene nachgelagerte Pflichten zu erfüllen, die ihm etwa als Arbeitgeber im Hinblick auf die Einweisung seiner Mitarbeiter in den Betrieb der Anlage obliegen. Die eigentliche Brisanz der Problematik wird dabei regelmäßig nicht einmal in der Frage liegen, ob überhaupt ein Mangel in der Anlagendokumentation besteht oder wie er behoben werden kann, sondern vielmehr in dem Umstand, dass sich das Thema Anlagendokumentation bei vielen Projekten erst zum Projektende hin als problematisch zeigt und sich dann erkannte Mängel nur noch mit größeren (wirtschaftlichen) Aufwänden und erheblichem Zeitverzug beheben lassen werden.

Welche Bereiche können überhaupt unter den allgemein verwendeten Oberbegriff „Anlagendokumentation“ gefasst werden?

Eine gute Orientierung bietet dazu Anhang VII, Teil A der Maschinenrichtlinie. Es lassen sich fünf Untergruppen unterscheiden:

  1. Technische Dokumente
    Augenscheinlich und unzweifelhaft zur Anlagendokumentation gehören zunächst einmal die technischen Dokumente, die die Anlage beschreiben und näher darstellen. Hierzu zählen vor allem die Beschreibungen der Maschinen(-anlage), Zeichnungen und Schaltpläne, aber ebenso technische (Prüf-)Berichte und Risikobeurteilungen.
  2. Betriebsanleitung
    Weiterer fester Bestandteil jeder Anlagendokumentation ist die Betriebsanleitung zur Anlage.
  3. Produktkennzeichnung
    Auch wenn dies in gewisser Weise befremdlich erscheinen mag, sind Teil der Anlagendokumentation auch die Kennzeichnungen, die auf der Anlage bzw. den Anlagenteilen selbst angebracht bzw. aufgedruckt sind. Die Produktkennzeichnungen unterscheiden sich von den anderen Teilen der Anlagendokumentation nur in der Verkörperungsform und – den äußeren Umständen geschuldet – im Informationsumfang.
  4. Konformitätsdokumente
    Ebenfalls zur Anlagendokumentation zu zählen sind die Erklärungen und sonstigen Unterlagen, mittels derer die Übereinstimmung der Anlage mit allen einschlägigen rechtlichen Anforderungen bestätigt wird. Hierzu zu zählen sind primär die EG-Konformitätserklärung zur Anlage sowie etwaige EG-Konformitätserklärungen und Einbauerklärungen zu den einzelnen Bestandteilen der Anlage. Darüber hinaus gehören zu den Konformitätsdokumenten beispielsweise auch jegliche anderen Bescheinigungen in Bezug auf die Konformität der Anlage bzw. von Anlagenteilen (z.B. Baumusterprüfbescheinigungen oder ähnliche Zertifizierungen).
  5. Annex: Vertragsunterlagen
    Jedenfalls noch in einem weiteren Zusammenhang mit der Anlagendokumentation zu nennen sind zudem die dem Anlagenprojekt zugrunde liegenden Vertragsunterlagen.

 

Autor*in: Marcel Schator