Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Januar 2022)
Zwingerhaltung von vier Hunden ist im allgemeinen Wohngebiet unzulässig; ob ein Zwangsgeld uneinbringlich ist, ist sorgfältig zu prüfen; Rauchverbot gilt in überdachten Räumen von Gaststätten, die nach allen Seiten von Wänden eingegrenzt werden.
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Gericht | Datum | Aktenzeichen |
AG Brandenburg | 17.12.2021 | 31 C 220/21 |
GrenzabstandZu den Schutzgesetzen i. S. von § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung ein Grundstückseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB abwehren kann, gehören auch die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen. |
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VG Trier | 14.12.2021 | 7 L 3342/21 |
Zwingerhaltung von Hunden im allgemeinen WohngebietDie Zwingerhaltung von vier Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet ist baurechtlich unzulässig und kann deshalb untersagt werden. Ein solches Vorhaben führt zu einer wesentlichen Störung des Wohnens und widerspricht damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Mit der Errichtung eines Hundezwingers zur ständigen Unterbringung von vier Hunden geht eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Grundstücks einher. Ohne diese ist die Zwingeranlage sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. |
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VG Cottbus | 30.11.2021 | VG 3 M 5/21 |
Uneinbringlichkeit von ZwangsgeldOb ein Zwangsgeld „uneinbringlich“ ist, muss stets besonders sorgfältiger geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vollstreckungsschuldner keine Vermögensauskunft erteilt hat. Denn aus dem Wesensgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit ergibt sich, dass die Zwangshaft das letzte Mittel sein muss, zu dem der Staat Zuflucht nimmt, um rechtmäßig erlassene Anordnungen durchzusetzen. Es muss daher zweifelsfrei feststehen, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann. Hierzu bedarf es einer positiven Feststellung der Uneinbringlichkeit. |
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OVG Münster | 24.11.2021 | 4 B 63/20 |
Rauchverbot in vollständig umschlossenen RäumenVollständig umschlossene Räume von Gaststätten, für die das Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt, sind überdachte Räume, die nach allen Seiten von Wänden eingegrenzt werden. Für das Vorliegen eines vollständig umschlossenen Raums im nichtraucherschutzrechtlichen Sinne ist unerheblich, ob ein Teil der (einzelnen) Wände oder des Dachs durch (Schiebe-)Türen, Fenster oder andere Maßnahmen weitflächig geöffnet wird oder werden kann. Hinweis: Die Ordnungsverfügung an den Gastwirt dafür zu sorgen, dass die Gäste in einem Zelt nicht rauchen, wurde aufgehoben, weil ein Zelt mit (aufrollbaren) Stoffbahnen kein umschlossener Raum i.S. des NRSG ist. >>> Lesen Sie dazu auch „Rauchverbot in Gaststätten in NRW gilt auch für Shisha-Bars“ |
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OVG Berlin-Brandenburg | 18.11.2021 | 12 B 7 /21 |
Unzutreffende Hausnummer in RechtsmittelbelehrungIst in einer Rechtsmittelbelehrung die dort angegebene Anschrift des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Hausnummer unzutreffend, ist dies geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren. Die Angabe einer unzutreffenden Anschrift kann dazu führen, dass der Adressat bei zulässiger Ausschöpfung der Frist seine Klage an die fehlerhafte Adresse versendet und sie deshalb dort erst nach Fristablauf eingeht. In diesem Fall gilt nicht die einen Monat betragende Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. |