19.11.2019

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (November 2019)

In unserer Übersicht erwarten Sie wieder interessante Entscheidungen. Zum Beispiel klären wir, ob ein reiner (elektronischer) Taschenrechner unter § 23 Abs. 1a StVO fällt.

Zwangsgeldandrohung Taschenrechner StVO Bestattungskosten

Gericht

Datum

Aktenzeichen

VG München 19.09.2019 M 10 K 18.1442

Zwangsgeldandrohung

Eine Zwangsgeldandrohung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die vorgeschriebene Handlung aus mehreren Teilleistungen besteht und unklar bleibt, ob und in welcher Höhe ein Zwangsgeld festgesetzt wird, wenn die Handlung nicht vollständig erfüllt wird.

OLG Hamm 15.08.2019 4 RBs 191/19

Taschenrechner und StVO

Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO?

VG Hannover 25.07.2019 1 A 2188/17

Bestattungskosten

Der Heranziehung eines nachrangig Verpflichteten zu Bestattungskosten steht es nicht entgegen, dass die Gemeinde nach Erfüllung ihrer subsidiären Bestattungspflicht den vorrangig Verpflichteten zunächst irrtümlich oder aufgrund einer Bearbeitungsverzögerung nicht herangezogen hat und dieser dann selbst verstorben ist.

KG 26.06.2019 3 Ws (B) 219/19

Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Erklärt der Verteidiger, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen, wenn bereits das Urteil ergangen und Rechtsbeschwerde eingelegt ist, so ist dies als Rücknahme der Rechtsbeschwerde zu bewerten.

OVG Magdeburg 11.3.2019 1 M 23/19

Verwertung von Urteilen

Die Verwertung von Urteilen in einem Gewerbeuntersagungsverfahren verstößt nicht gegen § 51 Abs. 1 BZRG.

AG Stuttgart 25.02.2019 13 OWi 14/18

Bußgeldbehörde: Verfahren wegen Verjährung eingestellt

Stellt die Bußgeldbehörde ein Verfahren wegen Verjährung ein, kann der Betroffene seine Anwaltskosten im Einzelfall von der Staats-/Gemeindekasse erstattet bekommen.

KG 09.07.2018 25 U 159/17

Parkhausausfahrt

Besitzt eine Parkhausausfahrt Straßencharakter, so gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gemäß § 8 Abs. 1 StVO. In diesem Fall ist nicht von einem untergeordneten Straßenteil im Sinne von § 10 StVO auszugehen.

VG Aachen 16.05.2018 6 K 5781/17

Parkdauer überschritten

Wird die zulässige Parkdauer um mehrere Stunden überschritten, so rechtfertigt dies das unmittelbare Abschleppen des Fahrzeugs. Eine unverhältnismäßig schwere Belastung liegt darin nicht. Dass freie Parkplätze vorhanden sind und eine Behinderung nicht vorliegt, spielt keine Rolle.

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Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt