Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (November 2019)
In unserer Übersicht erwarten Sie wieder interessante Entscheidungen. Zum Beispiel klären wir, ob ein reiner (elektronischer) Taschenrechner unter § 23 Abs. 1a StVO fällt.
Gericht |
Datum |
Aktenzeichen |
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VG München | 19.09.2019 | M 10 K 18.1442 | |
ZwangsgeldandrohungEine Zwangsgeldandrohung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die vorgeschriebene Handlung aus mehreren Teilleistungen besteht und unklar bleibt, ob und in welcher Höhe ein Zwangsgeld festgesetzt wird, wenn die Handlung nicht vollständig erfüllt wird. |
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OLG Hamm | 15.08.2019 | 4 RBs 191/19 | |
Taschenrechner und StVOFällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO? |
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VG Hannover | 25.07.2019 | 1 A 2188/17 | |
BestattungskostenDer Heranziehung eines nachrangig Verpflichteten zu Bestattungskosten steht es nicht entgegen, dass die Gemeinde nach Erfüllung ihrer subsidiären Bestattungspflicht den vorrangig Verpflichteten zunächst irrtümlich oder aufgrund einer Bearbeitungsverzögerung nicht herangezogen hat und dieser dann selbst verstorben ist. |
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KG | 26.06.2019 | 3 Ws (B) 219/19 | |
Rücknahme der RechtsbeschwerdeErklärt der Verteidiger, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen, wenn bereits das Urteil ergangen und Rechtsbeschwerde eingelegt ist, so ist dies als Rücknahme der Rechtsbeschwerde zu bewerten. |
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OVG Magdeburg | 11.3.2019 | 1 M 23/19 | |
Verwertung von UrteilenDie Verwertung von Urteilen in einem Gewerbeuntersagungsverfahren verstößt nicht gegen § 51 Abs. 1 BZRG. |
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AG Stuttgart | 25.02.2019 | 13 OWi 14/18 | |
Bußgeldbehörde: Verfahren wegen Verjährung eingestelltStellt die Bußgeldbehörde ein Verfahren wegen Verjährung ein, kann der Betroffene seine Anwaltskosten im Einzelfall von der Staats-/Gemeindekasse erstattet bekommen. |
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KG | 09.07.2018 | 25 U 159/17 | |
ParkhausausfahrtBesitzt eine Parkhausausfahrt Straßencharakter, so gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gemäß § 8 Abs. 1 StVO. In diesem Fall ist nicht von einem untergeordneten Straßenteil im Sinne von § 10 StVO auszugehen. |
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VG Aachen | 16.05.2018 | 6 K 5781/17 | |
Parkdauer überschrittenWird die zulässige Parkdauer um mehrere Stunden überschritten, so rechtfertigt dies das unmittelbare Abschleppen des Fahrzeugs. Eine unverhältnismäßig schwere Belastung liegt darin nicht. Dass freie Parkplätze vorhanden sind und eine Behinderung nicht vorliegt, spielt keine Rolle. |
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