Zulassung eines Glühweinstands zum Weihnachtsmarkt
Das VG Regensburg (Beschl. vom 03.11.2023, Az. RN 5 E 23.1795) musste sich mit dem Antrag eines Standbetreibers auseinandersetzen, dem der Betrieb eines Glühweinstands verwehrt wurde.
Abgelehnter Antrag
Ein Standbetreiber bewarb sich um einen Glühweinstand aus Anlass des Christkindlmarkts 2023, der als öffentliche Einrichtung betrieben wird. Weil nur vier Glühweinstände vorgesehen sind, aber 9 Bewerbungen vorlagen, bewertete die Stadt die Anträge nach mehreren Kriterien, insbesondere nach der Optik und ihrer Attraktivität. Der Bewerber war mit dem Ablehnen seines Antrags nicht einverstanden. Er klagte.
Weiter Gestaltungsspielraum des Veranstalters
Das VG entschied:
- Bezüglich der Marktkonzeption steht der Stadt ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
- Die Geschäftskategorien sind bedarfsorientiert an der beobachtbaren und erwartbaren Nachfrage durch potenzielle Besucher festzulegen.
- Ein Antragsteller kann nicht verlangen, dass zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden, die über die bedarfsorientierte Planung hinausgehen.
- Ein Antrag auf Zuweisen eines Stands stößt an seine Grenzen, soweit die eingeplanten Stände bereits anderweitig vergeben sind.
- Zu berücksichtigen ist auch, dass Fluchtwege freigehalten werden müssen, was einer Ausweitung der Anzahl von Ständen entgegensteht.
Begründungspflicht bei Ablehnen eines Antrags
In der Begründung des Bescheids ist nachvollziehbar darzulegen, warum die Stände der besser platzierten Mitbewerber höher bepunktet wurden und der Antrag abgelehnt wird:
- Ein wesentliches Kriterium der Bewertung ist die Optik (Gestaltung/Aufmachung) des Stands.
- Punktabzüge sind nicht zu beanstanden, wenn der Stand geliehen wird und dessen Optik hinter anderen modern gestalteten und hochwertigen privaten Objekten zurückbleibt.
- Bei diesem Auswahlkriterium ist auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Mitbewerbern zu sehen.
Ergebnis
Das Gericht vermochte nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Stadt sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich war. Auch im Hinblick auf den der Stadt zustehenden weiten Beurteilungsspielraum im Rahmen der Gewichtung der Vergabekriterien ist die Bepunktung der Mitbewerber bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Der Antrag wurde daher abgewiesen.