Zulässigkeit einer Protected Bike Lane mit Klebebordsteinen?
Keine leichte Nuss hatte das VG Düsseldorf (Beschl. vom 25.02.2025, Az. 6 L 3858/24) zu knacken, weil funktionsfähige Radfahrstreifen durch Protected Bike Lanes ersetzt wurden.
Zuletzt aktualisiert am: 17. April 2025

Wegfall von Radwegen und Einrichten geschützter Radfahrstreifen
Am Rand einer rund 33 m breiten Bundesstraße wurden aufgrund eines Ratsbeschlusses auf beiden Seiten anstelle der vorhandenen Radwege Protected Bike Lanes (geschützte Radfahrstreifen) eingerichtet. In jeder Fahrtrichtung wurde ein Fahrstreifen von ca. 3,25 m Breite für den motorisierten Verkehr sowie ein ca. 2 m breiter Radfahrstreifen markiert. Jeder Radfahrstreifen wurde mit einer im Breitstrich ausgeführten Doppellinie (jeweils 25 cm breit und 20 cm Zwischenraum) abgegrenzt. In dem Zwischenraum wurden bauliche Trennelemente verklebt, die es dem motorisierten Verkehr unmöglich machen sollen, die Radfahrstreifen zu befahren.
Nach mehreren Unfällen, in deren Verlauf Fahrzeuge mit den Trennelementen kollidierten, wurde für die Protected Bike Lane Tempo 30 angeordnet.
Ein betroffener Autofahrer erhob Klage gegen die Anordnung der Protected Bike Lane und beantragte das Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Zu welchen Ergebnissen kam das VG?
- Bei den Trennelementen handelt es sich nach vorläufiger Einschätzung nicht um Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 StVO i.V.m. Anlage 4. Der Katalog der StVO für Verkehrseinrichtungen ist abschließend.
Wie die zahlreichen Unfälle an den Trennelementen zeigen, liegt es nahe, dass die Klebebordsteine Hindernisse auf der Fahrbahn i.S.v. § 32 StVO darstellen und daher rechtswidrig sind. Hierfür spricht auch, dass selbst die Behörde in ihnen eine Gefahr erkannte und die Geschwindigkeit im Bereich der Protected Bike Lane von 50 km/h auf 30 km/h absenkte.
- Führen nicht von der StVO zugelassene und damit rechtswidrige Verkehrseinrichtungen zu Unfällen und damit zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, ist nicht fernliegend, dass einem Verkehrsteilnehmer, der diese Straße befährt und damit potenziell über das unumgängliche Maß hinaus gefährdet ist, ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung dieser Gegenstände zustehen kann.
- Ebenfalls ist die Anordnung der Protected Bike Lane wahrscheinlich rechtswidrig, wenn man sie nicht als Ganzes betrachtet, sondern aus zwei Teilen bestehend auffasst. Die Protected Bike Lane wäre danach zusammengesetzt aus einem Radfahrstreifen im vorgenannten Sinne sowie aus einer zusätzlichen Trennlinie und den baulichen Trennelementen, den Klebebordsteinen.
Unabhängig davon bestehen gegen die verkehrsrechtliche Anordnung eines Radfahrstreifens auf jeder Richtungsfahrbahn rechtliche Bedenken, weil bereits funktionsfähige beiderseitige Radwege in den Straßenseitenräumen vorhanden sind und keine Gefahrensituation bestand. Denn seit Jahrzehnten waren auf beiden Seiten baulich getrennte Radwege im Straßenseitenraum angelegt.
Das Urteil
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung der Straßenverkehrsbehörde zur Errichtung eines Fahrradwegs in Form einer sogenannten Protected Bike Lane wurde vom VG angeordnet.
Der Straßenverkehrsbehörde wurde zudem aufgegeben, innerhalb von drei Wochen die Vollziehung der angefochtenen Allgemeinverfügung aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Klebebordsteine und Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.