27.04.2017

Gaststättenrecht: Muss Zugangstür zu den Öffnungszeiten unversperrt bleiben?

Die Mitarbeiter eines Ordnungsamts wollten eine Gaststättenkontrolle durchführen und konnten diese nicht betreten, weil ihre Eingangstür verschlossen war, während Gäste im Gastraum rauchten. Das VG Ansbach (Beschl. vom 17.02.2017, Az. AN 4 S 16.02481) musste entscheiden, ob der Gastwirt mit einer Auflage angehalten werden kann, die Eingangstür stets offen zu halten.

Ladenöffnungszeiten verkaufsoffene Sonntage

Das Ordnungsamt einer Gemeinde wollte gegen 22.40 Uhr eine Ortsbesichtigung in einer Gaststätte durchführen. Die Eingangstür der Gaststätte war zu diesem Zeitpunkt jedoch verschlossen. An der Eingangstür hing ein Schild „Geschlossene Veranstaltung“. Die Behördenmitarbeiter konnten durch die offenen Fenster sechs rauchende Gäste beobachten.

Das Ordnungsamt gab dem Gastwirt Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser antwortete, die Öffnungszeiten seien von Montag bis Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Sonntag ab 12.00 Uhr. Jeweils ab 16.30 Uhr finde in der Gaststätte eine Veranstaltung im Sinne einer geschlossenen Gesellschaft statt. Am Tag der Ortsbesichtigung habe das Training des Dart-Vereins „…“ stattgefunden. Als Gastwirt habe er selbst das Hausrecht und könne bestimmen, wer, wann und wie lange Zugang zur Gaststätte habe.

Unbeeindruckt von dieser Stellungnahme verfügte das Ordnungsamt folgenden Bescheid:

„1. Die Zugangstüren der Gaststätte […] sind während der Betriebszeiten ständig unversperrt zu halten, so dass die Zugangstüren ohne die Betätigung einer Klingel oder vorheriges Klopfen von innen und außen geöffnet werden können.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids wird angeordnet.“

Gegen diesen Bescheid klagte der Gastwirt.

Die Gerichtsentscheidung

  • Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 5 Abs. 1 GastG des Bundes.
  • Die Möglichkeit, eine Gaststättentür von außen zu öffnen, gehört zur ordnungsgemäßen Beschaffenheit eines Gaststättenraums im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG des Bundes. Sie soll insbesondere eine effektive Überwachung des Gaststättenbetriebs gewährleisten.
  • Maßnahmen, die den Zutritt zur Gaststätte und damit die Überwachung erschwerten, gefährdeten zugleich die in § 5 Abs. 1 GastG des Bundes genannten Rechtsgüter.
  • Ein besonderer Anlass ist für Maßnahmen zur Kontrolle einer Gaststätte nicht erforderlich und daher auch keine Voraussetzung für den Erlass eines Bescheids. Es ist zu befürchten, dass sich der Gastwirt weiterhin nicht an das Gesundheitsschutzgesetz (bzw. entsprechende Nichtraucherschutzgesetze in den Bundesländern) halten werde und in der Gaststätte rauchen lasse. Um ihn von der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten abzuschrecken, ist es erforderlich, dass er mit überraschend und ohne Vorwarnung erfolgenden Kontrollen rechnen muss.
  • Das ist ein ausreichender Grund für die angefochtene Anordnung. Es soll verhindert werden, dass der Gaststättenbetreiber durch das Öffnen der Tür Zeit gewinnt, um den Behörden den Nachweis von Verstößen gegen das Gesundheitsschutzgesetz zu erschweren, indem etwa das Rauchen eingestellt oder Aschenbecher geleert bzw. entfernt würden.

Ergebnis

Der Antrag des Gastwirts auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage nach § 5 Abs. 1 GastG des Bundes wurde zurückgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)