Zulässigkeit des Lagerns von Silagerundballen im allgemeinen Wohngebiet
Dürfen Silagerundballen auf einem Lagerplatz in einem allgemeinen Wohngebiet aufbewahrt werden (OVG Schleswig, Beschl. vom 23.08.2024, Az. 1 LA 108/21)?
Lagern von Silagerundballen
Mit einer Bauordnungsverfügung wurde einem Landwirt aufgegeben, die auf seinem Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet gelagerten Silagerundballen zu entfernen. Der Landwirt klagte.
Lagerplatz als bauerlaubnisfreie Anlage
Ein Lagerplatz ist eine verfahrensfreie bauliche Anlage, weil er einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Er bedarf insofern keiner Baugenehmigung. Das betreffende Grundstück liegt aber in einem allgemeinen Wohngebiet. Insofern widerspricht das Lagern der Ballen in einem allgemeinen Wohngebiet dessen Gebietscharakter.
Besteht Bestandsschutz?
Der Landwirt könnte sich aber auf Bestandsschutz berufen, wenn er nachweisen kann, dass der Lagerplatz vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits für das Lagern der Silagerundballen materiell rechtmäßig benutzt wurde, öffnete das Gericht dem Landwirt eine Hintertür. Diesen Nachweis konnte der Landwirt aber nicht führen, sodass kein Bestandsschutz besteht.
Ergebnis
Das Lagern von Silagerundballen verstößt gegen den Bebauungsplan der Gemeinde, der für das betreffende Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Klage des Landwirts wurde abgewiesen.